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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf...


Diablo6.0

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Hallo Leute,

Ich habe mir letzten Monat einen Porsche 997 Turbo Cabrio aus dem Baujahr 09.2010 mit 19000 km gekauft. Am Wochenende bin ich mit Sagenhaften 19400 km und Verdacht auf Motorschaden liegengeblieben. Muß der Händler aufgrund der Gewährleistung die Kosten für die Reparatur ggf. für einen Austauschmotor übernehmen???? Für hilfreich Antworten wäre ich euch dankbar

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Dafür wollte er nochmal über 2000€ extra haben.Da habe ich mir gedacht, das ich dann bei der nächsten Durchsicht gleich eine Porsche - Approved mache. Aber das jetzt so etwas passiert, damit rechnet ja keiner!!Da weiß ich doch jetzt schon, das das ein langer Weg wird wenn der Händler jetzt 30000€ für einen neuen Motor bezahlen muß!!

Für die Garantie mit ggf. Diversen Freiwilligen Zusatzleistungen kann er ja auch extra was verlangen, die Gewährleistung ist aber gesetzlich geregelt und bei gebrauchten Kfz für mindestens ein Jahr Pflicht. Daher würde ich den Anspruch vorsorglich umgehend anmelden.

...Muß der Händler aufgrund der Gewährleistung die Kosten für die Reparatur ggf. für einen Austauschmotor übernehmen????

SORRY !....ohne genaueres zu wissen ist das hier alles glaskugelleserei !

z.B.

-haste nen kaufvertrag von gewerbe an privat ?

....schon eins davon nicht erfüllt siehts gleich gaaanz anders aus :-o

grundsätzlich muss ein händler schonmal keine kosten

für reparaturen übernehmen :-o

je nach vertragsgestaltung kann er auch sagen er nimmt den wagen zurück

oder er behält sich ein reparaturrecht vor was eigentlich standart ist.so einfach irgendwo reparieren lassen und ihm nachher die rechnung schicken iss nicht.

selbst bei etwaigen garantien ist es eigentlich üblich dass sich ne reparierende werkstatt zuerst ne freigabe holt...steht meist auch in den vertragsbedingungen.

normalerweise wendet man sich in einem solchen fall doch zuerst einmal an den verkäufer !?was sagt der ?

SORRY !....ohne genaueres zu wissen ist das hier alles glaskugelleserei !

z.B.

-haste nen kaufvertrag von gewerbe an privat ?

....schon eins davon nicht erfüllt siehts gleich gaaanz anders aus :-o

grundsätzlich muss ein händler schonmal keine kosten

für reparaturen übernehmen :-o

je nach vertragsgestaltung kann er auch sagen er nimmt den wagen zurück

oder er behält sich ein reparaturrecht vor was eigentlich standart ist.so einfach irgendwo reparieren lassen und ihm nachher die rechnung schicken iss nicht.

selbst bei etwaigen garantien ist es eigentlich üblich dass sich ne reparierende werkstatt zuerst ne freigabe holt...steht meist auch in den vertragsbedingungen.

normalerweise wendet man sich in einem solchen fall doch zuerst einmal an den verkäufer !?was sagt der ?

Sorry aber das kann ich alles nicht ganz nachvollziehen was du hier schreibst .

Wie du ja sicherlich gesehen hast, hat sich das ganze erst am Wochenende ereignet.

Der Kauf ist zwischen dem Händler und mir Privat erfolgt.Ich habe eine reguläre Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges erhalten.Das Auto steht momentan noch im Porschezentrum und wartet auf eine vollständige Diagnose.Das vor der Klärung des Problems das Auto nicht repariert wird, das ist mir auch klar. Von mir aus kann er sein Auto auch zurück nehmen, habe ich auch kein Problem mit. Jetzt schreibst du aber der Händler muss grundsätzlich keine Kosten für die Reparatur übernehmen?? Warum???

