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Nutzungsausfall für Ferrari, AMG und Co?


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Mal eine Frage an Versicherungsexperten bzw. vielleicht auch an bereits Geschädigte mit Erfahrung.

Die "normale" Nutzungsausfalltabelle hört ja bei "ganz normalen" Autos wie große Limos oder "gängige" Sportwagen auf. (derzeit m.W. 99 Euro/Tag)

Aktuell ist mir einer in meinen SL65 hinten reingerutsch und ich wüßte gerne, ob´s da für "Exoten" noch eine Sonderregelung gibt, oder ob da einfach in die oberste Klasse der Standardtabelle eingruppieren muß.

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Hi,

dein SL 65 ist in meiner Tabelle gelistet.

Neuwagen: Gruppe L 99 Euro/Tag

Fzg-Alter bis 5 Jahre: Gruppe K 91 Euro/Tag

Fzg-Alter über 5 Jahre: Gruppe J 79 Euro/Tag

Du wirst der Versicherung aber nachweisen müssen, dass dir tatsächlich ein Ausfall entstanden ist, d.h. du den Wagen täglich nutzen wolltest. Dürfte aber nicht so schwer sein ;-)

Gruß

Christoph

Hallo Christoph,

Danke für die Auskunft. Ist nach meinen Erfahrung allerdings nicht ganz richtig, was die Runterstufung in den Fahrzeugklassen angeht.

M.W. gilt das Auto bis 5 Jahre als neu. Über 5 wird eine Klasse heruntergestuft, über 10 Jahren 2 Klassen.

Aber mich würde grundsätzlich auch mal interessieren, wie das mit "echten" Exoten aussieht (wie z.B. mein 599er), wenn mir den einer "schrottet".

Kann man sich dann einen 430er oder California leihen? Das würde ja schon sehr teuer kommen für die Versicherung.

Bzw. bei Nutzungsausfall: Muss man sich da auch mit den 99 Euro/Tag zufrieden geben.

LG Detlev

Habe da auch zwei Erfahrungen:

1. Mir ist vor ein paar Jahren einer in meinen SL 280 gerauscht. Bekam dann eine Woche als Ersatz eine Stufe darunter: M3 Cabrio. Auf meine Frage, was ich denn für einen SL 500 bekommen hätte, antwortete man mir: "Gleiche Klasse!" Ob denn nun ein SL65 überhaupt als "Exot" anerkannt wird, will ich mal für Dich hoffen.

2. Letztes Jahr: Patzer beim TÜV am Ferrari. Versicherung wollte Baujahr und Typ garnicht wissen. Ferrari = höchste Klasse = 99,- oder Mietfahrzeug eine Klasse unter geschädigtem Fahrzeug = höchste Mietfahrzeugklasse. Ich durfte dann zwischen einem SL55 bzw. CL500 wählen.

Jetzt bin ich mal gespannt, ob Du überhaupt 99,- bekommst. Wenn ja, dann wahrscheinlich aus Kulanz. Viel Glück!

Hi,

dein SL 65 ist in meiner Tabelle gelistet.

Neuwagen: Gruppe L 99 Euro/Tag

Fzg-Alter bis 5 Jahre: Gruppe K 91 Euro/Tag

Fzg-Alter über 5 Jahre: Gruppe J 79 Euro/Tag

Du wirst der Versicherung aber nachweisen müssen, dass dir tatsächlich ein Ausfall entstanden ist, d.h. du den Wagen täglich nutzen wolltest. Dürfte aber nicht so schwer sein ;-)

Gruß

Christoph

Hi Christoph,

habe gerade meine Erfahrungen gepostet. Gilt Deine Tabelle nur z.B. für einen Mercedes SL oder sind auch unsere "Exoten" dort gelistet? Wenn nein, wo dann?

