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348 Probefahrt,nepper schlepper bauernfänger...


einprozentler

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Hallo zusammen..

Ich beabsichtige schon eine ganze weile mir einen 348er zuzulegen.

Habe mir nun das erste Fahrzeug angesehen:

mobile.de

348

Gelb

Ez:92

45Tkm :evil:

innen Braun?Grau?

1:HandO:-)

Scheckheft:-(((°

34500 Euro

Entfernung von mir keine 50 Kilometer.

Also telefoniert,super auto,top zustand,scheckheftgepflegt.

also Anzahlung eingesteckt und los.

Kleinerer Händler,nix deutschmann.egal.

Da stand er nun, auf den ersten Blick schön.

Originalzustand,paar kleinere kratzer, leichte verarbeitungsmängel im innenraum,aber nix wildes.

So weit so gut.

Haube aufgemacht, beide Haubendämpfer kaputt,ich Motor angeguckt.2 Verkäufer,(einer hat die Haube gehalten damit sie mir nicht auf den Kopf fällt)der andere textet mich zu.

Kofferraum auf,zwei verschimmelte Lederkoffer mit rostigem Werkzeug und ein ausgebauter Tacho lächeln mich an.

Ledertäschen auf und ein aufgequollenes Scheckheft entnommen.

Alles in italienisch, eine insp. in 1995 in Italien sonst nix.

Verkäufer gefragt, "habe ich noch viel Rechnung in Büro,die auto war immer bei eine private profiwerkistatt".

aha,ausgebauter Tacho mit 45 tkm, warum?

"Die war kaputt, ist neues Tacho in die Auto, 1367 Km gefahren"

Ok. Motor laufen lassen läuft gut zwei mal gasgegeben alles normal...

Fensterheber quälen sich ein wenig, gebläse geht nur auf Maximum,spiegel gehen garnicht, Klima pustet nur warm.

Nochmal gas gegeben. Verkäufer macht Motor aus.

warum? "die Zahnriemen muss gewechselt werden ist bisschen gefährlich".

OK! Erstmal Brief angeguckt, alter Deutscher Brief ohne Eintrag?!?

Warum? "Die Auto ist in 2004 aus Italien importiert worden. ist aber erste Hand und Unfallfrei"

tja, für mich schwer nachzuvollziehen, also frage was ist letzter Preis?

31000 euro, ohne Garantie. OK: und mit Garantie? "Für so ein Auto kann ich keine Garantie geben."

Vieln Dank und auf wiedersehen...

Wie waren eure erfahrung bei Besichtigungen?

Hatte ich einfach nur Pech?

Passiert das öfters?

Will vielleicht jemand hier aus dem Forum einen 348er verkaufen??

Suche am besten einen tb im vernünftigen Zustand, ca 35000 Euro.

Vielleicht weiss hier jemand etwas...

schöne grüße aus Kassel

mfg 1%ler,

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Naja es wär ja auch mehr als Glück wenn die erste Besichtigung schon der treffer wär...

Aber mit Garantie wirds schlecht ausschauen. Da wirst schon zum freundlichen pilgern müssen.

Nug

Aber was will man den für 31000 € erwarten:wink:

Da ist jemand der auch eine Summe in dieser Größenordnung für seinen 348er bezahlt hat der jetzt ganz ganz:-(((° ist.

Das Auto steht beim Fehr mit kapitalem Motorschaden................und die Zahnriemen sind O.K.:wink: ............................wenn die Kiste repariert ist hat sie 42000 € - 45000 € gekostet und ist immer noch schei...

Unter 40000 € wirst du nur mit sehr sehr viel Glück ein ehrliches Auto finden.

Gruß

Michael

Tschüss war definitv das allerbeste.

Laß die Finger von allem was irgendwie komisch erscheint, möchte mal behaupten es gibt mehr Sche... als gute.

Unklare Historie

Kein Scheckheft

Kilometerstand und Steinschläge, Pedalgummis, Ledersitze passen nicht zusammen.

Finger weg!!

Und noch ein Tipp:

Nach der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 MUß ein Händler (ob offizieller oder Gebrauchtwagenhändler) 2 Jahre Gewährleistung geben, die er für Gebrauchte auf 1 Jahr reduzieren kann. Nicht mehr und nicht weniger!!

Ob du das allerdings jemals bei deinem oben genannten durchsetzen könntest?? Also auch da Vorsicht.

Das gilt im übrigen nicht bei Kauf von Privat.

Aber wiederum doch bei Kauf von Geschäftsfahrzeugen die im Firmenvermögen liefen.

Gruß

Kai

Und noch ein Tipp:

Nach der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 MUß ein Händler (ob offizieller oder Gebrauchtwagenhändler) 2 Jahre Gewährleistung geben, die er für Gebrauchte auf 1 Jahr reduzieren kann. Nicht mehr und nicht weniger!!

Ob du das allerdings jemals bei deinem oben genannten durchsetzen könntest?? Also auch da Vorsicht.

.

Gruß

Kai

Aber mal ganz ehrlich. Ist es überhaupt realistisch eine Gewährleistung auf ein Fahrzeug zu geben das über 15 Jahre alt ist?

Und man kann nicht jeden Händler als unseriös bezeichnen der dies nicht macht. Auch ist nicht jedes Auto schlecht das unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wird.

Es ist nur einfach ganz klar realistisch, dass man auf einen 15 Jahre alten Sportwagen keine Sachmangelhaftung mehr geben kann.

Ich erklär den Kunden immer, dass ich ihnen eine Gewährleistung geben kann, dass ziemlich sicher im laufe eines Jahres was kaputt geht O:-) Iss wenigstens ne ehrliche Aussage finde ich und viele Kunden haben auch dafür verständniss. Bei denen die das nicht haben verzichte ich lieber aufs Geschäft oder verlange einen selbstständigen Strohmann der den Kauf dann abwickelt.

