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Darf die Polizei einen PKW beschlagnahmen


SManuel

Empfohlene Beiträge

Darf die Polizei einen PKW beschlagnahmen ??

 

Hier mal ein Link.

 

http://www.fr.de/leben/auto/was-ist-erlaubt-durchsuchen-beschlagnahmen-das-sind-die-rechte-der-polizei-a-382897

 

Aus dem Link Kopiert:

 

Darf die Polizei Autos beschlagnahmen?

Ob sie ein Privatfahrzeug 'konfiszieren' darf, ist eine Frage der Notwendigkeit, da dies von sehr hohen Voraussetzungen abhängt“, so Urcun.

Nichtbeteiligte könnten dann zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden, erklärt der Rechtsexperte und ergänzt. Dies aber auch nur dann, wenn eine Beseitigung auf andere Weise nicht möglich ist, eigene Mittel der Polizei nicht reichen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

 

 

Gehen wir mal weiter.

 

Allgemeines.

Fahrzeuge können sichergestellt werden zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren.

Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.

Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges in aller Regel nicht geboten. Es genügt im allgemeinen, den Zündschlüssel sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.

 

Contra.

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten
vorzuhalten.

Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.

Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:

Besteht Anlass zu der Annahme, das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet z.B. den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Fahrer!! Ein Umweg von maximal
6 Kilometern zu nächsten Messstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.

 

 

Das ist aus einem Fiat Forum, hier der link.

 

https://www.abarth-forum.de/index.php?page=Attachment&attachmentID=20181&h=325b08cdfb9f02e54e40c35006054667802df40d&s=6ff38f91dcf11d39bcf79847c90c637e0dfb7613

 

( In wie weit hat das Hand und Fuß ?? )

 

 

Machen wir weiter.

 

Allgemeines.

PKW beschlagnahmen nach StVZO.

Dabei stehen die Anfragen zumeist im Zusammenhang mit Fahrzeugsicherstellungen auf Grund des Erlöschens der Betriebserlaubnis i. S. d § 19 Abs. 2 StVZO.

 

( Reicht dazu nicht die Mängelkarte aus ?? )

 

Contra.

Eine Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens erfolgt immer auf Grund der §§ 94, 98 StPO. Sie ist z. B. bei Tieferlegungen, Leistungssteigerungen (insbesondere Mofas und Kleinkrafträder) oder technischen Mängeln möglich, wobei der GdV jederzeit zu beachten ist. Dieser kann jedoch nur am Einzelfall geprüft werden.

Gleichzeitig wird hiermit auch eine Gefahr beseitigt. Durch die Inbetriebnahme eines mängelbehafteten Fahrzeugs liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und wird unter den Gefahrenbegriff subsumiert. Ebenso die tatsächliche Gefahr, die über die zulässige Gefahr des § 30 StVZO hinausgeht.

Es findet somit ein so genannter doppelfunktionaler Eingriff statt. Mit einer Maßnahme sind zwei Rechtsgebiete betroffen, die Ordnungswidrigkeitenverfolgung und die Gefahrenabwehr.

 

 

( § 94 und § 98 Strafprozeßordnung, ab wann gillt das ?? ) Geht man da nicht zu weit und vertauscht man da was nicht ??

 

§ 30 StVZO hier der link,

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30.html

 

 

Frage.

Warum werden jetzt nun die Fahrzeuge beschlagnahmen wenn eigentlich eine Mängelkarte dazu ausreicht ??

 

 

Klar man kann einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten ( was viele auch machen ) im Fall das nichts gefunden wird Hat man auch rechte und nicht nur Pflichten. ( Verdacht reicht nicht aus ).

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Kopiert.

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__5.html

 

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.

ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder

2.

das Fahrzeug vorgeführt

wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

 

 

§ 14 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Bundesrecht, ( weggefallen ) gibt es nicht mehr !!

Link mit weiteren § die es nicht mehr gibt.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137480,15

 

 

( Gehen wir weiter ).

