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F430 privat kaufen oder leasen?


eddy_experte

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Hallo,

ich brauche Eure fachliche Kompetenz.

Ich fahre seit 5 Jahren einen F430 Spider F1 mit großer Freude :-)

Der Leasingvertrag endet nun und ich kann das Fahrzeug nicht weiter über die Firma leasen (sonst "überziehe" ich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, d.h. kann die Leasingrate nicht mehr absetzen).

Ich überlege gerade zwei Lösungen...

a) privat weiter leasen, dann hat das Fahrzeug nach wie vor "MwSt ausweisbar", wenn ich der Leasinggesellschaft am Ende des (privaten) Leasingvertrages einen Käufer nenne.

B) privat kaufen

Option B) bindet aber viel Kapital und die MwSt ist weg. Dann müsste ich den Wagen deutlich teurer irgendwann "von privat" verkaufen, als wenn ich ihn zum Nettopreis anbieten könnte, weil er noch geleast ist.

Meine "Lebensplanung" sieht vor, dass ich den Spider noch bis Sommer 2012 fahren will.

Wie würdet Ihr Euch entscheiden?

Danke

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Moin,

schau aber mal genau in Deinen Leasingvertrag, bei FFS habe ich auch schon Klauseln gelesen, wie einen prozentualen Abschlag vom Kaufpreis, der dann an die Leasinggesellschaft fällt, wenn der Wagen privat weiter veräußert wird.

Also bei Verträgen mit Restwertvereinbarung unter §XII 1a: ...Übersteigt der Erlös der festgesetzten Restwert ... 75% dem Leasingnehmer, 25 % dem Leasinggeber ... der übersteigenden Wertes...

Gruß Björn

Wenn ein solches Fahrzeug ausweisbare Steuer hat, ist es wirklich bedeutend einfacher es zu veräußern. Nur Achtung! "zum Nettopreis anbieten" ist untersagt. Es wird zwar von einigen Anbietern oft so gemacht, doch stehen diese FZ nicht lange im Netz, da sie automatisch wieder gelöscht werden. Wenn ein Auto in ein EU-Land zum Nettopreis abgegeben wird, müssen verschiedene Auflagen erfüllt werden, sonst hat man später richtig Probleme mit dem Finanzamt und bleibt auf der Mwst. sitzen. Gruß Thomas

Die ausweisbare MwSt bringt aber nur einem potentiellen ausländischen Käufer oder Händler etwas, oder? Fragt sich, ob bspw. ein Händler einen dann über 7 Jahre alten F430 überhaupt kaufen würde.

Beim Inlandsverkauf spielt sie ja eigentlich keine Rolle mehr, da kein Käufer das Auto ins Geschäft nehmen und steuerlich absetzen könnte, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer rum ist.

D.h. bis auf Händler oder Verkauf ins Ausland kann doch niemand mehr etwas mit des ausgewiesenen MwSt "anfangen", weil er sie nicht mehr vom Finanzamt zurückholen kann. Oder sehe ich das falsch?

da kein Käufer das Auto ins Geschäft nehmen und steuerlich absetzen könnte, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer rum ist.

Falsch, die läuft für den neuen Besitzer wieder neu,

wenn auch gegebenenfalls verkürzt!

da kein Käufer das Auto ins Geschäft nehmen und steuerlich absetzen könnte, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer rum ist.

Falsch, die läuft für den neuen Besitzer wieder neu,

wenn auch gegebenenfalls verkürzt!

Oha! Das ist eine Interessante Info. Dann müsste es doch auch einen "Workaround" geben, dass ich den Spider weiterhin in meiner Firma laufen lassen kann!?

B) privat kaufen

Option B) bindet aber viel Kapital und die MwSt ist weg. Dann müsste ich den Wagen deutlich teurer irgendwann "von privat" verkaufen, als wenn ich ihn zum Nettopreis anbieten könnte, weil er noch geleast ist.

Vorteil bei der Variante wäre, dass Du nicht mehr in der Gewährleistung stehst. Wenn der Wagen mit ausweisbarer MwSt verkauft wird stehst Du 2 Jahre in der Haftung, kannst Du aber durch eine Klausel Im Vertrag auf 1 Jahr reduzieren.

der, der es aber auf ein Auto mit ausweisbarer MwsT abgesehen hat ist ein selbstständiger, also entfällt die Gewährleistung :wink:

Fakt ist, dass bei jedem höherpreisigen Fahrzeug, die ausweisbare Steuer vorteile bringt, der Wagen ist einfach definitiv schneller verkauft..

der, der es aber auf ein Auto mit ausweisbarer MwsT abgesehen hat ist ein selbstständiger, also entfällt die Gewährleistung :wink:

Fakt ist, dass bei jedem höherpreisigen Fahrzeug, die ausweisbare Steuer vorteile bringt, der Wagen ist einfach definitiv schneller verkauft..

