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Autofotos und sichtbare Kennzeichen


db7vantage

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Geschrieben

Darauf hin hab ich mit "kann ja versuchen" angespielt, der Gesetzgeber sieht hier anscheinend keinen Grund sehr teuren Exoten vor Fotos zu schützen. :wink:

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Geschrieben

Erstmal gibt es einen gewaltigen Unterschied zwischen "Fotografieren" und dem "Veröffentlichen"!!!

Wir betrachten uns nur das Veröffentlichen. Mit "Einwilligung" alles null Problem; also gehen wir jetzt mal von "ohne Einwilligung" aus.

Grundlagen sind u.a.:

- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) von 1954

- Art. 2 Abs. 1 = Freie Entfaltung der Persönlichkeit

- Art. 1 Abs. 1 GG = Schutz der Menschenwürde

- Das Recht am eigenen Bild

Hauptgrundlage - von der sich alles andere irgendwie ableitet - ist allerdings das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" ... kurz auch nur Kunsturheberrechtsgesetz (KUG oder KunstUrhG) genannt. Achtung! Es geht hier nur um´s deutsche Recht!

Neugierige können dieses Gesetz gerne hier auswendig lernen. :D

Für meinen privaten Gebrauch kann und darf ich mit Nummernschild, erkennbarem Gesicht, Haustür oder Klingelschild (oder was auch immer) fotografieren. Eine Ausnahme rein für´s Fotografieren und unabhängig einer Veröffentlichung ist im § 201 a des StGB geregelt. Hier geht es dann um Personen, die sich z.B. in einer Wohnung oder einem anderen gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Das trifft bei unserem Topic hier allerdings nicht zu, und darum gehe ich auch nicht näher darauf ein.

Wenn ich nun selbstgemachte Bilder veröffentliche (egal ob im Web oder sonstwo), dann sind sämtliche Identifikationsmöglichkeiten/-merkmale zu entfernen bzw. zu verfremden. Damit ist nicht nur das Gesicht des Eigentümers gemeint, sondern auch die Gesichter der umherstehenden Personen. Das ist ein Grundsatz!

Die Ausnahmen:

Künstlerische Abbildungen, welche eben nicht unter das Kunsturhebergesetz, sondern unter Art.5 Abs.3 des Grundgesetzes fallen (Kunstfreiheit), sowie nach § 23 Absatz 1 KUG die bekannten "Personen der Zeitgeschichte" (z.B. Politiker, Stars, Massenmörder). Wobei ein Massenmörder irgendwann auch wieder ein "Recht am Bild" hat und nicht sein Leben lang veröffentlicht werden darf.

Weitere Ausnahmen sind Bilder oder auch Fotos auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, soweit sie nicht hervorgehoben werden. Etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung und dadurch evtl. diskreditiert werden könnten.

Ausnahmen sind u.a. auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der "Versammlungen und Aufzüge" recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Nun kann man sich allerdings streiten, ob z.B. ein Ferrari-Club-Treffen wirklich "öffentlich" ist; auch wenn es in der Öffentlichkeit stattfindet! Also auch hier wäre ich persönlich vorsichtig. Beispiel: Da wird ein (eigentlich nicht zusammengehörendes) Pärchen bei einem Lamborghini-Meeting auf einem Bild festgehalten und ist nun im www auch für die jeweiligen Ehepartner zu bewundern. Das wird u.U. sogar "richtig" teuer neben Schmerzensgeld, Schadensersatz, nachfolgenden finanziellen Ansprüchen,...blablabla!

Zitat: "Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird. Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben."

Übrigens muß auch hier ganz klar zwischen "Teilnehmern" und "Zuschauern" unterschieden werden!

Weiterhin ausgenommen sind Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Achtung: Erfasst werden vom künstlerischen Interesse muss in der Tat die Verbreitung und Zurschaustellung selbst. Die Bilder ans sich müssen nicht unbedingt künstlerische Ansprüche erfüllen.

Achso, ausgenommen sind übrigens auch "Fahndungsfotos". :D

Abschließend: Sämtliche Ausnahmen des § 23 KunstUrhG werden nicht ohne jede Beschränkung gewährt. Vielmehr sind berechtigte Interessen der Betroffenen zu wahren.

§ 22 Satz 1 des Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG) besagt, ...dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Und damit ist jede individuell erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint. Achtung: Darunter fällt nicht nur auschließlich die Person selbst, sondern eben auch die "begleitenden Umstände" wie zum Beispiel ein Nummernschild oder örtliche Gegebenheiten (Garage, Privatgrundstück,...).

Zitat: "Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden!"

Fotografiere ich z.B. einen Hauseigentümer bei der Gartenarbeit auf seinem eigenen Grundstück und stelle dieses Bild anschließend (mit einem schwarzen Balken vor´m Gesicht) ins Netz, dann kann er "durch den Kontext" (in diesem Falle das eigene Haus im Hintergrund oder besondere Bäume des Grundstückes) erkannt werden. Sowas kann für den Fotografen dann richtig teuer werden.