Das ist ein ganz klarer Mangel.Das Auto steht in Berlin, der Händler kommt aus München also er kann auch gerne sein Reparaturrecht in Ansatz bringen und das nicht fahrbereite Auto zu sich holen.

Das dürfte recht einfach sein.

Voraussetzung ist dass es ein Kaufvertrag von Gewerblich an Privat ist, denn

dann gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Einfach einmal danach googeln und durchlesen.

Liegt halt ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB vor, wenn von Händler an Privat.

Du kannst demnach bei einem Sachmangel im Sinne von § 434 BGB handelt. Musst mal gucken ob ihr Vertraglich was geregelt habt das wäre dann Abs. 1 Nr. 1 sonst greift Abs.1 Nr.2 nachdem sich die Sache hier das Auto für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein muss und eine Beschaffenheit aufweisen muss wie sie bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Verkäufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Wäre demnach das fahren mit dem Auto. Ist hier nicht mehr möglich.

Da es sich dabei um einen Verbrauchsgüterkauf handelt greift die Beweislastumkehr nach §476 wonach vermutet wird das der Käufer Mängel die innerhalb eines halben Jahres nach Kauf auftreten nicht zu vertreten hat und der Kaufgegenstand schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also zum Zeitpunkt der Übergabe, schon mangelhaft war.

Du kannst demnach vom Händler Nacherfüllung verlangen. Das heißt die Beseitigung des Mangels.

Alternativ kannst du auch vom Kaufvertrag zurücktreten, dann Zahlt dir der Händler den Kaufpreis zurück und du stellst ihm den Turbo zurück auf den Hof.

war das das PZ in München (Mahag), schick mir mal ne PN vielleicht kann ich dir da was gutes tun :wink:

Ausserdem wirds ja eine Kulanz seitens Porsche geben, das wird sicher alles nicht so schlimm wie es auf den ersten Blick aussieht 8-)

Ich habe das Auto nicht im PZ gekauft sondern bei einem Händler der sich auf sehr hochwertige Autos spezialisiert hat. Bitte versteht das ich euch momentan keinen Namen nennen kann, da der Händler noch nichts von seinem Glück weiß und ich hier nur zum Selbstschutz vorbeugen möchte.Grundsätzlich weiß ich ja noch nicht mal ob der Motor defekt ist.Doch die erste Aussage im PZ war verdacht auf Motorschaden.Ich warte jetzt auf das Statement von Porsche um dann reagieren zu können.

UPS!!!! aus versehen auf Enter gedrückt, obwohl ich noch nicht fertig war.

Unabhängig von der Gewährleistung würde mich sowieso mal interessieren ob Porsche einen Motorschaden bei der Laufleistung und lückenlosen Scheckheft auf Kulanz austauschen würde???

Ich weiß die Neuwagen-Garantie ist abgelaufen aber Das Auto hat von dem Vorbesitzer eine Porsche-Approved bekommen die vor genau 3 Monaten abgelaufen ist.

Ich warte erstmal ab was Porsche sagt. Nicht das es vielleicht nur eine Lappalie ist und dann wissen wir auch genau worüber wir reden.

Eine kurze Info an den Händler: "Hallo, ich bin liegen geblieben, der Wagen befindet sich momentan im PZ xyz mit Verdacht auf Motorschaden" wäre auch aus meiner Sicht angebracht.

Das PZ führt die Fehleranalyse ja wahrscheinlich auch nicht kostenlos durch...

Da kommen dann so Sachen wie "Schadenminderungspflicht" usw. zum tragen.

Aber was red ich als Laie umher - halte dich an Luimex, er ist der Profi und hat ja schon angedeutet, was du jetzt kommunikativ zu tun hast. :)

Gruß

Eno.

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...Der Kauf ist zwischen dem Händler und mir Privat erfolgt.

Ich habe eine reguläre Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges erhalten....