Grüße,

Thomas

@Detlev

Du hast völlig Recht: bis 5 Jahre gilt die erste Gruppe, ab 6 Jahren die zweite und ab 11 Jahren Fahrzeugalter gilt die dritte Gruppe.

Sorry, ich hatte die Antwort zwischen "Tür und Angel" geschrieben und deshalb nicht mehr durchgelesen.

@Thomas

Die Daten habe ich aus der EurotaxSchwacke-Liste. Die ist ähnlich mit der Sanden-Danner-Liste. Einige "Exoten" sind dort gelistet, aber eben nicht alle. Ferris z.B. sind gar nicht drin. Bei solchen Fzgn. muß der Gutachter den Nutzungsausfallbetrag festlegen. Der kann dann aber durchaus auch über 99 Euro/Tag liegen, denn ein Ferrari oder Lamborghini kann nicht für diesen Betrag vorgehalten werden.

Je exotischer aber das Fahrzeug ist, umso mehr wird man sich mit der Versicherung über die Frage auseinanderzusetzen haben, ob man das Fahrzeug wirklich täglich nutzt, oder ob nicht vielleicht doch ein Zweitwagen zur Verfügung steht.

Gruß

Christoph

Hallo Christoph,

Was mich ein bisschen irritiert an Deinen Ausführungen ist die "nachzuweisende Nutzungsabsicht". Habe ich noch nie von gehört.

Interessiert zumindest bei halbwegs normalen Fahrzeugen auch keine Versicherung, wie ich aus diversen unverschuldeten Unfällen in den letzten 30 Jahren erfahren habe.

Klar haben 99,x Prozent der "Exoten"-Fahrer noch mindestens ein Zweitfahrzeug, aber es geht doch darum, dass ich die Vorhaltekosten trage um das Auto dann zu benutzen, wenn es MIR passt.

Ich wüßte nicht welcher Passus die Versicherung deshalb davon freisprechen würde einen adäquaten Nutzungsausfall zu zahlen. Was da jetzt adäquat ist, sei mal dahingestellt.

Wenn mir einer in den 3er reinfährt kann die generische Versicherung ja auch nicht den Nutzungsausfall mit der Begründung ablehnen, dass ich noch andere Fahrzeuge zur Verfügung zur Verfügung habe.

Viele Grüße

Detlev

Hi Detlev,

das ganze Thema wird unter dem Stichwort "Schadenminderungspflicht" diskutiert.

Die ergibt sich aus § 254 II BGB in Verbindung mit den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Vereinfacht kann man sagen, dass sich der Geschädigte so verhalten soll, als wenn er selbst den Schaden des Unfallgegners bezahlen muß.

Dazu gehört dann eben auch, mal nicht darauf zu bestehen den Ferrari für die Fahrt zum Bäcker zu nehmen, sondern den Zweitwagen oder das Fahrrad. Aber wenn die Ehefrau den Zweitwagen nachweislich ständig benutzt und das Fahrrad nen Platten hat, muß man ja wohl mit dem Ferri zum Bäcker, geht ja nicht anders ;-)

Im Ernst: bei einem "normalen" Wagen würde keiner auf die Idee kommen, da ein Drama draus zu machen. Aber wenn es sich um ein außergewöhnliches Fahrzeug mit entsprechendem Kostenaufwand handelt, greift die Versicherung immer ganz tief in die Trickkiste um den Schaden zu drücken. Ob ihr das immer gelingt, lassen wir mal dahingestellt. Sie versucht es aber zumindest.

Gruß

Christoph

Hallo Christoph,

So weit verstanden. Schadensminderungspflicht ist auch bekannt. Aber.....

Ich denke, dass man seiner Schadenminderungspflicht bereits insoweit nachkommt, als man sich eben keines der zulässigen Leihfahrzeuge ausleiht. Das kostet ja in jedem Fall mehr als schlappe 99 €/Tag, selbst wenn man nicht mal damit fährt.