 

Der § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ermöglicht es den Betrieb von Fahrzeugen zu beschränken oder zu untersagen, wenn diese nicht mehr den Vorschriften entsprechen. Meist erfolgt dies zunächst durch eine sogenannte Mängelkarte, die die Polizei ausstellt wenn sie bei einer Kontrolle Mängel an einem Fahrzeug feststellt. In dieser Mängelkarte werden die entsprechenden Mängel dokumentiert und eine Frist zur Beseitigung gesetzt. Sind die Mängel beseitigt, ist das Fahrzeug einer in der Mängelkarte genannten Stelle vorzuführen ( 90% an die Zulassung ), um die Beseitigung der Mängel zu bestätigen. Geschieht dies nicht fristgerecht, leitet die Polizei den Vorgang an die zuständige Zulassungsstelle weiter, die dann weitere Maßnahmen wie etwa eine weitere Fristsetzung, Außerbetriebsetzung oder ähnliches einleitet. Die Zulassungsstelle kann dann ein Gutachten nach § 5 der Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) verlangen, damit die Maßnahmen beendet werden können.

 

 

Noch etwas weiter.

 

§ 17 StVZO – Einschränkung und Entziehung der Zulassung.

 

Kopiert.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) (weggefallen)

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen

1.

die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.

die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

 

Hier der Link dazu.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4922291,29

 

 

( Die Verwaltungsbehörde ist nicht die Polizei !! )

 

 

Um so weiter man sich damit beschäftigt desto Interessanter wird das Thema. Nichts desto trotz wird man sich hier auf einen Fachanwalt berufen müssen.

Manuel,

 

der Text ist lang und nach einem eher üppigem Mittagessen auch mühsam...

 

Beginne doch einfach mal damit uns zu Beginn zu erklären worum es Dir eigentlich geht.

...oder hat man den 348er beschlagnahmt ?

 

Gruß

 

Klaus

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  • Haha 2
Am 3/10/2018 um 08:37 schrieb SManuel:

Contra.

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt.
 

Hallo zusammen,

mich würde auch der Hintergrund interessieren sowie der Zusammenhang der verschiedenen Zitate und Aussagen.

 

Ich kann o.g. nicht ganz nachvollziehen. Wenn ein Gegenstand sichergestellt wird, wird er doch nur (vorrübergehend) meinem Besitz entnommen. Ich bin doch damit nicht enteignet. Diese Befugnis haben weder Polizei noch Zulassungsstelle...

 

Grundsätzlich darf der Gebrauch von Eigentum nicht gegen gültige Gesetze verstoßen. Und ebenso darf Eigentum Andere nicht rechtswidrig verletzen.

Wie so oft gesagt wird: Eigentum verpflichtet, und somit würde ich in Anbetracht des o.g. und des GMV darauf schließen, dass man rechtskonform mit seinem Eigentum umgehen muss bzw. dieses in einem rechtskonformen Zustand halten muss.

Tut man dies nicht, gibt man den Vollstreckungsbehörden wohl viel Freiheit in der Argumentation der Notwendigkeit einer Sicherstellung...

 

Schönes Thema, was wohl die Experten dazu sagen? ?

 

 

Gruß,

Tef

 

Hier in dem Thema versuche ich nachvollziehen mit welcher Grundlage die Polizei ein Fahrzeug Beschlagnahmen darf. Da dies immer öfters gang und gebe ist und die Mängelkarte nicht mehr ausgegeben wird. Um aber zu verstehen warum die Polizei das darf muss ich versuchen vieles in betracht zuziehen.

 

( Beschlagnahme ist die Sicherstellung eines Gegenstandes durch einen staatlichen Hoheitsakt gegen den Willen des Besitzers und/oder des Eigentümers. )  Dieser Satzt passt nicht zu dem Grundrecht einer Person nach Deutschem Grundgesetz.

 

Beschlagnahme ist zwangsweise eine Sicherstellung, was eigentlich durch den Richter beauftragt wird.

vor 14 Stunden schrieb Teferi:

........Eigentum verpflichtet, und somit würde ich in Anbetracht des o.g. und des GMV darauf schließen, dass man rechtskonform mit seinem Eigentum umgehen muss bzw. dieses in einem rechtskonformen Zustand halten muss.

Tut man dies nicht, gibt man den Vollstreckungsbehörden....... der Notwendigkeit einer Sicherstellung...

Sehr interessant!

Mal ein ganz abstraktes und rein hypothetisches Beispiel:

"Angenommen, man kauft sich einen Ferrari, sagen wir z.B. einen 348er. Fährt diesen jedoch nicht auf der Straße sondern bewegt ihn nur auf dem Anhänger."