Es gibt einfach keinen billigen perfekten Ferrari ..............ich weiss es ist zum heulen, iss aber definitiv so 8)

Das Leben ist hart

Nug

hallo,

sei froh dass du an ein auto mit offensichtlichen mängeln gekommen bist. es gibt da auch probleme die erst nach 1.000-2.000 km voll zur geltung kommen und dann kann aus einem schnäppchen-ferrari schnell ein absoluter alptraum werden. also besser die anzahlung zu hause lassen und das gewünschte gefährt gründlich inspizieren (lassen). absolutes minimum sollte eine vorfahrt beim TÜV sein, besser aber bei einem ferrari-profi bzw. ferrari-werkstatt auf herz und nieren prüfen lassen. kostet was aber bei solchen autos können extreme folgekosten aufkommen und man kauft sich ja in der regel nicht recht oft einen roten renner :)

ich bin allerdings ebenfalls schon über einen interessanten günstigen wagen gestolpert:

http://www.mobile.de/SIDKSQGPDTQavxlu9mULpzBdg-t-vaNexlCsAsCsK%F3P%F3R~BmSB11Iindex_cgiJ1160038982A1Iindex_cgiD1100CCarX-t-vctpLtt~BmPA1A1B20B75%81G-t-vCaMiMkQuSeUnVb_X_Y_x_y~BSRA6D1100B12D8600BGNCPKWA0HinPublicA2A0A0A0/cgi-bin/da.pl?bereich=pkw&sr_qual=GN&top=19&id=11111111226870065&

er hat eine ziemlich ungünstige ferrari-farbe und die sitze sehen auf den fotos aus als hätten sie eine mechaniker-abdeckung drüber ... allerdings stimmt die optik und auch ein offizieller porsche-händler scheint doch recht seriös. eine gewährleistung müsste es für den wagen ja eigentlich auch geben.

außerdem dürfte man bei dem wagen gut handeln können, ich weiß dass er seit mind. 7 monaten bei dem händler steht.

Das alte Thema....Fähnchenhändler. Das mag bei einem Golf noch funktionieren...hier aber definitiv nicht.

geht nicht mal beim golf ... mit viel glück erhält man ein auto mit lediglich enormen wartungsstau. in der regel sinds aber absolute schrottgurken, die vom vorbesitzer nach dem motto "hauptsache weg damit" dem billigsteinkäufern zugetragen wurden ...

Anzeige eBay
Geschrieben
Geschrieben

Hallo einprozentler,

 

schau doch mal hier zum Thema Ferrari 348 (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

 

Der V16 Motor zum Selberbauen (Anzeige) ist auch genial.

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Hallo Zusammen

Ich bin neu hier und möchte mein TB 348 kurz vorstellen.

Also Ferrari TB 348

Bj. 04.1993

Vorbesitzer 2

Km stand beim Kauf 13200 km

Absolutes sauberes Fahrzeug.

Beim Kauf im Januar 06 aus Privater Hand hat dieser ca. 5Jahre in der Garage gestanden.

Am Tag der Besichtigung ist der Wagen so wie er war aus der Garage gefahren worden, nix gewaschen oder so also 5 Jahre Staub.

Habe mich gefreut das der Wagen nicht zu Präsentation hergerichtet wurde,sondern so wie er war.

Fahrzeug in Top form

Fahrzeug besichtigt und sofort gekauft. 41000€ am Tag der Abhohlung nach Hause stehen lassen und die nächte Fahrt ging zur Werkstatt.Zahnriehmen usw. also zur Inspektion obwohl der Zahnriehmen erst bei 10 000km gewechselt wurde.

Gesamtkosten mit Inspektion 47 000€

Also es gibt sie noch unsere 348er man muss Suchen auch im Privaten Bereich

Übrigens das Auto wurde in Mobile de angeboten

Hallo,

also objektiv betrachtet ist der gelbe 348 in Relation zu den verlangten 31.000,- Euros doch gar nicht so schlimm, man darf sich nur nicht gleich von der Summe der Kleinigkeiten abschrecken lassen und muß sich das Auto genau ansehen.

Der Kilometerstand lt. Tacho ist meistens sowieso ein Witz und daher nicht unbedingt wichtig, egal ob der Tacho eingebaut ist oder im Kofferraum liegt.

...

Vorbesitzer 2

Km stand beim Kauf 13200 km

Absolutes sauberes Fahrzeug.

Da wären mir 13000 Km bei 2 Vorbesitzern schon wesentlich suspekter. :D

Wichtiger als der Tachostand ist der sonstige Verschleißzustand des Autos und damit meine ich nicht die Pedalgummis (die lassen sich schnell wechseln) sondern vielmehr z.B. das Lenkrad (Nähte), Fahrersitz, Türgriff, Nebelscheinwerfer (Steinschlag), Unterboden usw.

Eine Probefahrt ist natürlich unerläßlich um auch festzustellen ob Getriebe, Kupplung usw. einwandfrei funktioniert. Wenn noch ein Kompressionstest ok ist, warum dann nicht ?

Generell würde ich lieber von einem privaten Vorbesitzer kaufen der das Auto kennt weil er es selbst gefahren hat, aber jeder so wie er möchte, beim Händler gibts immerhin noch Gewährleistung (bitte nicht verwechseln mit Garantie).

Gruß, Georg

Generell lohnt es sich, jemanden mitzunehmen, der sich auskennt. Das ist das A und O-gerade bei so teuren so alten Gebruachtwagen. Wie läuft der Motor, gibt es das fehlende Zierteil wirklich für ein paar Euro, ist leichter Ölverlust wirklich normal? So kann man viel Geld sparen. Fest steht aber, daß primär billige Sportwagen (nicht nur Ferrari-auch bei durchaus normalen Porsche habe ich das mehrfach im Bekanntenkreis erlebt) sekundär richtig teuer werden. Und das übersteigt dann meist locker den zunächst teureren aber "preiswerten" Kaufpreis eines guten Autos....

[...] Und noch ein Tipp:

Nach der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 MUß ein Händler (ob offizieller oder Gebrauchtwagenhändler) 2 Jahre Gewährleistung geben, die er für Gebrauchte auf 1 Jahr reduzieren kann. Nicht mehr und nicht weniger!! ...

