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Redundante Verkehrsschilder "Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung"


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Geschrieben

Könnte als "Rätsel" auch in der ADAC-Zeitschrift stehen - war aber nicht der Fall, deshalb meine Frage an dieser Stelle:

 

Bundesstraße außerorts, Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h (Nr. 274), eine Einmündung/Querstraße von rechts in Fahrtrichtung, Geschwindikeitsbegrenzung Ende (Nr. 282) steht ca. 200 m nach dieser Einmündung. Dieses Schild ist m.E. überflüssig, da die Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Einmündung aufgehoben ist. Was gilt?

 

Hintergrund der Frage. Wenn auf den ca. 200 m nach der Einmündung geblitzt wird, ist man dann dran, nach dem Motto "Sie haben doch gesehen, dass das Schild Nr. 282 erst ein ganzes Stück nach der Einmündung steht."

 

Variante zu dieser Situation: Die Einmündung liegt auf der Gegenseite der Fahrtrichtung. Was gilt?

 

Grüße

 

burkhardrandel

 

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Geschrieben

Hey Burkhard,

 

grundsätzlich hast du recht damit, dass nach Einmündungen jede Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist .. weil ja der Einfahrende das Schild z.B. auf der Hauptstraße gar nicht sehen kann.

Aaaber: Regelungen durch Verkehrsschilder gehen den allgemeinen Verkehrsregelungen vor.

Es kommt hier hinzu, dass das Schild "Geschwindigkeitsbegrenzung Ende" nicht kilometerweit von der Einmündung entfernt steht, sondern nur 200 Meter. Das bedeutet, dass du die Geschwindigkeitsbeschränkung so lange beachten musst, bis sie durch das Verkehrsschild aufgehoben wird.

Ich könnte mir hier als Grund für diese Beschilderung vorstellen, dass dem einbiegenden Verkehr zunächst die Möglichkeit gegeben werden soll, die sog. Mitfließgeschwindigkeit zu erreichen.

Für deine Variante mit der Einmündung auf der Gegenseite kann nichts anderes gelten.

 

Gruß

Christoph

Geschrieben

Hallo Christoph, 

 

nach umfangreichen Recherchen und Befragen eines Anwalts:

 

Es ist so, wie es in der StVO steht, sprich Aufhebung grundsätzlich nur durch Schild(er) wobei die Aufhebung auch bereits bei der Beschränkung angekündigt werden kann, etwa durch eine Angabe "Für 1,5 Km". Eine weitere zulässige Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Beschränkung sich auf eine bestimmte Gegebenheit der Straße bezieht, etwa eine Baustelle oder Kurve. Das mitunter anzutreffenden Weglassen des Schildes 282 am Ende einer Baustelle (z.B. kleinere Tagesbaustelle) ist also rechtens (!).

 

Das Einmünden einer Straße oder eine Autobahnauffahrt hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf! Ob der Einbiegende/Einfahrende dies wissen muss/kann, hängt lt. Rechtsprechung davon ab, ob er ortskundig ist. Ist er das nicht, kann er nicht bestraft werden, wobei die Ortskunde von der Behörde zu beweisen ist.

 

Grüße

 

burkhardrandel

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Geschrieben

So stand es vor einiger Zeit auch tatsächlich mal in einem ADAC-Magazin, allerdings weiß ich partout die Ausgabe nicht mehr.

Geschrieben

Es wurde ja schon geschrieben, aber das eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine Einfahrt/Einmündung aufgehoben würde hab ich schon häufiger mal gehört und es ist und bleibt Unsinn. Demnach gilt die Geschwindigkeitsbegrezung genau bis zum Schild, welches diese aufhebt.

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