Die möglichen Rechtsfolgen u.a. sind:

1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, geregelt in:

  • §§ 823 Absatz 1 und 2 BGB (Verb. mit Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit § 249 BGB.


  • Bei fortdauernder Störung ohne Verschulden als Voraussetzung: Analog §§ 1004, 862, 12 BGB.

2. Anspruch auf Beseitigung weiterer Beeinträchtigungen Rechtsgrundlagen: §§ 1004, 862, 12 BGB analog.

3. Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen: Rechtsgrundlage: § 847 und § 253 BGB in verfassungskonformer Auslegung durch den BGH.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn ein Bildnis veröffentlicht wurde, obwohl einer der Ausnahmetatbestände nicht gegeben ist und auch keine Einwilligung vorliegt.

"Veröffentlichung" heißt dabei die Abbildung des Bildnisses in der Öffentlichkeit; dazu gehören Abdrucke in Zeitungen ebenso wie ein Erscheinen im Internet. Richtig teuer wird es u.a. für die momentan doch sehr beliebten Fotografien, die von vielen Diskothekenbesitzern gerne werbewirksam auf ihre Homepages eingestellt werden.

Äußerst interessant im Zusammenhang mit den möglichen Rechtsfolgen ist die sogenannte "Hitparade des Schmerzensgeldes". Hier mal ein paar prominete Auszüge:

256.000,- Euro von ”Max” an Sabrina Setlur für Veröffentlichung von Nacktfotos, die zwar für Max angefertigt wurden, bei denen Frau Setlur jedoch zuvor die Zustimmung zur Veröffentlichung wegen Nichtgefallen widerrufen hatte. (LG Hamburg, 324 O 280/01).

Autovermieter Sixt hatte nach dem Ausscheiden des früheren Bundesfinanzministers Oskar Lafontaine aus dem Bundeskabinett im März 1999 eine Anzeige mit dem Slogan ”Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit” und einem Foto von Lafontaine ohne dessen Zustimmung veröffentlicht. Wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus eigenem Gewinnstreben sprach das LG Hamburg ein Schmerzensgeld von Euro 100.000.- aus. (Wegen anderer Werbeanzeigen mit seinem Foto verglich sich der Ex-Minister jeweils in Höhe von DM 100.000.- mit der Direkt Anlage Bank und dem Jet-Tankstellenbetreiber Concon.)

DM 200.000 von ”Gala” und DM 180.000 von ”Bunte” an Caroline von Monaco wegen mehrerer persönlichkeitsrechtsverletzender Fotoveröffentlichungen. (OLG Hamburg, 3 U 60/93; OLG Hamburg 7 U 138/99)

DM 150.000.- Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Schriftstellerin Hera Lind durch Bildveröffentlichung von Nacktfotos mit ihren Kindern und Lebensgefährten an einem entlegenen Strand (LG Hamburg, 324 O 68/01)

Die Schadenshöhe bei rechtswidriger Verwendung eines Bildes von Boris Becker zu Werbezwecken (Werbeprospekt als Zeitungsbeilage) ohne dessen Zustimmung beläuft sich als Schadensersatz nach der Lizenzanalogie auf DM 158.000.- (LG München I, 21 O 12437/99)

Initation von Sänger Ivan Rebroff mittels eines Doubles für Müller-Milch- Werbung: Hier sprach das LG Offenbach aufgrund einer entgangenen Gage von DM 250.000,- einen Teilbetrag in Höhe von DM 100.000,- wegen unerlaubter Handlung und als Bereicherungsausgleich zu. Das OLG Karlsruhe ermittelte schließlich eine fiktive Lizenzgebühr von DM 155.000,-. (ZUM-RD 1998, 453)

Daewoo hatte mit einem Foto der Fußballnationalmannschaft aus dem Endspiel 1954 in Bern geworben. Der Autohersteller kann sich nicht auf den zeitgeschichtlichen Charakter des Fotos berufen und muss fünf abgebildeten Personen zusammen Euro 75.000,- Schadensersatz wegen ihres hohen Werbewertes zahlen. (LG München I, 21 O 4059/02)

Caronline von Monacos Tochter, Alexandra, erhielt für die unerlaubte Veröffentlichung von Paparazzi-Bildern DM 150.000,- Entschädigung. Die Bilder vom Verlassen der Geburtskinik waren in den Zeitschriften ”Die Aktuelle” und ”Die Zwei” veröffentlicht worden. (LG Berlin, 10 U 40/02)

TV Moderator Stefan Raab hatte die 16jährige Schülerin Lisa Loch, die bei einer Miss-Wahl teilgenommen hatte, in TV-Total allein aufgrund Ihres Namens in die Nähe der Pornobranche gerückt: Euro 70.000,- Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az.: 3 U 168/03)

Das Nachstellen einer Filmszene aus dem Film ”Der blaue Engel” mit einem Double verletzt auch 10 Jahre nach dem Tod der Schauspielerin Marlene Dietrich noch ihr postmortales Persönlichkeitsrecht. Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung der Figur des ”Blauen Engel” in einer bundesweiten Werbung für Kopiergeräte mit dem blauen Umweltengel auf 70.000 Euro. Zu zahlen an die Erben. (OLG München, 21 U 2664/01)