Das gilt im übrigen nicht bei Kauf von Privat.

Aber wiederum doch bei Kauf von Geschäftsfahrzeugen die im Firmenvermögen liefen. [...]

Sorry Kai,...

...aber die Gewährleistung nach EU-Recht greift sehr wohl auch bei privat!

Vergisst ein privater Verkäufer im Vertrag (bei privat an privat) den Ausschluß dieser Gewährleistung eindeutig und richtig zu formulieren (Wobei: Diese kleingedruckten selbstverfassten eBay-Sätze bzgl. dem Verzicht der Gewährleistung halten übrigens keiner - oder kaum einer - juristischen Begutachtung stand), so steckt er selbst als Privatperson voll in der Gewährleistung! :wink:

Aber mal ganz ehrlich. Ist es überhaupt realistisch eine Gewährleistung auf ein Fahrzeug zu geben das über 15 Jahre alt ist?
Klar, kein Problem.....warum nicht?

8)

Allgemein und ... @ Nug ... keinesfalls persönlich:

Das eigentliche Problem ist doch, dass sich kaum jemand - und da sind selbst viele Profihändler mit eingeschlossen - mit diesen undurchsichtigem Gewährleistungshickhack auskennt!

Eine Privatperson macht beim Verkauf seines Wagens (egal ob Ferrari, Lambo, Porsche o.ä.) sicherlich keinen Gewinn. Dafür noch eine Gewährleistung geben, ist sicherlich nicht tragbar. Keine Frage! Hier geht der Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche also voll i.O.!

Das finanzielle Risiko bei einem gewerblichen Verkäufer, ist hingegen wirklich kalkulierbar. Ich klamüsel das mal a bisserl auseinander:

1. Der gewerbliche Verkäufer kann durch eine entsprechende und juristisch einwandfreie Formulierung ganz legal die 2-jährige Gewährleistung auf nur 1 Jahr herabsetzen bzw. begrenzen.

Somit ist also statt 2 nur ein 1-jähriges Risiko abzudecken!

2. Im ersten halben Jahr (= 6 Monate) dieses 1-jährigen Risikos gilt die Umkehr der Beweislast.

- Hmm, was bedeutet das eigentlich wirklich? - Viele denken jetzt, das sie als Privatperson absolut nichts beweisen müssen, da der gewerbliche Verkäufer in der Beweislast ist. :???: Jain....also "ja" und "nein"! ...aber dazu später.

Juristisch betrachtet geht der Gesetzgeber im neuen Gewährleistungsrecht heute davon aus, dass sämtliche Mängel, die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, bereits beim Abschluß des Kaufvertrages vorhanden waren. Dadurch entbindet er also innerhalb dieser ersten 6 Monate den privaten Käufer ganz automatisch von der Beweispflicht! Das bedeutet dann, dass automatisch der gewerbliche Verkäufer - allerdings eben nur in den ersten 6 Monaten - einen Gegenbeweis führen muß. Nach Ablauf des ersten halben Jahres wendet sich diese Situation allerdings. Dann muß der Kunde für die letzten 6 Monate - wenn (wie oben bereits beschrieben) im Kaufvertrag die Gewährleistung auf nur 1 Jahr begrenzt wurde (sonst: Die letzten 18 Monate) - den Beweis führen, dass der jetzt aufgetretene Mangel bereits bei Abschluß des Kaufvertrages bestand. Das dürfte allerdings wirklich äußerst schwierig werden.

Fazit? - Ein "finanziell zu kalkulierendes Risiko" besteht für den gewerblichen Verkäufer eigentlich nur für die ersten 6 Monate! Danach - egal ob weitere 6 oder sogar verkaufsfreundliche 18 Monate - ist der Händler fast immer aus´m Schneider! ...es sei denn, dass er etwas arglistig verschwiegen und/oder getäuscht bzw. vertuscht hat.

3. So, von der den vielen gewerblichen Verkäufern angstmachenden 2-jährigen Gewährleistung nach EU-Recht sind wir nun also schon auf die eigentlichen und dadurch gut überschaubaren ersten 6 Monate nach Vertragsschluß gekommen.

Wir erinnern uns:

Der gewerbliche Verkäufer haftet voll und ganz für alle Mängel, die beim Vertragschluß (gewerblich an privat) schon da waren. - Mehr nicht, denn für alle später auftretende bzw. entstehende weitere Mängel haftet er nicht! Hier würde statt der Gewährleistung nur eine (nicht gesetzlich vorgeschriebene und damit also freiwillige) Gebrauchtwagengarantie dem privaten Käufer weiterhelfen und umfassende Sicherheit geben bzw. umfassenden Schutz bieten.

Wirklich sehr, sehr viele Händler denken fälschlicher Weise, dass sie für die Zeit der Gewährleistung für alle auftretenden Mängel haften müssen. - Irrtum!

Nochmal: Der Händler haftet nur für Mängel, die schon beim Fahrzeugkauf da waren, nicht für Mängel, die später erst entstehen. Die sind dann ein Fall für eine etwaige Garantie!

Der scheinbar so pfiffige Gesetzgeber wollte durch diese gesetzliche Regelung der Gewährleistung eigentlich erreichen, dass nur noch mängelfreie Gebrauchtwagen.....zum ( übrigens auch von mir persönlich durchaus befürworteten) Schutz des "armen" Verbrauchers......bei gewerblichen Verkäufern vom Platz gehen. - Und dafür habe ich auch vollstes Verständnis!

4. Und jetzt? - Was soll ein gewerblicher Verkäufer (Gebrauchtwagenhändler) jetzt schlaues tun? :(

Ist doch ganz einfach: Entweder macht er den Gebrauchtwagen im Zuge der optischen und technischen Aufbereitung absolut mängelfrei (was manchmal bezüglich der später gewinnbringenden Veräußerung finanziell nicht vertretbar ist), oder er verkauft den Wagen eben gleich mit allen ihm bekannten Mängeln!

