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Verkehrshindernis auf 2-Spuriger Straße überholen


Kriechente

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Hallo liebe Forengemeinde! :)

 

Vor kurzem habe ich eine Verkehrssituation beobachtet und mir war nicht klar, welcher Teilnehmer im Recht war.

 

Folgende Situation spielte sich ab:

Innerstädtischer Verkehr auf einer 4-Spurigen Straße, je 2 Spuren in eine Richtung.

Ein LKW stand mit Warnblinker auf der rechten Spur und Ware wurde entladen.

Ein PKW auf der rechten, blockierten Spur, setzte den Blinker und wollte auf die linke Spur, um den LKW zu überholen.

In diesem Moment beschleunigte ein Transporter, welcher noch kurz hinter dem PKW war, und ließ den PKW nicht einfädeln bzw. überholen.

 

Wie hätte diese Situation nach StVO korrekt ablaufen müssen und wer wäre bei einem Unfall schuld gewesen?

 

Vielen Dank schon einmal für die Aufklärung.

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Wer die Spur wechselt muss sich vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist. Es gibt für andere Verkehrsteilnehmer keine Pflicht, dieses Manöver aktiv zu unterstützen, also zB zu bremsen um ein Einscheren zu ermöglichen. Und ja, man kann auch bis zur erlaubten Vmax beschleunigen um da schneller vorbei zu kommen.

Ausnahme hiervon sehe ich beim Reißverschlussverfahren an einer Fahrbahnverengung. Bin aber kein Jurist 😎

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Wenn es keinerlei Bildmaterial gibt, hätte in diesem Fall vermutlich der PKW-Fahrer die volle Schuld bekommen, weil gilt was @Wayne Schlegel gepostet hat. Hätte der PKW-Fahrer eine Dashcam hätte er vielleicht noch mit einer Teilschuld beim Transporter hinjuristerieren können, weil dieser beschleunigt hat. Aber am Ende ist das theoretisch. Wer die Spur innerorts wechselt, wenn dort ein Fahrzeug ist, der verursacht eben einen Unfall - völlig egal, ob da jemand vorher beschleunigt hat oder nicht.

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Mal eine andere Frage in dem Zusammenhang bitte:

Sind Bildaufnahmen einer Dashcam denn vor Gericht als Beweismittel gültig? Ich fände das sehr gut, erinnere mich aber das Dashcam-Aufnahmen (vor ein paar Jahren zumindest noch) zur Beweisführung als sehr umstritten galten vor Gericht und nicht zugelassen waren.

  • Gefällt mir 3

Das mit den Dashcams  ist vom BGH entscheiden worden Antwort ist  JA  Quelle ADAC Homepage 

 

Dashcam-Aufnahmen als Beweis

Im Einzelfall können permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.VI ZR 233/17).

Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.

Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.

Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken.

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Eine Dashcam ist in Deutschland mittlerweile grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht dauerhaft aufzeichnet, sondern nur "Anlassbezogen" - also bei manuellem "Klick" oder z.B. bei zu hohen G-Werten etc. Für die Verwertung gilt das, was @chip geschrieben hat: es kann durchaus verwertbar sein, ist aber immer eine Einzelentscheidung.

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Zuerst...Durfte der LKW an dieser immerhin 2spurigen Strasse an dieser Stelle überhaupt

entladen ? Warmblinker sind hierfür KEIN Freibrief..

Der PKW würde trotz Blinker setzen hier die Schuld zugesprochen bekommen..

Unabhängig von der gegebenen Situation als solches...Ein Fahrzeugführer hat

sich IMMER nach hinten zu vergewissern ob die Fahrbahn von hinten frei ist..

IM ZWEIFEL muss er sogar den Blick über den Sitzwinkel nach hinten erweitern

(Scheibe runter und richtig in die Fahrbahn schauen..) um sicher zu sein das er sein

Vorhaben durchführen kann.

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… war der Transporter ein 40 Tonner, hatte er Vorfahrt. Immer. Überall. War der PKW ein Ford Raptor und der Transporter ein VW Caddy, dreht sich der Spieß. 

