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Ausfahrten mit mehreren Sportwagen


Hessenspotter

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Alex, §35 richtet sich lediglich an die im Paragraphen oben aufgeführten Organisationen, hat also mit unsereinem als Privatmann mit seiner Horde Freunde nichts zu tun. Da gibt es wie gesagt keine klare Regelungen. Wenn man ein wenig im Netz sucht, findet man Fälle, wo bei 10 Autos bereits die Grünen nach der Genehmigung fragten, aber auch Fälle, wo 50 Autos problemlos durch die Lande tuckern konnten.

Streng genommen hätte ich das CP NRW Treffen letztes Jahr auch anmelden müssen, dabei waren wir mit knapp 15 Autos im Konvoi unterwegs und haben die Orte rund um meine Heimat "terrorisiert". Hat mich gewundert, dass am nächsten Tag nix in der Zeitung stand :D

Ebenso Überlingen, wo wir ja doch schon ein reichlicher Tross Autos waren, wenn sich da einer beschwert, hat man die allgemein bekannte Karte gezogen.

Wobei ich spontan keinerlei Ahnung habe, wie hoch bei sowas die Strafe liegen kann und darf.

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Wobei ich spontan keinerlei Ahnung habe, wie hoch bei sowas die Strafe liegen kann und darf.

Wenn es keine klare Regelung gibt, dann gibt es auch nichts zu bestrafen.

So lange der Verkehr nicht gefährdet wird, ist alles ok.

Ebenso Überlingen, wo wir ja doch schon ein reichlicher Tross Autos waren, wenn sich da einer beschwert, hat man die allgemein bekannte Karte gezogen.

Wobei ich spontan keinerlei Ahnung habe, wie hoch bei sowas die Strafe liegen kann und darf.

Bei den Bodenseetouren war es immer mit der Polizei abgeklärt :wink:

Wir lassen uns da auf nichts ein, selbst bei dem Treffen in Überlingen habe ich telefoniert. :-))!

Es geht sogar so weit das man mit den verschiedenen Landkreisen telefonieren und genhemigen lassen muss. Herzlichen Glückwunsch dachte ich bei der Bodenseetour 1 2 3 :-))!

Wir sind immer drum rum gekommen, es hat immer gereicht das wir mit den Stellen telefoniert haben. Denn das kostet Geld und wenn man durch verschiedene Landkreise fährt muss man immer wieder bezahlen .

Auf jeden Fall bekamen wir die Auskunft ab 25 Autos und mit 60 Autos waren wir ganz knapp drüber .

Gruß

Alex

Ich habe eben mal mit der Pozilei tefloniert (hab' da ja einen Neffen sitzen).

Generell gibt es keine verbindliche Regelung; die 25 Fahrzeuge sind (von wem auch immer) wohl willkürlich gewählt.

O-Ton: Wo finge Kolonnenfahren an, wo hörte es auf?

Kolonnen bilden sich auch mal ganz schnell hinter einem Traktor; da macht man sich beim Hinterherfahren auch nicht strafbar.

Man hat sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten, und sonst nichts.

Das Problem bei "unseren" Kolonnen sind ja die Sammelpunkte.

Parken darf man nur an erlaubten Stellen, und man darf den Verkehr nicht behindern.

Das wäre aber auch so, wenn man eine Fahrt anmelden würde.

Eine Anmeldung würde ja nicht bedeuten, dass für die Kolonne die STVO nicht mehr gilt.

Bundeswehrkolonnen, oder Feuerwehr, THW, Polizei, usw. fahren "in Kolonne" ein sehr niedriges Tempo,

und sind deshalb schon an sich über ihre Wanderdünen-Eigenschaft ein Hindernis.

Wir hingegen geben uns allergrößte Mühe, genau das nicht zu sein. :wink:

Hallo Wolfgang,

habe jetzt extra nochmal mit dem Dieter telefoniert.

Wir haben uns die Anrufe immer geteilt, heißt ich habe einige Landkreise abtelefoniert und er auch.

Es war einheitlich die Auskunft ab 25 Fahrzeuge.

Auch bei der Charity in Stuttgart sagte er gerade wurde ihm die Auskunft gegeben. Aber weil es zum wohltätigen Zweck war wurde keine Gebühr erhoben, bzw. war keine separate Anmeldung von Nöten.

Lediglich die Polizei kam und kontrollierte alles, die waren aber sehr nett und wollten auch nur mal so viele Sportwägen auf einmal sehen :-))!

Macht wahrscheinlich jeder Landkreis wie er möchte, weil es keine Festgesetzte Regelung gibt.