Bekannte Mängel? - Ist doch ein glattes Eigentor, oder? - Nööö! :wink:

Erklärung: Der Gesetzgeber wollte den schutzbedürftigen und ahnungslosen Verbraucher bzw. privaten Käufer nur (!!!) vor den früher so gefürchteten "versteckten" Mängeln bewahren. - Das heisst: Vor nicht versteckten...also deutlich aufgezeigten....Mängeln, bewahrt der Gesetzgeber den Käufer NICHT!!!

5. Nun geht man als Händler z.B. wie folgt vor:

Ein Wagen irgendeiner exotischen Marke wird zu einem angemessenen Preis eingekauft. Kleine optische Macken werden verkaufsfördernd ausgebessert. Den Verkauf hemmende technische Problemchen werden auch beseitigt.

Dann fährt man zu Dekra, TÜV oder irgendeinem auf Gebrauchtwagenverkauf spezialisierten Gutachter, und lässt dort den kompletten Wagen bis ins kleinste Detail auf schlecht erkennbare (= versteckte) Mängel untersuchen und ALLE Mängel protokollarisch festhalten. Selbst nicht einsehbare Stellen, an denen aufgrund des Fahrzeugalters bzw. des Fahrzeugzustandes nicht sichtbare "Mängel" sicherlich vermutet werden müssen und sollten, werden auch erfasst und protokollarisch "bemängelt"! Dieses nicht übertrieben teure Protokoll bzw. Gebrauchtwagenzertifikat oder auch Dekra-Gütesiegel wird IM BEISEIN des privaten Käufers an Ort und Stelle angefertigt. Dieser zeichnet auch gegen!

So, nun sind entweder alle entdeckten Mängel behoben oder eben dem Käufer gegenüber bekanntgegeben worden. Die "bekannten" Mängel fallen jetzt alle nicht mehr in die Gewährleistungspflicht, da sie dem Käufer ja bereits beim Vertragsabschluß bekannt waren. Weiterhin bestätigt der Käufer mittels Autogramm auf dem Übergabeprotokoll (Gutachten/Siegel) ja selber, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Verkaufes über keine Mängel - außer eben den bereits protokollierten "bekannten" und somit aus der Gewährleistung fallenden Mängel - verfügt! O:-)

Das Resultat: Das finanzielle Risiko in den ersten 6 Monaten ist für den Händler also auf ein absolutes Minimum völlig legal heruntergeschraubt worden. - Hinterlistig? - Im Gegenteil! - Der Kunde hat so ein absolut klares und vor allem fachmännisch und trotzdem völlig neutral erstelltes gutachterliches Bild seines teuer zu bezahlenden Wagens erhalten. Hier sind beide Seiten (Käufer und Verkäufer) fair und ausgewogen. Keiner wird bevorteilt oder übergangen. Jeder weiss was er bekommt. Hier bekommt der Käufer kein Überraschungsei oder ´ne Wundertüte, und auch der Händler ist bezüglich des Risikos, bezüglich der Gewährleistung und vor allem bezüglich der Kundenzufriedenheit auf der sicheren und trotzdem ganz legalen Seite!

6. Was bleibt noch? - Das "Rest-Risiko"!

Hmm, geht da auch noch was? - Na klar. :wink:

Der Gesetzgeber ist ja nicht dumm: Autokaufen, reinsetzen, gasgeben, heizen wie die Sau und dann vor Ablauf der ersten 6 Monate auf den Hof des Händlers brettern und die Karre wieder zurückgeben??? - Nee, genau DAS geht eben nicht, denn SÄMTLICHE VERSCHLEISSTEILE unterliegen nicht der gesetzlichen Gewährleistung und sind somit von Reklamationen bzw. Beanstandungen absolut und zu Recht ausgeschlossen!

Schnellstens verschlissene Kupplung, Bremsscheiben, Bremsbeläge, Ölwechsel und -filter, etc., das alles stellt später keinen Mangel dar. Es sind eben die typischen Verschleißteile selbst bei sachgerechter Nutzung des Kaufobjektes.

7. Gibt es denn jetzt überhaupt noch etwas, das seitens des privaten Käufers gegenüber dem Händler innerhalb der "gefährlichen" ersten 6 Monate noch beanstandet werden könnte?

Mal überlegen...**grübel-grübel-grübel**... :???:

Selbst den inneren Zustand eines sündhaft teuren Motors kann man bezüglich aktuellem Verschleiß heute schon mittels einer Probe des Motoröles (Analyse) und einem Endoskop (oder wie das Ding heisst) überprüfen. Danach lässt sich heute schon sagen, ob die Maschine noch recht fit oder schon bereits kurz vorm Kolbenfresser ist. Ich glaube unser User "Countach QV" (Raymond) kennt sich da a bisserl aus. - Selbst hier kann ein Risiko also durchaus "berechenbar" sein.

Hmm, sonst fällt mir eigentlich nichts existenzbedrohendes mehr ein....

Mein persönliches Ergebnis dieser Überlegungen: Wie ausführlich beschrieben, ist das Risiko der gesetzlichen Gewährleistung (nach oben genannter Vorgehensweise und den dadurch entstehenden Ausschluß der genannten "eventuellen" Mängel) durchaus überschaubar und somit auch vertretbar. Selbst bezüglich entstehender Kosten einer o.g. Überprüfung hält sich alles noch im erträglichen Rahmen des kalkulierenden Gebrauchtwagenhändlers. Nach Anfertigung solcher umfangreichen fachmännischen Überprüfungen ist selbst eine äußerst kostengünstige Restrisikoversicherung zu bekommen. Die einschlägigen Versicherungen kennen dieses Prozedere und wissen auch ganz genau, wie wirklich gering das dennoch verbleibene Risiko in Wirklichkeit eigentlich ist. Versicherung also kein Problem.

Zusätzliche Garantie? Wenn obige Vorgehensweise nachgewiesen werden kann, dann sind selbst darauf spezialisierte Garantie-gebende Unternehmen für Ferrari-Gebrauchtwagen zu finden.