Beleidigung durch Sex-Spiel im Internet: Klick die Ermakova, Geldentschädigung von Bild über DM 90.000.- für die Mutter einer Tochter von Boris Becker (LG München I, 9 O 11617/01)

Das LG Berlin sprach der Freundin von Herbert Grönemeyer ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 25.000,- zu, weil die Bild-Zeitung Privatfotos von ihr auf der Titelseite abgedruckt hatte. Als Bild trotz einer einstweiligen Verfügung ein weiteres Foto des Paares auf der Titelseite druckte, kam durch das Kammergericht Berlin noch ein Ordungsgeld von Euro 10.000.- hinzu.

Entschädigung von DM 30.000.- wegen Veröffentlichung eines Nacktfotos der schwangeren Nina Hagen im Magazin ”Focus” (LG Berlin, 27 O 533 / 00)

Meine abschließende und persönliche Einschätzung: Es wird schon einen guten Grund haben, warum in Fernsehreportagen die erkennbaren Kfz-Kennzeichen (wenn nicht zur Reportage bzw. zum Thema gehörend) stets "gepixelt" werden. Auffällig auch, dass auf japanischen Homepages bei Autotreffen sämtliche Gesichter der Besitzer, Teilnehmer oder Zuschauer überwiegend bis zur Unkenntlichkeit "verwaschen" werden. Auffallend auch, dass z.B. "google.maps" mit dem Feature "Google Street View" (auf dem dann auch Nummernschilder detailiert betrachtet werden können) bereits von Datenschützern auf´n Kieker genommen wurde.

Zum Vergleich eines "im öffentlichen Raum" angefertigten Fotos ziehe ich mal eine sogenannte "Webcam" heran.

Die Frage war: "Wenn ich eine Webcam betreibe (auf einer privaten Homepage), und diese Webcam auf eine Strasse zeigt, und man diese auch dann logischerweise auf der Homepage sieht, ist das dann rechtlich okay? Ich habe da mal was gehört von wegen das dürfte man nicht machen, da man ja ggf. ein Nummernschild erkennen könnte, und dann sieht wie jemand z.B. im Überholverbot überholt, bei rot über eine Ampel fährt etc.?"

Und hier die Antworten:

Die Strasse ist ein öffentlicher Raum, und den darfst du ohne Genehmigung unter keinen Umständen auf diese Weise überwachen. Wenn die Kamera deine Schaufensterauslage anzeigt, und dabei ein bisschen Bürgersteig mit ins Bild kommt, ist es eine Grenzfrage.

Das Problem liegt nicht in den Nummernschildern, sondern im Recht an Privatheit - auch im öffentlichen Raum -, und im daraus hergeleitetem Recht am eigenen Bild. Und dieses Recht anderer verletzt du in flagranter Weise.

Willst du dich selbst nasepopelnd an der Kreuzung bei deinen Kollegen auf dem Bildschirm sehen?

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In jedem Falle verletzt du die Persönlichkeitsrechte der Menschen, die ins Bild kommen. Es gibt nur eine einzige Möglichkeit: Alle Personen sind mit der Aufnahme einverstanden (was du natürlich nicht schaffen wirst), es handelt sich um ein Privatgrundstück und eine öffentliche Nutzung ist nicht gegeben.

Wir hatten das Problem der Überwachung von Innenhöfen eines Privatgrundstücks mit öffentlichem Zugang. Es gibt da keine rechtliche Möglichkeit so etwas legal zu betreiben.

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Dürfen öffentliche Stellen Bilder ins Internet geben? - Kurz die Webcam des Einwohnermeldeamtes aufrufen, um zu sehen, ob einem das Wartezimmer gerade zu voll ist? Eine solche Kamera wäre unzulässig, wenn man Personen erkennen kann. Denn niemandem ist zuzumuten, sich an diesem Ort von beliebigen Menschen beobachten zu lassen. In Bundesländern, deren Datenschutzgesetze keine Regeln zur Videoüberwachung haben, müßte sich ein Betroffener auf das Kunsturheberrecht berufen; eine Zulässigkeit einer solchen Kamera läßt sich jedoch in keinem Falle herleiten.

Dürfen Bilder von fremden Sachen gezeigt werden? - Abbildungen von Sachen dürfen auch ohne die Zustimmung ihres Eigentümers veröffentlicht werden. Allerdings ist das nur zulässig, wenn der Gegenstand nicht auf eine Person beziehbar ist. So wird man z.B. bei der Abbildung eines Autos das Kennzeichen unkenntlich machen und auch nicht dazuschreiben, wem es gehört.

Gruß

Berko

:wink2:

P.S.: Der ganze oben genannte "Käse" ist übrigens u.a. auch ein Grund dafür, warum in den neuen Fahrzeugpapieren nur noch die Anzahl der Vorbesitzer eingetragen wird; nicht aber die Namen und Wohnorte dieser!

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