Jump to content
EUROPAS GROßE
SPORTWAGEN COMMUNITY

rechts überholen


janimaxx

Empfohlene Beiträge

Jetzt registrieren, um Themenwerbung zu deaktivieren »

blaulicht stimmt, martinshorn ist allerdings amtsanmaßung. was das kostet müsste ich nachschauen.

habe gehört, dass man das martinshorn über das radio laufen lassen darf solange es eine bestimmte DB grenze nicht überschreitet. bestätigen kann ich auch das nicht.

das alles hatten wir hier schon mehrfach bei cp. und es gab auch einen aufruf eines mods, dass es nicht nochmal gebracht werden sollte, da es quasi zu rechtswidrigem fahren aufruft...

mal so nebenbei.

das mag ja stimmen, was da drinnen steht. ABER die umstände sind immer entscheidend. wenn man vorsätzlich jemanden gefährdet oder dies billigend in kauf nimmt, dann hört der spaß auf. dann hat man ruck zuck mal eine richtige anzeige am hals. da sind dann punkte und möglicher führerscheinverlust das kleinere übel.

kleine geschichte am rande:

war vor kurzem auf der a3 unterwegs. dreispurig. sehr frei alles. ich fahre auf der linken spur mit 230km/h und werde von einem linksspurschleicher ausgebremst. war übrigens eine frau :D die gemütlich ihre 113,5 km/h machte. ich habe ihr dann (ohne den sicherheitsabstand zu unterschreiten) lichthupe gegeben, um meinen standpunkt klar zu machen. aber wer mit dem gesicht direkt über dem lenkrad klebt, der kann natürlich nicht sehen, was im rückspiegel vor sich geht - dafür muss man schon verständnis haben :wink:

schließlich bin ich ganz rechts rübergezogen (zwischen uns war also noch eine freie fahrspur) und bin rechts dran vorbei. nach kurzer zeit überholt mich ein unauffälliger mercedes. keller raus, hinten "bitte folgen - polizei" rotschrift und mich auf die nächste tankstelle rausgeholt.

die zivilstreife hat alles gefilmt und mir mein filmchen gezeigt. habe die konsequenzen gezogen, obwohl ich das eigentlich unfair fand. aber fairer weise hatte mir der polizist gesagt, dass die dame (nummernschild auf auf video verewigt) auch 40 euro und 1 punkt kriegt (den punkt, weil sie mich behindert hat).

warum die mich rausgezogen haben und nicht die schleicherin lag daran, dass mein vergehen schwerer gewichtet wird als ihres... naja.

hab ich heute per mail bekommen

stimmt das? :confused:

Gruß Jan

Nein. Da hält sich so ein Hirni für oberschlau, weil er herausgefunden hat, daß man als normaler Mensch Gesetze auch lesen kann.

Allerdings ist Jura nicht umsonst eines der schwersten Studien.

Zum Blaulicht: Es kommt u.a. Nötigung in Betracht ---> Straftat.

Zu den *****ischen Alternativüberholvorgängen: ---> Da ist man schneller als man denkt im § 315 StGB und der zieht den sofortigen Entzug des Führerscheins nach sich.

Der ***** der den Mist veröffentlicht hat, hat wirklich keine Peilung von gar nichts.

drei punkte und 50 euro. war wirklich kein kavaliersdelikt, auch wenn eine freie fahrbahn dazwischen war, aber eine verwarnung hätte es auch getan. wurde ja niemand gefährdet...

naja.

  • 2 Wochen später...
drei punkte und 50 euro. war wirklich kein kavaliersdelikt, auch wenn eine freie fahrbahn dazwischen war, aber eine verwarnung hätte es auch getan. wurde ja niemand gefährdet...

naja.

was ist eigentlich ein überholen?

ich meine, wenn du in der ganz rechten spur mit von mir aus 112 kmh an ihr "vorbeischleichst", während sie ganz links 110kmh fährt, gilt das als überholen?

rechts überholen ist erlaubt, sobald die linke spur nicht schneller als 80 fährt, und du nicht schneller als 100 rechts überholst!

Laut meiner Kenntnis sind es sogar nur 60 bzw. 80 km/h. Ich fahr rechts vorbei wenn möglich. Spart Sprit und Nerven.

Rechts überholen darf man auf der Autobahn nur, wenn man:

a) nicht schneller als 80 km/h fährt

und (nicht oder)

B) links mehrer Autos hintereindander fahren

- also wenn's voll ist und nicht mehr richtig voran geht

also im Kolonnenverkehr.

oder auf der AB, wenn die re. Fahrspur durch breitere Striche (auch unterbrochen) abgegrenzt wird. Theoretisch könnte man dann weiter vorne wieder nach links scheren. Was aber auch als illegalen Überholvorgang ausgelegt werden könnte, wenn man denn nicht eine gute Ausrede hat. (Ähnlich dem Durchfahren von Rastplätzen um den Stau zu durchfahren)

gilt auch für mehrspurige Straßen in der Stadt.

Also in der StVO steht folgendes:

Die wichtigen Infos hab ich fett markiert!

Die Infos bzgl. rechts überholen und die Überschriften sind rot markiert!

§ 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) 1 Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2 Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3 a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) 1 Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2 Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. 3 Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. 4 Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4 a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) 1 Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. 2 Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) 1 Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. 2 Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 3 Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) 1 Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. 2 Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. 3 Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. 4 Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

( 8 ) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) 1 Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. 2 Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2 a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) 1 Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 2 Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).

(5) 1 In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2 Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Gruß, Oliver

Archiviert

Dieses Thema ist archiviert und für weitere Antworten gesperrt. Erstelle doch dein eigenes Thema im passenden Forum.


×
×
  • Neu erstellen...