Natürlich kostet das alles einige Euros, aber GENAU DARUM kauft man doch als Privatperson trotz deutlich höheren VK-Preisen gegenüber privaten Anbietern bei einem gewerblichen Händler. Ich nenne das mal "Serviceleistungen". Bekomme ich diese Leistungen trotz tausende Euro Preisaufschlag NICHT bei einem Händler, dann gibt es für mich auch keinen ersichtlichen Grund dort zu kaufen. Mein freiwillig gezahlter Mehrpreis soll ja schließlich dem Risikoausschluß gegenüber einem Kauf-von-privat dienen. Liegt das Risiko aber dennoch ausschließlich bei mir, dann kaufe ich eben deutlich günstiger bei privat und behalte den "Risiko-Ausschluß-Aufpreis" in meiner eigenen Tasche. - Basta!!!

8)

Und man kann nicht jeden Händler als unseriös bezeichnen der dies nicht macht.
Unseriös sicherlich nicht, da gebe ich Dir recht.

Nur, wie will er dann mir gegenüber seinen geforderten Verkaufspreis nachvollziehbar rechtfertigen?

Beispiel an Hand eines Ferrari 348:

Kauf von Privat:

32.000,-Euro = Risiko trage ich komplett selbst!

Händler #1 (OHNE Gewährleistung und OHNE Garantie):

35.000,-Euro = Einfach nur "etwas" Gewinn für die "Bemühungen".

Händler #2 (MIT Gewährleistung, aber OHNE Garantie):

37.500,-Euro = Bin auf der sicheren Seite.

Händler #3 (MIT Gewährleistung und sogar MIT Garantie):

39.000,-Euro = Fast wie Vollkasko; Das "rund-um-sorglos-Paket".

Händler #4 (wieder OHNE Gewährleistung und OHNE Garantie):

39.950,-Euro = Unseriös...Verbrecher... :evil:

Auch ist nicht jedes Auto schlecht das unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wird.
Es muß dadurch ja nicht schlecht sein...

...es muß dadurch aber auf alle Fälle sehr günstig sein!!! :wink:

Es ist nur einfach ganz klar realistisch, dass man auf einen 15 Jahre alten Sportwagen keine Sachmangelhaftung mehr geben kann.
Nöö, siehe oben....

Bei denen die das nicht haben verzichte ich lieber aufs Geschäft...
Richtig, ist dann auch besser so.

...oder verlange einen selbstständigen Strohmann der den Kauf dann abwickelt.
Autsch.... Das kann sehr schnell ins Auge gehen.

Wer ein Fahrzeug bei einem Händler erwirbt, um es geschäftlich oder überwiegend geschäftlich zu nutzen, ist kein Verbraucher, so dass auch die Verbraucherschutzvorschriften nicht für ihn gelten. Mit anderen Worten: In diesen Fällen kann die Sachmängelhaftung komplett ausgeschlossen werden.

Die Verbraucherschutzvorschriften sind rechtlich zwingend und dürfen nicht umgangen werden. Auch durch das Zwischenschalten eines Zwischenkäufers bleiben die Regelungen bestehen.

Allerdings verkaufen Autohäuser in Zahlung genommene Fahrzeuge immer öfter "im Auftrag des Kunden, sodass es sich um ein Geschäft "unter Privatleuten" handelt und die Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden können. Solche Agenturgeschäfte sind grundsätzlich auch zulässig. Ein unzulässiges "Umgehungsgeschäft" liegt aber dann vor, wenn der Unternehmer der eigentliche Vertragspartner ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem Vertrag trägt - etwa dann, wenn dem Alteigentümer einen Mindestpreis garantiert und gegebenenfalls den Preis für den gekauften Pkw stundet.

(Urteil des OLG Stuttgart vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 3 U 12/04).

"Echte" und aktuelle Urteile / Rechtssprechungen:

1) "An Bastler" bzw. "Bastlerfahrzeug"

"Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens. Um sich dieser Haftung zu

entziehen, versuchen einige Anbieter das Gesetz mit allerlei Tricks zu

unterlaufen, meldet der ADAC. Hintergrund ist die Praxis unseriöser Händler, vergleichsweise hochwertige Fahrzeuge mit Hilfe dieser Formulierung als mangelhaft zu deklarieren. Dieser Trick gibt den Händlern bei späteren Streitigkeiten die Möglichkeit, darzulegen, der Käufer sei über die Mängel an dem Fahrzeug informiert gewesen und könne daher keine Rechte geltend machen. Damit wollen sie die seit 1. Januar 2002 geltende Regelung umgehen, für Sachmängel an Gebrauchtwagen mindestens ein Jahr lang haften zu müssen. Az.: 1 C 143/02

Sie bezeichnen demnach die oft noch relativ neuen, hochwertigen Gebrauchtfahrzeuge im Kaufvertrag mit Beschreibungen wie "Fehler in allen Teilen", "Schrottfahrzeug", "zum Ausschlachten" oder als "Bastlerfahrzeug". Damit soll bei späteren Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann.

Dieser Vorgehensweise hat nun laut dem Automobilclub das Amtsgericht

Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC "ADAJUR" Dok-Nr. 53086) einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass es sich bei der Formulierung "Bastlerfahrzeug" um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war."

2. Verschleiß ist kein Sachmangel:

Die seit einiger Zeit geltende Erweiterung der Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge bedeutet keine schrankenlose Haftung des Händlers schlechthin. Natürliche Abnutzungen an Bremsscheiben und Bremsklötzen, Geräusche an der Servolenkungspumpe, Getriebegeräusche, Undichtigkeit eines Klimakompressors und ein quietschender Ventilator entsprechen sicherlich nicht den Wunschvorstellungen eines Autokäufers. Trotzdem stellen diese Punkte bei einem neun Jahre alten Auto mit über 100 000 Kilometern Fahrleistung KEINEN (!!!) Sachmangel im Rechtssinne dar, der Gewährleistungsansprüche auslöst.

(vergl. AG Dresden, 114 C 3075/04 bzw. AG Dresden, 107 C 3017/04, SVR 2006, 139, 140).

