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Quelle Verkehrsportal.de

Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2.

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3.

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2.

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3.

in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Naja das blöde ist in zwei monaten wäre er bereits 18 gewesen und der ist so dermaßen doof und fährt davor schwarz und als die Rennleitung ihn angehalten hat für eine allgemeie Verkehrskontrolle stellte sich eben herraus das er noch mit Begleitung fahren muss...

Quelle Wikipedia.de

Das Fahren ohne Führerschein (im Polizeijargon kurz „Fahren ohne“) mit Kraftfahrzeugen ist in Deutschland nach § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit einer Verwarnung von 10.- € belegt ist.

Der Führerschein ist ein amtliches Dokument im Rang einer Urkunde, das beweist, dass der Inhaber berechtigt ist, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Er ist nach § 4 Abs. 2 FeV ständig mitzuführen und bei Kontrollen der Polizei auf Verlangen vorzulegen. Wird der Führerschein nicht mitgeführt, zum Beispiel weil er zu Hause vergessen wurde, kann die Polizei ein Verwarnungsgeld von in der Regel 10.- € verlangen.

Also Autopapiere nicht dabei kann dazu führen, dass Du diese auf der Wache vorzeigen musst. Ausserdem kostet es 10.

Eine Kopie ist übrigens kein Ersatz für das Original. Kostet dann trotz Kopie 10€. Wenn mit einem Mietwagen unterwegs unbedingt Quittung geben lassen. Die 10€ gibt es wieder.

Mit dem Führerschein verhält es sich sicherlich ähnlich. Besteht eben die Pflicht die Dokumente mitzuführen. Eigentlich hat man sie ja auch fast immer dabei.

Kopien, speziell Farbkopien, sind übrigens keine gute Idee...

Je nach Laune des Beamten wird einem sowas als Urkundenfälschung ausgelegt.

Selbst schon erlebt...

Dann haben wir damals wohl nen netten Erwischt. Der hatte nichts gegen die kopierten Fahrzeugpapiere einzuwenden. Okay der hat auch meint der Fahrer hat 0,0 Promille, und das nach 2 Bier O:-)

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