Auf der anderen Seite kostet z.B. der 599 deutlich mehr als 99 € pro Tag alleine dadurch dass er in der Garage steht und ich ihn streicheln kann, wenn ich Lust dazu habe :wink:

Insofern entsteht mir doch dadurch ein Schaden, oder nicht?

Viele Grüße

Detlev

Hi Detlev,

ich glaube du verwechselst hier zwei verschiedene Ansprüche.

Das Eine ist der Nutzungsausfall, der dir bares Geld (Tagessatz) bringt, weil du während der Reparatur auf die Nutzung eines (deines) Fahrzeuges verzichten mußt.

Das Andere sind die Mietwagenkosten, die du von der Versicherung während der Reparatur für ein Ersatzfahrzeug bekommst.

Beide Ansprüche werden von der Rechtsprechung anders ausgefüllt bzw. definiert.

Der Schaden muß dir natürlich ersetzt werden, aber in Grenzen. Da es sich um den Ausfall eines Luxusgutes außerhalb der Norm handelt, werden insofern von der Rechtsprechung auch etwas andere Maßstäbe angesetzt.

Gruß

Christoph

Mit dem Verständnis unserer Rechtsprechtung hatte ich schon immer so meine Probleme .... :cry::oops:

Aber den Unteschied zw. Mietwagen kosten und Nutzungsausfall ist mir (denke ich zumindest) schon klar.

Nehmen mir mal den glasklaren Fall an: Jemand fährt mir ungebremst in den Ferrari, während ich vor einer roten Ampel stehe. Klarer geht´s eigentlich nicht bzgl. Schuldfrage.

Annahme: Ich nehme eine zulässigen Leihwagen, während der Ferri wieder gerade gedengelt wird.

=> Kann dagegen die gegnerische Versicherung Einspruch erheben, mit der Begründung, dass ich ja wohl noch mindestens ein anderes Auto habe, das ich benutzen kann?

Bzw. muss ich in dem Fall beweisen, dass mir für die tägliche / beabsichtigte Nutzung kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, bzw. gerade anderweitig unterwegs ist?

Das würde selbst mich jetzt überraschen, aber ziemlich grob!!

Die Versicherung müsste dafür erst einmal eine hinreichend Begründung haben, warum der Zweitwagen vorrangig zu benutzen wäre; auch unter dem Gesichtspunkt des §254 BGB. Das ist aber nicht damit abgetan, dass überhaupt erst einmal ein Zweitwagen existiert. Dieser müsste zudem zur freien Verfügung als "Ersatzwagen" stehen. Dazu wird es sicherlich schon ein paar Anmerkungen des Rspr. geben.

Allerdings entsteht grds. kein Anspruch auf Schadenersatz für bloßes Affektionsinteresse. Wer also einen Ferrari oder sonstigen Exot in der Garage hat, damit er etwas streicheln kann, wird diesen Schaden nur sehr schwer bzw. gar nicht ersetzt bekommen. Auch wenn dieser "Streichelzoo" jeden Tag Versicherung, Steuern, etc. pp. kostet.

Ja Detlev,

genau dieser Einwand würde von der Versicherung kommen.

Sie wird dir erstmal den Nutzungsausfall streichen und du mußt dann beweisen, dass dir kein anderes Auto zur Verfügung stand.

Guckst du hier, insbes. unter 12. (Nachweise auf BGH-Rechtsprechung):

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1vq4/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=0C19D86C280F807507A2506CA129465E.jp55?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070100341&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Und glaube mir, auch mir fehlt manchmal das Verständnis für unsere Rechtsprechung.

Gruß

Christoph

Ist ja der Hammer :-o

Ich hoffe mal, dass mir eigene Erfahrungen in einem solchen Fall weiterhin vorenthalten bleiben.......

.... und bin schon mal darauf gespannt, was die Versicherung bzgl. des SL sagt.