An einem Mangel fehlt es regelmäßig bei typischen Verschleißerscheinungen, z.B. an Stoßdämpfern, Bremsscheiben, Keilriemen, Zahnriemen. Hier wird davon ausgegangen, dass bei einem Gebrauchtfahrzeug üblicherweise mit typischen Verschleißerscheinungen gerechnet werden muss. Der Bundesgerichtshof hat die Lockerung des Zahnriemens deshalb nicht als Mangel angesehen, weil nach Meinung eines Sachverständigen die Lockerung des Zahnriemens auch auf ein Verschalten zurückgeführt werden könnte (BGH NJW 2004, 2299).

Ungewöhnliche Verschleißerscheinungen, z.B. Bruch einer Ventilfeder, sind Mängel, bei denen die Beweislastumkehr gilt. Im Zweifelsfall muss hier der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.

Bei äußeren Beschädigungen des Gebrauchtwagens, z.B. Karosserieschäden, Unfallschäden, ist zu unterscheiden:

Hätte die Beschädigung einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen, spricht dies gegen die Vermutung, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Gewährleistung erhält der Käufer in solchen Fällen nur, wenn er beweisen kann, dass der Schaden bei Übergabe vorhanden war.

War die äußerliche Beschädigung des Gebrauchtwagens nicht auf den ersten Blick erkennbar, z.B. eine Delle am Dach oder wie in der Entscheidung des BGH vom 14.09.2005 eine leichte Verformung des Kotflügels, so greift die Beweislastumkehr ein. Sie hat zur Folge, dass der Verkäufer zu beweisen hat, dass die Beschädigung bei Gefahrübergang bzw. Übergabe schon vorhanden war. Gelingt dieser Beweis nicht, wovon meist auszugehen sein wird, hat der Gebrauchtwagenverkäufer für die Beseitigung der Karosserieschäden im Wege der Gewährleistung einzustehen.

BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az.:VIII ZR 363/04

Kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden

10.10.2005

**********************************************

Quelle: kfz-betrieb ONLINE Newsletter vom 03.04.2003

"Aktuelles Urteil des Landgerichts Dessau: Mangelhafte Stoßdämpfer und

Querlenker entsprechen bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug dem normalen

Abnutzungsbild.

Der natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter

entspricht, ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Dessau hervor (Az. 7 T 542/02). Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass eine Individualvereinbarung mit dem Hinweis "keine Garantie" nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung führt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29.04.2002 kaufte der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen 13 Jahre alten Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km zu einem Kaufpreis von 600 Euro. Das Fahrzeug war nach den Angaben des Vertrages ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis "keine Garantie".

Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringt. Außerdem seien Stoßdämpfer und Querlenker defekt. Der Autofahrer verklagte den Händler und verlangte 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies das Gericht jedoch zurück.

Der handschriftliche Zusatz sei in diesem Fall als

Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, führten die Richter in ihrer

Begründung aus. Die Beschaffenheit des veräußerten Pkw sei lediglich in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden. Die Erklärung könne vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass hierüber hinaus eine bestimmte Restlebensdauer sowie eine Mangelfreiheit insbesondere bei Verschleißteilen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören sollte. Um letztere handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten mangelhaften Fahrzeugteilen Stoßdämpfer und Querlenker. Es sei nicht erkennbar, dass diese über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehen. Sie stellen somit nach Meinung der Richter keinen Mangel im Rechtssinne dar. Dies gelte letztlich auch für die behauptete Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens.

Schließlich stellten die Richter fest, dass ein Hinweis "keine Garantie" keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Sachmängelhaftung hat. Dies - so das Gericht - wäre unzulässig. Da hier sowieso der falsche Begriff gewählt wurde, hatte der Eintrag "keine Garantie" in die Vertragsurkunde keine weitergehenden nachteiligen Folgen für das Autohaus."

Das Amtsgericht Marsberg hat mit einem Urteil (Aktenzeichen 1C143-02) klargestellt, dass pauschale Hinweise wie Schrott; Schrottfahrzeug; Bastlerfahrzeug; zum Ausschlachten; Fehler in allen Teilen; den Verkäufer NICHT von seiner Haftung bei Mängeln am Auto befreien !!! Insbesondere bei jüngeren,oder hochwertigen Gebrauchten sei dieser Zusatz unzulässig, weil er die Verbraucherrechte mindere. Bei vorhandenen Mängeln MÜSSE der Verkäufer diese einzeln mit genauer Beschreibung im Kaufvertrag fixieren.

3) Mittelsmänner / oder auch "im Kundenauftrag"

Seit der umfassenden Schuldrechtsreform haben Gebrauchtwagenhändler das Problem, daß sie die Gewährleistung nicht mehr vollständig ausschließen können, wenn sie an Privatkunden verkaufen. Deshalb treten viele vormalige Händler mitlerweile als Mittelsmänner auf, die zwischen zwei Privatleuten einen Kauf vermitteln. Das nennt man Agenturgeschäft. Diese Konstruktion ist nicht neu, sondern wurde aus steuerrechtlichen Gründen auch früher schon verwandt. Fraglich war nach dem neuen Recht nun, ob es mit einem solchen Modell auch gelingt, die Sachmängelhaftung der vormaligen Gebrachtwagenhändler auszuschließen.

Der amtliche Leitsatz:

BGB § 475 Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Allerdings müsse der Verbraucher vor einem Mißbrauch dieser Gestaltungsform geschützt werden. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs zu tragen habe. Treffe es den Privatverkäufer, sei gegen ein Agenturgeschäft nichts einzuwenden. Trage dagegen der Gebrauchtwagenhändler das Risiko, so sei von einem Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, daß es sich beim Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen Verbraucher um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Nach diesen Kriterien... [...]

4) Gewährleistungsausschluß durch Klausel "ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie"

AG Kamen, Urteil vom 3. November 2004 -Az: 3 C 359/04

Oftmals werden bei eBay Waren unter der Bedingung eingestellt, daß die Gewährleistung ausgeschlossen sein soll. Die Formulierungen, die dafür gewählt werden, sind häufig widersprüchlich oder ergeben keinen rechten Sinn. So auch im vorliegenden Fall. Verwendet wurde die folgende Klausel: "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie".