Genau, ohne Steuer schränkst du den Käuferkreis sehr stark ein.

Mit Steuer kann den jeder Umsatzsteuerpflichtige auf 5 Jahre abschreiben.

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Geschrieben

Hallo eddy_experte,

 

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Hallo zusammen, um mal auf das Schreiben von benelliargo von gestern zurückzukommen. Ihr dürft die Gewährleistung nicht mit der Garantie verwechseln. Grundsätzlich steht jeder Gewerbetreibende, der an "privat" verkauft für ein halbes Jahr in der Gewährleistung. Wenn in dieser Zeit der Käufer einen Mangel am FZ feststellt und es zum Rechtstreit kommt, muß der Verkäufer nachweisen, daß dieser Mangel bei Fahrzeugübergabe noch nicht war,... sonst hat der Gewerbetreibende (Verkäufer) ein Problem. Die Garantie ist ein anderes Kapitel und kann im Vertrag von 2 auf 1 Jahr verkürzt werden. Deshalb ist es immer besser, wenn ein solches Fahrzeug die ausweisbare Mwst. behält und es der Gewerbetreibende an ein anderes Gewerbe verkauft und im Vertrag die Garantie mit Gewährleistung ausgeschlossen wird! Gruß Thomas

Die Steuer hat mit der Abschreibung u. evtl. Betriebsvermögen nichts zu tun!

Ein Unternehmer, der einen Gebrauchtwagen kauft ( z.B 7 Jahre )

hat Vorsteuerabzug, wenn MWSt drauf ist, sonst eben nicht. Ins Betriebsvermögen einlegen kann er ihn immer, wenn die betriebl. Nutzung größer als 10% ist. Die 1% Regel wird allerdings teuer.

Abschreiben kann er ein 7 Jahre alten Gebrauchtwagen theoretisch in 1 Jahr. Je nach Gewinnverhältnisse des Unternehmens wählt man meist 3 Jahre. Läuft ein Leasingvertrag aus, kann der Unternehmer das Fahrzeug mit dem Restkaufpreis in sein Anlagevermögen übernehmen, abschreiben u. weiterhin die entsprechenden Kosten ansetzen.

Eddy_Experte, du kauft als ,, Fima´´ den Spider der Leasinggesellschaft zum Restwert ab ( nicht Privat ) und übernimmst ihn in dein Anlageverögen mit VSt-Abzug!

Hallo Cavallino,

das ist so nicht richtig.

Die Garantie hat bei gebrauchten Sachen in dem Verhältnis Käufer-Verkäufer praktisch nichts zu suchen. Eine Garantie wird im Regelfall freiwillig von dem Hersteller eines Produktes, in seltenen Ausnahmefällen auch von dem Verkäufer freiwillig für ganz bestimmte Eigenschaften, gegeben.

Die Gewährleistung hingegen ist auf den Schadensausgleich im Mangelfall bezogen und gesetzlich klar geregelt. Sie beträgt grundsätzlich 2 Jahre, kann aber vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei einem Mangelfall kommt es dann zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers. Es wird dabei vermutet, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung bzw. Übergabe gezeigt hat. Nach den 6 Monaten hat dann der Käufer die Beweislast.

Gruß

Christoph

Bei einem Mangelfall kommt es dann zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers. Es wird dabei vermutet, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung bzw. Übergabe gezeigt hat. Nach den 6 Monaten hat dann der Käufer die Beweislast.Gruß

Christoph

Richtig, erst nach 6 Monaten spricht man von Beweislastumkehr!

Die ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen das der Mangel bei Lieferung nicht bestand!

Anschließend, also in der Beweislastumkehr, muss der Käufer beweisen, das der Mangel bereits bei Lieferung bestand!

Richtig schöner Juristenquark!!!! :-o

Beweislast hin, Beweislast her, ganz so einfach ist das nicht, auch wenns immer so dargestellt wird.