Das Auto steht in Berlin, der Händler kommt aus München also er kann auch gerne sein Reparaturrecht in Ansatz bringen und das nicht fahrbereite Auto zu sich holen.

das ist immernoch nicht eindeutig!

haste nun einen kaufvertrag von gewerbe an privat(nd somit gewährleistung)

oder hat der händler dir sein privatfahrzeug privat verkauft und darüber ne quittung ausgestellt.

wie auch andere schon geschrieben haben informiert man in solchen fällen erstmal den verkäufer

wenns probleme gibt...für die grosse entfernung kann der ja nichts.er sollte aber schon selbst entscheiden können was nun passiert.einfach das auto am eigenen wohnort zur diagnose abgeben

kann dazu führen dass du die kosten dafür erstmal selbst trägst.:(

ob er das auto auf seine oder deine kosten abholt liegt wiederrum auch an dem was im "kleingedruckten" ausgemacht ist.so kann der verkäufer als sogenannten "nacherfüllungsort" den sitz seiner firma im kaufvertrag stehen haben...dann liegts an dir zwecks mängelbeseitigung ihm den wagen zur verfügung zu stellen.....:???:

alles eine sache der vertragsgestaltung...und ohne den genau zu kennen ists hier halt nur glaskugelleserei :(

ich werde leider nie verstehen warum die leute durchs halbe land fahren um sich ein auto zu kaufen und im fall eines mangels der halt mal vorkommen kann ist selbst der griff zum telefon schon zuviel ?!

@planktom, schreib halt einfach, dass du keine Ahnung hast, und einfach nur mitquasseln willst :wink:

-Kein Mensch wird sich bei nem 100 tsd Euro Auto nur eine Quittung ausstellen lassen :wink:

- Privatwägen eines Autohändlers unterliegen ebenso der Gewährleistung wie sein Warenbestand

- Der Nacherfüllunsgort ist egal was im Kleingedruckten steht, gesetzlich geregelt und ist beim Verkäufer (also der Verk. muss das Fahrzeug abholen lassen und Nachbessern, übrigens kann er zweimal nachbessern)

Sollte es zur Gerichtsverhandlung kommen ist grundsätzlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers bei Mängelansprüchen. Besteht der Käufer auf Rückgabe also "Wandlung" ist das Gericht zuständig, wo sich der Wagen befindet, also Sitz des Käufers :wink:

alles eine sache der vertragsgestaltung...u ?!

Noch lange nicht, ein Händler hat sich klar zu identifizieren und die Gesetzeslage ist eindeutig ich erspare mir jetzt große Ausführung mit Recht auf Nachbesserung und bei Misserfolg recht auf Wandlung etc.

Ich kann als Händler in den Vertrag schreiben was ich will geltendes recht wird damit nicht umgangen.

Natürlich macht es Sinn den Schaden dem Verkäufer zu melden und seine Dienste in Anspruch zu nehmen, einfach auf eigene Faust im PZ reparieren lassen ist keine gute Idee, den Schaden feststellen zu lassen kann aber auch kein Nachteil sein. Ansonsten hat nugmen ja schon ein paar weitere wichtige Details geschrieben.

@planktom, schreib halt einfach, dass du keine Ahnung hast, und einfach nur mitquasseln willst :wink:

1-Kein Mensch wird sich bei nem 100 tsd Euro Auto nur eine Quittung ausstellen lassen :wink:

2- Privatwägen eines Autohändlers unterliegen ebenso der Gewährleistung wie sein Warenbestand

3- Der Nacherfüllunsgort ist egal was im Kleingedruckten steht, gesetzlich geregelt und ist beim Verkäufer (also der Verk. muss das Fahrzeug abholen lassen und Nachbessern, übrigens kann er zweimal nachbessern)