Dieser Auszug hat mir irgendwie keine Ruhe gelassen, da er doch teilweise im Widerspurch zu anderen jur. Aussagen steht. Sowohl in der Literatur, als auch Rspr.

Daher habe ich mir heute mal etwas Zeit genommen und etwas über die einschlägigen Datenbanken zusammen gesammelt, was zum Thema im Grundsatz und teilw. im Detail beitragen kann.

Zunächst der Entscheid vom OLG Brandenburg; aaO, Rz. 12.

Der BGH-Verweis regelt im Grundsatz das, was man erwartet. Die zumutbare Schadensminimierung. In diesem Fall wurde ein Lieferwagen außerhalb der Hauptsaison beschädigt, so dass problemlos auf andere (unausgelastete) Lieferfahrzeuge zugegriffen werden konnte.

(Nutzungsausfall bei vorhandenem Ersatzfahrzeug; Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeug)

1. Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann nicht fordern, wer über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist.

2. Zur Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge."

(Gründe)

9 B) In gleicher Weise kann es unter Umständen dem Schädiger zugute kommen, daß der Geschädigte sonst ein zweites Fahrzeug ungenutzt gelassen hätte und ihm dessen ersatzweise Benutzung in der Zwischenzeit auch im übrigen zuzumuten war. Dann nämlich hat er ebenfalls keinen fühlbaren Ausfall erlitten. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob dieses Ergebnis dogmatisch aus einer saldierenden Betrachtungsweise herzuleiten ist, nach der der Geschädigte insoweit schon deshalb keinen Ausfall erlitten hat, weil der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen wird oder aus dem Grundsatz des § 254 BGB Abs. 2 Satz 1, 2. Altern.: wer eine zumutbare Schadensabwendung unterlassen hat, darf den nur deshalb fortbestehenden Schaden nicht geltend machen (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 1967, 611, 612).

Gleichwohl bleibt auch nach BGH der Grundsatz, dass ein Nutzungsausfallersatz zusteht, bestehen.

Rz. 6 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.)

Allerdings wird in der Rspr. Unterschieden, ob ein Fahrzeug nicht einen ausschließlich freizeitlichen Charakter hat (bspw. Trike, Wohnmobile, udg.).

[Gegenansicht: OLG Frankfurt DAR 1995, 23]

Aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für ein Trike.

1. Die Anmietung eines Trikefahrzeugs für die Freizeit ist kein ersatzfähiger Schaden i.S. des § BGB § 249 BGB. Die Anmietung des Trike war nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes. Die Kammer stützt sich hier auf die allgemeine Rechtsprechung des BGH zur Nutzungsentschädigung. Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten sind dieselben. Diese Erstattungsfähigkeit muß beschränkt bleiben auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Eine weitergehende Erstreckung des Ersatzes wäre nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr durch das Bedürfnis gerechtfertigt, der erwerbswirtschaftlichen Verwendungsplanung der Sache schadensrechtlich einen vermögensmäßig vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Ersatz anzupassen.

Unter Mißachtung des § BGB § 253 BGB käme es so zur Erstattungsfähigkeit von Nichtvermögensschaden. Die Beschränkung des Geldersatzes auf Vermögensschäden durch § BGB § 253 BGB soll den Ersatz auf Interesseneinbußen beschränken, die an objektiven Maßstäben gemessen werden

können.

Zudem hat sich die Literatur (hier beschränkt auf einschlägige Kommentare) ausführlicher zur Thematik der Mietwagenkosten, der Nutzungsausfallentschädigung und den jeweiligen Voraussetzungen geäußert.

MüKo, 5. Aufl.; §249 BGB Rz. 399 ff.