Mit "Garantie" war nach Darstellung des Beklagten in untenstehendem Verfahren die gesetzliche Gewährleistung gemeint, mit "EU-Recht" das deutsche Schuldrecht, das in diesem Punkt freilich in einem gewissen Bezug zu einer EU-Richtlinie steht.

Auch wenn das Gericht hier die Formel für den Verkäufer "wunschgemäß" ausgelegt hat, können wir vor Verwendung dieser und ähnlicher Floskeln nur warnen, da andere Gerichte durchaus anders entscheiden können. Wer die gesetzliche Gewährleistung ausschließen will, sollte das auch in sein eBay Angebot schreiben.

Die entscheidende Passage des Urteils im Text:

Der Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte "nach dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war. Zwar bedeutet die Angabe "ohne Garantie" in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich, dass nicht lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte. Dies wird durch die Verwendung des Begriffes "Recht" deutlich, wobei zu beachten ist, dass die Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Gewährleistungsrecht im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im Jahre 2002 umgestaltet wurde, was durch zahlreiche Presseveröffentlichungen auch juristischen Laien bekannt geworden ist.

Sorry Kai,...

...aber die Gewährleistung nach EU-Recht greift sehr wohl auch bei privat!

Vergisst ein privater Verkäufer im Vertrag (bei privat an privat) den Ausschluß dieser Gewährleistung eindeutig und richtig zu formulieren (Wobei: Diese kleingedruckten selbstverfassten eBay-Sätze bzgl. dem Verzicht der Gewährleistung halten übrigens keiner - oder kaum einer - juristischen Begutachtung stand), so steckt er selbst als Privatperson voll in der Gewährleistung! :wink:

Hey Lamberko,

TOP!!! Stimme dir voll und ganz zu.

Hast natürlich recht, meinte ich auch.

Ein Privatmann kann es komplett ausschließen (s. die entsprechenden Formulierungen in den vorgedruckten Kaufverträgen, damit ist man an sich auf der sicheren Seite)

Gebrauchtwagenhändler oder Gewerblich genutzte KFZ können es eben nicht, sondern nur reduzieren auf 1 Jahr! Aber niemals ausschließen!

@nugmen

Und ich bezeichne einen Händler der dies mit irgendwelchen Tricks doch versucht ganz klar als UNSERIÖS. Er verstößt schlicht gegen das Gesetz und was ist das, wenn nicht unseriös.

"Mein vorgezogenes Wort zum Sonntag"

Gruß

Kai

[...] Hast natürlich recht, meinte ich auch.

Ein Privatmann kann es komplett ausschließen (s. die entsprechenden Formulierungen in den vorgedruckten Kaufverträgen, damit ist man an sich auf der sicheren Seite). Gebrauchtwagenhändler oder... [...]

Genau diese BEREITS VORFORMULIERTEN UND GEDRUCKTEN Klauseln in diesen fix-und-fertig-Verträgen können aber schnell nach hinten losgehen. Sie gelten dann nämlich nicht als frei vereinbart in Form einer freien Willenserklärung, sondern als fester und somit unumgänglicher Bestandteil des Vertrages mit einseitiger Benachteiligung einer der Vertragsparteien. Im Volksmund nennt man das dann die einem zwangsweise verpassten Knebel-AGBs. Speziell in so einem Falle können diese dann - weil bereits fertig gedruckt und eben nicht individuell vereinbart - vor Gericht als nicht wirksam abgetan werden. Sind diese AGBs aber unwirksam, dann tritt automatisch geltendes Recht an diese Stelle. Damit meine ich, dass eben genau dann der private Verkäufer voll in der Gewährleistung ist.

Muß nicht, kann aber!

Noch etwas zu den gewerblichen Verkäufern:

Verkauft jemand - nur um aus der Gewährleistung heraus zu sein - einen Wagen "im Kundenauftrag", obwohl er ganz offentsichtlich selbst der Eigentümer ist, so gilt die volle 2-jährige Gewährleistung! Ich selbst kenne einen Gewährleistungsfall, bei dem sich der Händler mit "im Kundenauftrag zu verkaufen" vor der Sachmängelhaftung drücken wollte. Nun, dann sollte es ja eigentlich einen Vermittlungsauftrag zwischen Händler und Auftraggeber (=privater Verkäufer) geben. Konnte er dem potenziellen Kaufinteressenten aber leider nicht vorzeigen. Mal fluggs den letzten Eigentümer aus dem Brief des abgemeldeten Wagens herausgefischt und dort angerufen:

"Nö", sagte die Stimme am anderen Ende des Hörers, "ich habe einen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen. Nix mit Vermittlung oder so."

Suuuuper, denn dann kann man den Wagen ja bedenkenlos kaufen. Denn, egal was auch immer in dem Kaufvertrag von wegen "im Auftrag" steht, das unternehmerische Risiko liegt ausschließlich beim Händler. Somit also gewerblich.......und volle 2 Jahre Gewährleistung (Sachmängelhaftung nach EU-Richtlinien, umgesetzt in geltendes deutsches Recht)! :-))!

Hallo.

Ich finde auch das es schwierig ist auf ein 14 Jahre altes Auto Garantie bzw.Gewährleistung zu geben.

Jedoch hat man als Verbraucher das Anrecht darauf,falls nicht möglich kann man es ja lassen.

Es war bei meiner Besichtigung halt das Gesamtbild, was einfach nicht gepasst hat.Das ein Auto nach Zehn Jahren mal ein bisschen Öl am Motor hat finde ich normal.Auch über verkratzte Türoffner und undichte Targadächer ärgere ich mich nicht wirklich.Kaufe ja schliesslich keinen Neuwagen, sonder "Mangels Masse " einen Gebrauchten.

Ärgerlich sind nur diese Lügengeschichten ,die einem da aufgetischt werden.