Dadurch kommt man der Verpflichtung der artgerechten Haltung & des Zustandes nicht nach!

Klar, ist hier die Notwendigkeit der Sicherstellung gegeben!

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Manchmal mache ich mir Gedanken, die anders sind als die von anderen Leuten, und manchmal bin ich einfach Querulant. Komisch dass die Welt nicht immer so will wie ich das gerne hätte.

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo SManuel,

 

schau doch mal hier zum Thema Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

 

Der V16 Motor zum Selberbauen (Anzeige) ist auch genial.

  • Gefällt Carpassion.com 1

So ganz uninteressant finde ich das Thema nicht.

 

Wenn ich lese das auch Autos nur auf Verdacht konfisziert werden, ist schon fraglich ob die Ordnungsmacht auch tatsächlich rechtlich diese Schritte so ausführen darf.

SManuel,

darf ich Dir einen ernst gemeinten Ratschlag geben?

 

Wenn Du Dich derart intensiv für Rechtsfragen interessierst, dann absolviere doch mal einen Volkshochschulkurs in Sachen Rechtskunde. Dort erlernst Du u.a. den Aufbau und die Funktionsweise unseres Rechtssystems, damit Du endlich mal die Beziehungen untereinander zwischen Grundgesetz / Allgemeinen Gesetzen / Verordnungen / Richtlinien verstehst.

 

Ich weiß, Ratschläge sind auch Schläge. Aber sonst wird das nichts.

  • Gefällt mir 10

@Matelko bringt's auf den Punkt.

Wirres Zeug, wild aus dem Netz zusammenge"funden".

Die Sicherstellung bedarf keines richterlichen Beschlusses. Sie dient der u.a Beweissicherung bei z.B. manipulierten Fahrzeugen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und generell deren Erhaltung bzw. Wiederherstellung. 

Oder erwartet der TE ernsthaft, daß beim Abschleppen eines Falschparkers erst ein Richter entscheidet? 

Grundrechte (welch scharfes und durch blindes Benutzen abgestumpftes Schwert!) - sind dabei gewahrt durch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Gefährdendes Eigentum wird nun zu Recht geringer geschützt als friedliches und gesetzeskonformes. Außer dem Bestand des Rechtsstaates nach Art. 20 und den allgemeinen Persönlichkeitsrechten nach Art. 1 GG ist kein einziges Grundrecht ein absolut und gegenüber allem und jedem schützendes Recht.

Jungejungejunge ...

Markus

  • Gefällt mir 8

Ich bin da absolut derselben Meinung wie Markus (806). Der VHS-Kurs wird bei weitem nicht ausreichen. Selbst als Jurist muss man aufpassen, damit man bei solchen Themen keinen Blödsinn von sich gibt. Das ist auch der Grund, warum man nicht ernsthaft über aus dem WWW wild zusammenkopierte Rechtsauffassungen diskutieren kann. Man müsste viel zu weit ausholen und es würde von dem nicht juristisch Vorgebildeten/Ausgebildeten nicht unbedingt verstanden werden. Ganz schlimm sind dann diejenigen, die ihre von keiner Kenntnis getrübte Laienmeinung umso agressiver vertreten, weil sie fachlich fundierte Einwendungen nicht verstehen können oder wollen.

  • Gefällt mir 3

Was mich bei den ganzen Threads vom TE zu Recht und Grundrechten immer wieder wundert ist, dass darauf überhaupt noch jemand reagiert.

 

Allein wenn ich diese Banalität hier lese, fett und mit 2x!! hinterlegt,

Am ‎11‎.‎03‎.‎2018 um 07:58 schrieb SManuel:

( Die Verwaltungsbehörde ist nicht die Polizei !! )

dann zeigt das nur, dass der TE offenbar noch beim Prinzip der Gewaltenteilung rumeiert. Dass dann bei den diversen weiteren Ausführungen nichts rauskommen kann, versteht sich eigentlich von selbst.

  • Gefällt mir 6
vor 22 Stunden schrieb PoxiPower:

dann zeigt das nur, dass der TE offenbar noch beim Prinzip der Gewaltenteilung rumeiert.

Bei den Themen hab ich langsam den Eindruck, dass es sich um einen "RB" Fan handelt, und ich meine nicht den Bundesliga-Club:( 

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