Für die Dauer der Reparatur bzw. des bis zur Anschaffung einer neuen Sache erforderlichen Zeitraums hat der Geschädigte Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit an einer vergleichbaren anderen Sache. …

Der geschädigte Kfz.-Halter kann sich grds. unabhängig davon einen Ersatzwagen mieten, ob er darauf angewiesen ist. Es gilt Entsprechendes wie beim Anspruch wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit (s. RdNr. 58 ff.). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob er beruflich darauf angewiesen ist oder den Wagen zu privaten Zwecken benutzt. Darüber hinaus hat der Schädiger die Mietkosten auch zu ersetzen, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Zweitwagen handelt oder wenn der geschädigte Halter den Wagen (aus welchen Gründen auch immer) während der Reparaturzeit nicht benutzt hätte.

Der Geschädigte kann einen gleichwertigen Wagen wie den beschädigten beanspruchen. Unerheblich ist, ob er darauf wirtschaftlich oder aus anderen Gründen angewiesen ist. Auch der Playboy, dessen Sportwagen beschädigt worden ist, muss sich nicht darauf verweisen lassen, für seinen nächtlichen Barbummel genüge ein Polo. Maßgeblich ist jeweils das Modell des beschädigten Fahrzeugs, wobei dessen Erhaltungszustand unbeachtlich ist. Bei einer hohen Kilometerleistung scheitert die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten für ein Fahrzeug des gleichen Modells deshalb nicht schon daran, dass der Mietwagen besser erhalten ist. Der Geschädigte ist also nicht gehalten, in diesem Fall ein geringerwertiges Fahrzeug (was praktisch heißen würde ein geringerwertiges Modell) anzumieten. Soweit das Modell auf dem Mietwagenmarkt nicht mehr angeboten wird, hat der Geschädigte Anspruch auf die Mietwagenkosten für das Nachfolgemodell, wobei es unerheblich ist, ob dieses technisch

höherwertiger als das alte Modell ist.

Der Geschädigte ist nicht gezwungen, sich an dem beschädigten Fahrzeugtyp auszurichten. Es steht ihm frei, ein anderes Modell anzumieten, bei dem der Mietpreis nicht höher ist (zur Anmietung eines billigeren Modells s. Rz. 407). Dabei ist es unerheblich, ob das Modell auf dem Mietwagenmarkt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu bekommen ist. Dem Geschädigten stehen die Mietwagenkosten auch dann zu, wenn er nur deshalb ein anderes Modell gemietet hat, weil er auf dieses neugierig war.

Ferner ist auch die Höhe der Nutzungsentschädigung genau geregelt.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung liegt bei einem Tagessatz, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (zB für Steuer, Versicherung, zeitbedingte Abschreibung) maßvoll überschreitet und 35% bis 40% der Mietkosten für einen gleichartigen Ersatzwagen entspricht (BGH 161, 155, ie s die Tabelle für Pkws usw in NJW 07, 1638, 1640). Für ältere Fahrzeuge kann ein Abschlag vorgenommen werden (s BGH NJW 05, 1044).

Die Nutzungsausfallkosten beruhen auf dem Berechnungsmaßstab für der aktuellen Tabelle für Nutzungsausfallentschädigungen. (Kann in der NJW Beilage 2010 Heft 1, 1 – 45 eingesehen werden. Ist in den Datenbanken noch nicht erfasst)

Diese Tabellen umfassen allerdings keine Exoten. Hierfür lässt sich nur eine annähernde Berechnung anhand der einzelenen Faktoren erziehlen. So bspw. für einen Ferrari 456GTA

RZ. 36:

d. Was den Tagessatz betrifft, der für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung heranzuziehen ist, greift der Senat auf den vom Landgericht ausführlich begründeten Tagessatz von 110,-- € zurück. Rechtlich erhebliche Einwendungen hiergegen hat die Berufung nicht vorgebracht.

Dieses Urteil setzt sich zudem mit der Differenzierungsproblematik zwischen gewerblicher, privater und gemischter Nutzung auseinander.