Für mich geht alles über den Preis, wenn der Wagen wirklich gut wäre und eine saubere Historie hätte,hät ich ihn genommen.

Aber sch.. hier und sch... da, da muss man halt abziehen, und sich überlegen was ich investieren möchte und was nicht.

Denke mal 25000E könnte man geben. 50000 Mark aber auf keinen Fall.:-) :-)

Vieln Dank für die Pn,s die ich bekommen habe zwecks Verkauf, wäre auch an einem Mondial in rot oder schwarz interessiert, bitte auch anbieten!. 3.4 t modell.

mfgf 1%ler, der gerne seine Nachbarn ärgern möchte...

Den von Berko (wie immer perfekt) sachlich und fachlich formulierten Argumenten ist nicht groß was hinzuzufügen. Mit dem geltenden Recht hat der Gesetzgeber den Autohändler natürlich aus deren Sicht keinen Gefallen getan.

Ich sehe trotzdem noch ein weiteres Problem in der Branche:

Der Fähnchen oder Sonstwashändler gibt mir die Gewährleistung lt. Gesetz.

Leider ist im Fall der Haftung die "Firma" plötzlich Pleite, auf die in Gütertrennung klebende Frau übertragen bzw.ganz weg, da es sich ja häufig um ein Einzelunternehmen handelt, welches aufgrund der Herkunft des Inhabers ja auch nicht immer tief mit unserem Deutschen Land verwurzelt ist. Insofern sollte man beim Verkäufer nicht nur auf seine Rechte achten sondern auch darauf ob man sie im Fall der Fälle auch durchsetzen kann.

Den von Berko (wie immer perfekt) sachlich und fachlich formulierten Argumenten ist nicht groß was hinzuzufügen. Mit dem geltenden Recht hat der Gesetzgeber den Autohändler natürlich aus deren Sicht keinen Gefallen getan.

Ich sehe trotzdem noch ein weiteres Problem in der Branche:

Der Fähnchen oder Sonstwashändler gibt mir die Gewährleistung lt. Gesetz.

Leider ist im Fall der Haftung die "Firma" plötzlich Pleite, auf die in Gütertrennung klebende Frau übertragen bzw.ganz weg, da es sich ja häufig um ein Einzelunternehmen handelt, welches aufgrund der Herkunft des Inhabers ja auch nicht immer tief mit unserem Deutschen Land verwurzelt ist. Insofern sollte man beim Verkäufer nicht nur auf seine Rechte achten sondern auch darauf ob man sie im Fall der Fälle auch durchsetzen kann.

Was immer vergessen wird, bis es zu spät ist. Auskunft einholen. Geht online Ruck-Zuck. Die meisten Firmen arbeiten mit Creditreform oder D&B. Einfach den zuständigen Kollegen mal um einen Gefallen bitten. Der kann den Auskunfttext auch interpretieren.

Die gewerblichen Verkäufer speziell wenn sie Dreck am Stecken haben sind da meistens schön erkennbar.

Und, wichtig auf das Bauchgefühl achten. Geht aber nur wenn die Emotion über das schöne Stück nicht zu hohe Wellen schlägt. Hinterher fragt man sich dann: warum habe ich diese Signale nicht gehört? Hören wollen. Hätte mir doch auffallen müßen. Usw.

Hoffe Ihr bleibt vor Enttäuschungen verschont, oder lernt dann wenigstens dazu.

Klaus

Genau diese BEREITS VORFORMULIERTEN UND GEDRUCKTEN Klauseln in diesen fix-und-fertig-Verträgen können aber schnell nach hinten losgehen.

......

Muß nicht, kann aber!

Klasse, das wir hier einen Fachmann haben, der weiß wovon er redet!

Nun hätte ich aber doch noch 2 Fragen:

1. Wenn ich als Privatmann meinen PKW verkaufen möchte, was für einen Vertrag nehme ich dann, ich dachte ich war mit den Vordrucken vom ADAC auf der sicheren Seite?

Oder gerne verwandt habe ich auch einen in dem vorgedruckt steht:

Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer das nachstehend beschriebene Fahrzeug in gebrauchtem Zustand, nach Probefahrt, wie besichtigt und unter Auschluß jeder Gewährleistung, insbesondere bzgl. des Kilometerstandes und evtl. später auftretender Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeugs, sowie auch für verborgene Mängel.

(Weiter sind dann nur noch die üblichen Daten einzusetzen)

Den Vertrag hab ich mir mal kopiert, nachdem ihn mir einer dieser super Gebrauchtwagenhändler nebst Auto angedreht hatte.

Frage wäre der Ausschluß nun gültig oder nicht?

2. Wie sieht es aus als Selbstständiger mit KFZ im Firmenvermögen. Was mach ich dann wenn ich ein Auto verkaufen möchte, gibt es eine Möglichkeit das 1 Jahr Gewährleistung legal zu umgehen?

Gruß

Kai

Hier nochmal ein recht gut verständlicher Text zum Thema:

http://www.knoop.de/kauf.htm#Allgemeine%20Hinweise

@ Kai

Zu Frage 1 sehe ich kein Problem, Dein Wille ist klar erkennbar. Das dürft bei Privatleuten ausreichen.

besonders zu Deiner Frage 2:

Bist Du selbständig als Juritische Person (GmbH oder AG) ?

Hier wäre eine legale Möglichkeit, den Wagen an Dich oder einen dritten Privat zu verkaufen und diesen umzumelden. Dann kannst Du oder der dritte den Wagen weiter an Privat verkaufen.

Bist Du als natürliche Person selbständig (Einzelunternehmen) ?

Dann zieht das ganze nicht direkt, hier bleibt nur der Verkauf an einen dritten, der den Wagen dann weiterverkauft. Ein Verkauf an Dich selbst ist i.d.R. nicht möglich, da Du ja schon im Brief stehst.

Alterantive:

Du verkaufst als Gewerbe an einen anderen Gewerbetreibenden (muß ja kein Autohändler sein) Dann fällt der Vertrag unters HGB und Du kannst die Gewährleistung ausschließen.

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