Könnte als "Rätsel" auch in der ADAC-Zeitschrift stehen - war aber nicht der Fall, deshalb meine Frage an dieser Stelle:
Bundesstraße außerorts, Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h (Nr. 274), eine Einmündung/Querstraße von rechts in Fahrtrichtung, Geschwindikeitsbegrenzung Ende (Nr. 282) steht ca. 200 m nach dieser Einmündung. Dieses Schild ist m.E. überflüssig, da die Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Einmündung aufgehoben ist. Was gilt?
Hintergrund der Frage. Wenn auf den ca. 200 m nach der Einmündung geblitzt wird, ist man dann dran, nach dem Motto "Sie haben doch gesehen, dass das Schild Nr. 282 erst ein ganzes Stück nach der Einmündung steht."
Variante zu dieser Situation: Die Einmündung liegt auf der Gegenseite der Fahrtrichtung. Was gilt?
Grüße
burkhardrandel
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