Nachdem das ja nun doch ein ganzer Batzen an weiterführenden Fundstellen geworden ist, hoffe ich, dass ich damit ein wenig Hoffnung wecken konnte. :wink:

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Sorry wenn ich da noch mal ernüchternd eingreifen muß:

Aber die Rechtsprechung des BGH ist insoweit eindeutig und hat sich seit 1976 nicht grundlegend geändert.

Und der BGH kennt sicher die Meinungen in der Literatur. Gleichwohl hat er sich nicht zu einer Änderung entschieden.

Wenn der Streit mit der gegnerischen Versicherung gerichtlich ausgetragen werden muß, wird man immer das Urteil eines Richters bekommen und eben nicht das Urteil eines Verfassers des Münchner Kommentars. Ist leider so.

Die einzige Hoffnung könnte sich daraus ergeben, dass sich vielleicht ein Amtsrichter mal über die Meinung des BGH hinwegsetzt. Das kommt aber eigentlich nur dann vor, wenn er genau weiß, dass die Berufungssumme nicht erreicht wird und sein Urteil von den Parteien unangreifbar ist und deshalb von dem Berufungsgericht nicht um die Ohren geschlagen werden kann. Die nächsthöheren Gerichte (Landgericht und insb. Oberlandesgericht) orientieren sich fast ausschließlich an der BGH Rechtsprechung.

Gruß

Christoph

Jetzt komm ich wieder mit meiner laienhaften Rechtsauffassung.

Was Du, Christoph, sagst, würde ja dann im Umkehrschuß heißen, dass niemand, der ein Zweitwagen hat, überhaupt Anspruch auf Nutzungsausfall hat. Er kann ja immer das andere Auto nehmen.

Man könnte ja sogar soweit gehen mit der Interpretation, dass jemand, der im Stadtgebiet mit prima Anbindung an die ÖFis auch nur noch dann Nutzungsausfall gelten machen kann, wenn er nachweist, dass er in dieser Zeit das Auto tatsächlich gebraucht hätte. Ansonsten kriegt er eben ´ne Wochenkarte für die ÖFIs als Schadenersatz.

Ist das nicht etwas absurd?

Hi Detlev,

deine theoretischen Gedanken gehen schon in die richtige Richtung und würden in etwa der Rechtsprechung entsprechen.

In der täglichen Praxis allerdings sind derartige Erwägungen kaum praktikabel, weil der Überprüfungs- und Nachweisaufwand für beide Parteien viel zu groß wäre. Deshalb funktioniert die Regulierung des Nutzungsausfalls bis auf wenige Ausnahmen seit Jahren eigentlich reibungslos.

Es gab mal eine Zeit, so vor 5-6 Jahren, da war es "Mode" bei den Versicherungen, nach etwa vorhandenen Zweitwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fragen. Da fing erst eine Versicherung mit an und viele andere haben nachgezogen. Es hat sich aber sehr schnell herausgestellt, dass die Geschädigten mühelos einen Gegenbeweis bringen konnten und die Versicherungen haben aufgegeben.

Ähnliche Entwicklungen gab es bei der Mehrwertsteuer, Verbringungskosten, Restwertangeboten, Schmerzensgeld usw.

Es geht also immer nur um das Einsparpotential und die Rechtsprechung macht das mit, siehe Oberbegriff Schadenminderungspflicht.

Wie gesagt, das alles funktioniert bei "Normalfällen" recht gut. Bei "Sonderfällen" (wie der von dir dargestellte) muß man aber mit Gegenwind rechnen.

Gruß

Christoph

Auf die Gefahr hin etwas "verstockt" zu wirken, muss ich noch mal in die Kerbe hauen.

Mal angenommen man hat eben nur ein Auto.

Man leiht sich Eines (Adäquates). Keiner kann was dagegen sagen.

Man leiht sich keines sondern beantragt Nutzungsausfall: Wenn man das Auto nicht gebraucht hat (da man ja kein Leihwagen gemietet hat) gibt´s demnach auch keinen Nutzungsausfall. Denn: Wer sich kein Auto leiht, braucht ja auch keins.