4-Sollte es zur Gerichtsverhandlung kommen ist grundsätzlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers bei Mängelansprüchen. Besteht der Käufer auf Rückgabe also "Wandlung" ist das Gericht zuständig, wo sich der Wagen befindet, also Sitz des Käufers :wink:

ich hab nie behauptet anwalt zu sein oder sonstwas in die richtung...das ist nur meine bescheidene meinung die ich hier zum besten gebe :D

jedoch denke ich schon zu wissen was ich schreibe....bin nun schon locker 30 jahre in der kfz branche.leider ists ja heutzutage schon ein problem z.b. gerade wie aktuell im oktober einem kunden den kostenlosen lichttest zu machen !:evil:

der kunde kommt extra dafür und motzt nachher wenn er die plakette an seiner scheibe findet :"will ich nicht" wenn der mechaniker dabei das auto gegen die wand setzt zahlt keine versicherng ohne unterschriebenen auftrag den schaden.

machste ne birne für nen "Eurozehn" rein und verlangst nichtmal die arbeit dafür

kommt auch gerne mal : das zahle ich nicht,hab ich nicht in auftrag gegeben.....etcetcetc.

macht heutztage manchmal wirklich keinen spass mehr :(

wo liegt in meinem letzten posting die unwissenheit !??

1-warum schreibt der TE was von ner Rechnung ?

beim fahrzeugverkauf gibts üblicherweise einen kaufvertrag

2-jepp ! aber nur wenn diese auch(zumindest teilweise) geschäftlich genutzt

werden :D so wird z.b. der bäcker seinen betriebseigenen wagen zuerst in den

privatbesitz übernehmen und dann verkaufen(naja..auch nicht ganz koscher).

bei einem kfz händler oder werkstattbesitzer,selbst bei einfachen kfz-mechanik-oder mechatronikern,also jemandem der direkt "vom fach" ist,

wird seitens der gerichte jedoch aufgrund der vorauszusetzenden kentnisse

seitens der gerichte gerne auch mal ein geringer mangel als

aufklärungspflichtig angesehen.so kann die friseurin mangels

fachwissen einfach sagen das komische summen "war schon immer so"

wo dem mechaniker unterstellt wird er hätte wissen müssen dass da ein

radlager defekt ist.

3-der nacherfüllungsort ist im BGB bzw.in den verbrauchsgüterkaufrichtlinien geregelt !stimmt...wie soooo vieles:D

hier kann aber vertraglich abweichend der nacherfüllungsort beim verkäufer vereinbart werden...genau das wurde auch schon von gerichten so bestätigt

.

BGB ist wie auch steuerrecht recht einfach gestrickt..sind so irgendwas von

400+ seiten.alleine die ausführungsverordnungen dazu dürften schon mehrere tausend seiten sein und dazu kommen dann noch tausende von gerichtsurteilen...

wer soll da noch wirklich durchblicken ?so gibts gesetze die unumstößlich sind,welche die unter bestimmten bedingungen eingeschränkt werden können

und welche die ohne grosses aufheben ausser kraft gesetzt werden können.

in D gilt immernoch die vertragsfreiheit :wink:

so gibts beispielsweise grundsätzlich 2 jahre gesetzliche gewährleistung bei gebrauchter ware.eine privatperson als verkäufer kann sie komplett ausschliessen,ein gewerblicher auf 1 jahr begrenzen und letzterer beruft sich dann manchmal auch noch um sowas wie die beweislastumkehr nach 6 monaten.

mir sind sogar mindestens 2 (ehemalige...warum wohl?) betriebe bekannt die

vor jahren ihre fahrzeuge grundsätzlich ohne irgendwelche "garantien" verkauft haben,jedoch vor dem verkauf frischen tüv inklusive gebrauchtwagenzertifikat gemacht haben.wenn da selbst im ersten halben jahr irgendein mangel auftrat

meinten die nur trocken zu ihren kunden: ich kann mittels zertifikat beweisen dass das fahrzeug mangelfrei war...verklag mich doch !

die zertifikate gibts seitens der überwachngsorganisationen wohl nicht mehr

und die entsprechenden händler auch nicht :D

4-auch ein gerichtsstand kann vertraglich abweichend vom BGB sein.