Gruß und danke für die Auskunft

Alex

Generell gibt es keine verbindliche Regelung; die 25 Fahrzeuge sind (von wem auch immer) wohl willkürlich gewählt.

O-Ton: Wo finge Kolonnenfahren an, wo hörte es auf?

Das mag in Hessen so sein und vermutlich gibt es sogar eine bundesweite Gesetzesregelung -> hier im Freistaat interessiert dies aber keine S..! Übertrieben gesagt werde die Fahrzeuge schon mal vorsichtshalber sichergestellt wenn Du nur vorsichtig bei den entscheidenden Stellen anfrägst wie es denn ablaufen könnte etc.

Wir hatte Stress beim TorpedoRun sowie bei diversen HvD-Treffen. Wobei ich hier klar sagen muss - die ausführenden Polizisten waren entspannt und locker und bei der TorpedoRun-Sicherstellung gab es unter ihnen eher Diskussion wer z.B. als Aufpasser im gelben Wiesmann Coupe oder grünen Murci mitfahren darf.

Das ist aber nur eine Verwaltungsvorschrift. Also für den normalen Bürger nicht zugänglich (zumindest nicht einfach mal eben so). Die StVo hingegen schon. Und darin steht tatsächlich nix geschrieben.

Mit 10 Fahrzeugen zum Flughafen. - Kolonne?

Beim Heimspiel fahren mehrere hunderte Kfz aus allen Himmelsrichtungen zum Stadion. - Kolonne?

Erst in dem Moment, wo die Verwaltung mit einer eventuellen Kolonne zu tun bekommt, kommt diese Verwaltungsvorschrift zum Tragen. Da aber gar keine Kolonne gemeldet wird, bleibt es bei der nichtssagenden StVo.

Ja Lamberko, ich weiss...... schau mal das Posting 29 hier im Fred. Da hab' ich das auch geschrieben.

Diesen Link habe ich nur eingefügt, um die indifferente Stellung privater Ausfahrten mit mehreren Fahrzeugen zu untermauern.

Da kann sich dann jeder für sich schlau machen.

Diese Verwaltungsvorschrift ist übrigens jedermann zugänglich. Sie ist halt nur nicht so bekannt wie die STVO.

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo Hessenspotter,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

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Vielleicht helfen ja die Auszüge aus ein paar Kommentaren bezüglich der Rechtsmaterie.

Daher wäre es wohl ratsam, wenn man eine kurze Nachfrage bei der zuständigen Stelle macht, wenn man eine größere Ausfahrt plant - das beugt sicherlich am effektivsten möglichen Ärger vor.

Bei 4-5 Fahrzeugen wird man wohl aber noch von einer 'Spontanversammlung' ausgehen können, welche keiner Anmeldung bedürfen.

B) Durch die Zahl u das Verhalten der Teilnehmer oder die Fahrweise der beteiligten Fze wird die Benutzung der Str bes durch religiöse Prozessionen, öff Versammlungen, Aufmärsche, Jahrmärkte sowie motorsportliche Veranstaltungen eingeschränkt. Dabei kommt es nicht nur auf die Zahl u das Verhalten der Teilnehmer, sondern auch der Zuschauer an. Eine motorsportliche Zielfahrt mit 50–60 Beteiligten ist eine erlaubnispflichtige Veranstaltung (Dü VM 79, 94; s auch StVE 1: Zuverlässigkeitsfahrt mit wenigen Beteiligten; zur Genehmigung einer Rallye s BVerwG NZV 97, 372; VG Ko DAR 91, 435; Nds OVG ZfS 92, 142: Ablehnung wegen Landschaftsschutzes; s auch BGH DAR 82, 130 u OVG Ko DAR 94, 166 zur Genehmigung einer Motorsportveranstaltung im Landschaftsschutzgebiet). Öff Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen vorrangig den §§ 14, 15 VersammlG (s VwV zu Abs 2 IV), denen gegenüber die Erlaubnispflicht nach § 29 II zurücktritt (BVerwG aaO Rn 3).

und

... Durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde soll daher sichergestellt werden' date=' dass der Veranstaltung der erforderliche Schutz gewährt, insbesondere aber, dass Vorsorge dafür getroffen werden kann, dass die Interessen der Versammlungs- oder Demonstrationsteilnehmer nicht mit denen anderer Staatsbürger in Widerstreit geraten (OLG Düsseldorf NStZ 1981, 226; Dietel/Gintzel Rdn. 6). [b']Neben der Anmeldung nach § 14 bedarf es keiner weiteren Anzeige oder Erlaubnis, insbesondere nicht nach dem Straßen- oder Straßenverkehrsrecht (OLG Celle NJW 1977, 444; Ott Rdn. 1; vgl. auch § 1 Rdn. 8 f.).

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