Also ich würde sagen, dass das eine logische Schlußfolgerung ist, oder?

Das würde die ganze Nutzungsausfallentschädigung letzten Endes ad absurdum führen.

Soweit ich irgendwann mal gelesen habe, ist dieses NAE-Konstrukt doch hauptsächlich deshalb eingeführt worden um mit den Geschädigten so eine Art Kuhhandel zu machen, nach dem Motto:

"Du verzichtest auf einen Leihwagen, weil du während der Reparaturdauer eben irgendwie zu Arbeit und zum Einkaufen kommst, dafür geben wir dir eben einen Teil des nicht in Anspruch genommenen Schadensersatz, der eigentlich fällig gewesen wäre in Form der NAE"

Das Versicherungen versuchen mit dergleichen Winkeladvokaatenzügen Geld zu sparen sehe ich ja ein. Aber das das mit dem Schadensersatzrecht vereinbart sein soll, geht mir nach wie vor nicht ein.

Also so inkonsequent finde ich das ganze System nicht.

Einen Ersatzanspruch hast du als Geschädigter immer, hat ja der BGH so bestätigt.

Nun hast du die Wahl zwischen NA und Leihwagen. In beiden Fällen mußt du den Schaden so gering wie möglich halten. Denn auch bei einem Leihwagen kann sich die Frage der dringenden Notwendigkeit stellen.

Vor-und Nachteile haben beide Varianten, die muß der Geschädigte für sich abklären.

Wenn du den NA nimmst, mußt du zusehen wie du zum Einkaufen kommst, bekommst aber Bares auf die Hand.

Wenn du den Leihwagen nimmst, bist du zwar mobil, hast aber kein Geld auf der Hand.

Wirtschaftlich günstiger für die Versicherung ist natürlich der NA, weil der in der Summe geringer ist als die Leihwagenkosten. Aber die Entscheidung, welche der beiden grundsätzlich möglichen Ersatzvarianten du nimmst, liegt trotzdem bei dir.

Gruß

Christoph

Einen Ersatzanspruch hast du als Geschädigter immer, hat ja der BGH so bestätigt.

Nun hast du die Wahl zwischen NA und Leihwagen.

Den habe ich anscheinend nicht, wenn ich das System richtig vestanden habe:

"Man leiht sich keines sondern beantragt Nutzungsausfall: Wenn man das Auto nicht gebraucht hat (da man ja kein Leihwagen gemietet hat) gibt´s demnach auch keinen Nutzungsausfall. Denn: Wer sich kein Auto leiht, braucht ja auch keins. "

Und schon gar nicht, wenn mir zwei Autos zur Verfügung stehen.

Da heißt es, nach dem was bisher vorgebracht hast burschikos ausgedrückt: "Nimm gefälligst deinen Zweitwagen um die Kosten niedrig zu halten" - kein Wahlmöglichkeit.

Im Zweifel kann ich max. die ÖFI-Wochenkarte geltend machen?!? Kann doch nicht sein, oder?

btw: hatte bisher auch nie Probleme die NAE geltend zu machen. (Allerdings hatte ich bisher auch noch nie einen Unfall mit nem Ferri. .... ***aufholzklopf***).

Mit den Vorgänger SLs (60AMG und 600er) war aber schon je einmal ein kleiner Rempler dabei. Da gab's nie Probleme mit der NAE.

Ich habe jetzt zwei Autos in der Firma. Die benutze ich je nach Lust, Laune und Wetter. Zerschrottet mir einer eins, kann ich nur noch mit dem Anderen fahren. Das geht aber nicht immer. Kann mit Ferri nicht zu allen Kunden fahren. Geht aus "taktischen" Gründen nicht.

Sorry wenn ich da noch mal ernüchternd eingreifen muß:

Aber die Rechtsprechung des BGH ist insoweit eindeutig und hat sich seit 1976 nicht grundlegend geändert.