grundsätzlich nochmal :da "vor Gericht und auf hoher See" immer alles

möglich ist versucht man doch erstmal sich gütlich zu einigen.

ein kurzer anruf beim verkäufer hätte doch vielleicht schon alles geklärt.

hier wird erstmal ohne rücksprache einer werkstatt ein auftrag zur

schadensermittlung erteilt und gleichzeitig im WWW gefragt wie man

am besten vorgehen sollte .sowas widerspricht meinem verständnis

von Fairness und Anstand...

aber ich gehöre da leider auch zu einer aussterbenden rasse :(

  • 6 Monate später...
  • Mitglieder
Der Händler darf nicht von sich aus die Gewährleistung auf ein Jahr festlegen nur unter Zustimmung des Käufers ist dies erlaubt.

hör bitte auf, solch einen Blödsinn hier zu posten.

Natürlich kann der Händler die Gewährleistung rechtswirksam von 24 auf 12 Monate verkürzen. Wenn der Kunde dies nicht möchte, darf er den Vertrag einfach nicht unterzeichnen.

Was der Händler natürlich nicht kann, ist die Gewährleistung einem Privatverbraucher gegenüber komplett auszuschließen. Also "gekauft wie gesehen" geht nicht mehr.

Sollte der Händler dies versuchen, hat der Kunde wieder Anspruch auf die vollen 24 Monate Gewährleistung. Dies wäre ein Umgehungstatbestand.

So, bin kein Rechtsanwalt darum höre ich an dieser Stelle wieder auf zu referieren.....

Achso, alles natürlich ohne Garantie und Gewährleistung..... X-)

Achso, alles natürlich ohne Garantie und Gewährleistung..... X-)

Er hat das Wort gesagt, er hat das Wort gesagt,

steinigt Ihn, steinigt Ihn. :wink::D:wink:

ER HAT SOGAR BEIDE WORTE GESAGT.

NEHM GROSSE STEINE! X-)

Große Steine, kleine Steine gibt es bei mir zu kaufen, natürlich mit Ge........

beschränkt auf 12 Monate ohne Zustimmung des WerfersO:-)

P.S.: By - the - way. "Luimex" Aussage ist natürlich richtig, aber trotzdem, Steine, Steine, Steine!

is doch eh vollkommen Nonsens ob 1 oder 2 Jahre Gewährleistung, denn nach 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr, ab dann muss also der Käufer dem Händler beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, und das ist meist recht schwierig :wink:

Was der Händler natürlich nicht kann, ist die Gewährleistung einem Privatverbraucher gegenüber komplett auszuschließen. Also "gekauft wie gesehen" geht nicht mehr.

Stichwort "Im Kundenauftrag" - liest man öfter in Anzeigen. Das war für mich immer ein Indiz, dass der Händler keine Garantie / Gewährleistung gibt. (Sondern der Käufer am Ende einen privaten Kaufvertrag direkt mit dem Vorbesitzer abschliessen würde?!)

Ist dem so, oder was ist der Zweck dieser "im Kundenauftrag" Sache?

Gruß

Eno.

  • Mitglieder
Eno du hast es völlig richtig erkannt :-))!

genau,

hier wird das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft.

Also von Verbraucher zu Verbraucher. Hier ist es rechtlich möglich, die Gewährleistung auszuschließen da der Händler in diesem Fall nur der Vermittler ist.....

Ich halte es immer für SEHR bedenklich, wenn ein Händler nur im Kundenauftrag verkauft.

Meine Meinung ist, wenn ich von einem Fahrzeug überzeugt bin, kann ich es auch ankaufen und mit den 12 Monaten Gewährleistung gerne auch wieder an einen Privatkunden verkaufen.

Wenn ich bei einem Fahrzeug bedenken bezüglich der Gewährleistung habe, möchte ich dieses Fahrzeug auch nicht im Kundenauftrag verkaufen....

eigentlich ganz einfaches Geschäftsprinzip.... :wink:

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