Ausgenommen aus dieser Gewährleistung sind nämlich verschleissteile. Nur was ist bei einem Fahrzeug ein Verschleissteil und was nicht?? Wie beim Mensch so auch bei der Machine, mit zunehmenden Alter verschleisst es, also ist das ganze Auto im Grunde, ein "verschleissteil"

Ich habe ja beruflich jeden Tag mit diesen Gewährleistungsfällen zu tun und hatte diesbezüglich auch schon einiger verhandlungen vor Gericht.

Deshalb jetzt mal ein Beispiel:

Defekter Anlasser zwei Monate nach dem Verkauf. Das Fahrzeug hat 140000 km auf dem Buckel und ist 8 Jahre alt. Der Kunde ruft mich an und reklamiert "Sachmangel"

Nun stellt sich die Frage, darf ein Anlasser nach 8 Jahren und 140000 km den Geist aufgeben??? Die Antwort lautet "Ja er darf" (also kein Sachmangel, sondern normaler Verschleiss)

Wäre der Wagen erst 4 Jahre alt gewesen und hätte nur 60000 km gelaufen, so würde die Antwort lauten "Nein darf er nicht" (also Sachmangel berechtigt, der Verkäufer muss zahlen)

Bei einem TDI Turbolader geht man übrigens von einer Lebensleistung von 140000 km, ein getriebe muss 200000 km halten und Steuergeräte 100000 km :wink:

Es kommt also immer darauf wie alt der Wagen ist und wie viele KM er gelaufen hat :wink:

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Hab gehört, dass die TDI Turbolader reihenweise hochgehen, weil die Leute sich keinerlei Gedanken machen, dass man ihn kalt ( wie eigentlich jedes Auto ) nicht gleich treten sollte.

Ihr habt ja recht! Ich habe ja nicht geschrieben, daß die Garantie ein "Muß" für den Verkäufer ist!...es ist wie Christoph erklärt, eine rein freiwillige Angelegenheit. Das mit der Beweislastumkehr nach einem halben Jahr hätte ich noch dazu schreiben müssen. Sorry! Man kann sich gut vorstellen, wenn es zu einem Rechtstreit mit dieser Beweislast kommt, welche Probleme dann auftreten können!....den Juristen wirds freuen!....deshalb: Verkauf von Gewerbe an Gewerbe unter "Ausschluß der gesetzlichen Sachmängelhaftung, Garantie wird nicht gewährt"! Die ausw. Steuer ist für beide Gewerbetreibende immer von Vorteil und das war doch die eigentlich gestellte Frage. Gruß Thomas

Richtig, erst nach 6 Monaten spricht man von Beweislastumkehr!

Die ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen das der Mangel bei Lieferung nicht bestand!

Anschließend, also in der Beweislastumkehr, muss der Käufer beweisen, das der Mangel bereits bei Lieferung bestand!

Das ist auch nicht richtig. Regulär hat derjenige das Vorliegen des Sachmangels zu beweisen, der sich darauf beruft: also der Käufer. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme im Verbrauchsgüterkauf. Demgemäß gilt während der ersten sechs Monate die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war und der Verbrauchsgüterkäufer es folglich nicht zu beweisen braucht - die sog. Beweislastumkehr; §476 BGB.

Richtig schöner Juristenquark!!!! :-o

Ja, damit kann man sich als Jurist (und eigentlich auch als Nichtjurist) ein Haufen Zeit vertreiben. Vorteil für erstere - irgendwann zahlt es sich aus. Hoffentlich. O:-)

Zurück zum Thema ;-)

Ich hab mir gerade mal genau ausgerechnet, wie sich Privatkauf VS Leasing in Zahlen darstellt.

Nehmen wir an, ich lease zwei weitere Jahre privat VS ich kaufe privat und fahre noch zwei Jahre.

Unter dem Strich müsste ich den Spider am Ende dieser 2 Jahre entweder für 87.000 Euro privat verkaufen oder für 85.000 + MwSt.

Vorteile privat: - Ich wäre flexibler, könnte auch nach 20 Monaten verkaufen ohne Leasingstrafe, oder sogar länger als 2 Jahre fahren.

- Wenn ich lease und in zwei Jahren an privat verkaufen will, dann muss ich 101.150 Euro aufrufen (85+MwSt) statt 87.000.

Wenn ich ihn nur noch ein Jahr fahre, sieht die Rechnung natürlich wesentlich ungünstiger aus. Dann müsste ich entweder 99.000 Euro privat erlösen oder 90.000 + MwSt.

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