Und der BGH kennt sicher die Meinungen in der Literatur. Gleichwohl hat er sich nicht zu einer Änderung entschieden.

Wenn der Streit mit der gegnerischen Versicherung gerichtlich ausgetragen werden muß, wird man immer das Urteil eines Richters bekommen und eben nicht das Urteil eines Verfassers des Münchner Kommentars. Ist leider so.

Das sich der BGH nicht so schnell von seiner alteingesessenen Meinung verabschieden wird, ist mir auch klar. Aber hier gehen doch Rspr. und hL. denselben Weg, was den SchE/NA angeht. Grundsätzlich steht jedem dieser Anspruch (nach Wahl) zu. Der Anspruch muss jedoch mit Rücksicht auf die Schadensminimierungsverpflichtung zurückstehen, wenn der Geschädigte min. ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung hat, welches im fraglichen Zeitpunkt ungenutzt und die Nutzung dem Geschädigten zumutbar ist. (So auch eindeutig und unstreitig der BGH.)

Nun obliegt es dem Geschädigten nachzuweisen, dass zwar ein Zweitwagen vorhanden ist, dieser aber entweder nicht ungenutzt und/oder dessen Nutzung nicht zumutbar ist.

Das dieser Nachweis (überaus) schwierig wird, sofern das geschädigte Fahrzeug sowieso nur eine Saison-Kennzeichen (und somit wahrscheinlich auch Sonderzulassung mit 06/07-Oldtimerkennzeichen) ist naheliegend. Irgendwie muss ja auch der Geschädigte, der zwingend auf sein Fahrzeug angewiesen ist, außerhalb des Zulassungszeitraumes mobil sein.

Sofern dieser Nachweis allerdings erfolgreich geführt wird und der Anspruch nicht beschränkt ist, kann der Geschädigte auch für (exotische) Fahrzeuge diesen im entsprechenden Umfang geltend machen. (Hier fehlt zwar noch eine explizite BGH-Entscheidung, dafür aber bereits OLG; bspw. OLG Düsseldorf mit dem Ferrari 456GTA.) Soweit ich mich recht erinnere, wird hier dem Geschädigten (abgesehen von der sonstigen Problematik der gemischten Nutzung) auch der geltend gemachte NA zugesprochen.

Daher obliegt es nun DWI selbst zu überprüfen, ob er ein "freies" Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat oder nicht.

Zumindest wird man wohl verneinen können, dass ein ÖPNV-Wochenticket ein zumutbarer Ersatz für jemanden wäre, der zwingend auf ein flexibles Fortbewegungsmittel angewiesen ist. Fraglich ist jedoch, ob ein Kundenbesuch mit einem Ferrari (trotz möglicher Nachteile) u.U. zumutbar wäre. Hier wird es dann wohl zweifelsohne auf die Würdigung der jeweiligen Umstände ankommen.

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Grundsätzlich volle Zustimmung !

Ich habe aber aus deinen Lit.Zitaten aus dem MüKo herausgelesen, dass die Literatur die ganze Problematik etwas "lockerer" sieht, wohingegen der BGH sehr restriktiv auslegt.

Gruß

Christoph

Vielen Dank nochmal Dir, keulejr

Ich denke ich hab´s jetzt erfasst, worauf Ihr beide rauswollt und auch, dass Ihr gar nicht so weit auseinander liegt.

Gefühlsmäßig finde ich das zwar nach wie vor nicht korrekt, aber verstandesmäßig kann ich das jetzt halbwegs nachvollziehen (Denke ich zumindest ;)).

Schau´n ma mal, was die Versciherung zum NA für den SL sagt. Ist ja ein relativ normales und allwettertaugliches Auto.

Sollte es diesbezüglich Probleme geben, werde ich mich hier auf jeden Fall wieder zu Wort melden.....

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