 

Im Ernst jetzt: Ich werde es nie verstehen, warum man auf solche KI-Eintagsfliegenposts überhaupt reagiert und nicht unmittelbar ver“Schrottplatz“t.

 

Season 4 Troll GIF by Living Single

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo Kriechente,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

  • Gefällt Carpassion.com 1
Am 10.5.2024 um 08:22 schrieb master_p:

mit einer Teilschuld beim Transporter hinjuristerieren können, weil dieser beschleunigt hat.

Kann mir diesen Winkelzug bitte mal jemand erklären?

vor 3 Stunden schrieb matelko:

Kann mir diesen Winkelzug bitte mal jemand erklären?

Ein stehendes Fahrzeug nimmt nicht aktiv am Verkehr teil und ist vorerst schuldfrei. Ein bewegendes Fahrzeug, welches einen Unfall o.ä. verursacht, hat immer eine Teilschuld, welche nur durch gegenteilige Beweisaufnahme wieder entlastet werden kann.

vor 3 Stunden schrieb Toni_F355:

So schlimm, dass es sogar mit sagenhaften 5,- € bestraft wird!

Ich sag ja, alle Bußgelder verzehnfachen, dann nehmen die Leute die StVO auch etwas mehr ernst Grinsen.gif.c11cd206cbf05060639da6f6e41feb77.gif

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vor 4 Stunden schrieb Jarama:

Schlimmer noch, Warnblinker ist in der beschriebenen Situation sogar eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit.

 

https://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/verkehr/kurzer-halt-mit-dem-auto-ist-der-warnblinker-erlaubt

Ich halte die Regelung für schwachsinnig.

 

Zitat

Generell darf also nur der das Warnblinklicht nutzen, der „Andere durch das Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrge­schwin­digkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen“. So heißt es in § 16 der Straßen­ver­kehrs­ordnung.

 

Demnach ist die Nutzung des Warnblinkers nicht erlaubt, wenn man mit seinem Auto in zweiten Reihe hält oder sogar das Auto parkt, um zum Beispiel ein- oder auszuladen.

Wenn ich also in 2. Reihe stehend den Verkehr dahingehend gefährde, dass mir einer hinten drauf semmelt, weil er nicht erkennt, dass ich nicht fahre, also stehe, dann darf ich den nachfolgenden Verkehr nicht per Warnblinker warnen? Äußerst sinnvoll!

vor 36 Minuten schrieb Il Grigio:

Ich halte die Regelung für schwachsinnig.

Und ich halte es für schwachsinnig, dass es unter Strafe steht, Fahrer, die eine Fahrspur blockieren, einstweilig zu lynchen. Ich habe schließlich auch ein "Recht auf autonomes Handeln" (O-Ton Kubicki zu seinem Rechtsbruch)) .... clown.gif.37b66991cdafe1854325587a47382534.gif Grinsen.gif.ceb507f3102fd7e05234e017a65bc771.gif

vor 38 Minuten schrieb Il Grigio:

Wenn ich also in 2. Reihe stehend den Verkehr dahingehend gefährde, dass mir einer hinten drauf semmelt, weil er nicht erkennt, dass ich nicht fahre, also stehe, dann darf ich den nachfolgenden Verkehr nicht per Warnblinker warnen? Äußerst sinnvoll!

Ebenso sinnvoll, wie nicht den Warnblinker benutzen zu dürfen, wenn man mit 100 durch eine Tempo 30 Zone kachelt. Mit dem Warnblinker wird doch hinreichend erkenntlich gemacht, dass man den sonstigen Verkehr gefährdet. Außerdem empfehle ich den Warnblinker ebenfalls, wenn man keinen Bock hat "Rechts vor Links" zu gewähren. Da den Warnblinker zu kriminalisieren ist doch hirnig und geradezu sicherheitsgefährdend Grinsen.gif.f20a4dac709673130ded7d3e4ac1f2ab.gif :P.

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