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Ausfallrechnung in einer Praxis, rechtens


SManuel

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Ich habe erst kürzlich eine Ausfallrechnung in einer Praxis bezahlt, das erste mal überhaupt.

Kurz zum Fall.

Hatte am Tag davor Spätschicht bis 23 Uhr mit heimfahrt und ins Bett gehen war es dann 1 Uhr in der Früh.

Am Tag des Termines habe ich mich um 7:08 Uhr bei der Praxis gemeldet das ich verschlafen habe ( Termin war 7:00 Uhr ), so zusagen 8 Minuten später mit der Frage ob ich noch kommen könnte.

Laut der Person am Telefon, Nein sei zu spät da der Nächste Termin schon um 7:21 Uhr sei. Da eine Behandlung von 20 min bei mir Angesetzt war ist das nicht möglich.

Durch Zufall habe ich gestern, erfahren von einer Person im Freibad das sei eine Art Strafe für die Patienten die sich zu spät abmelden und so eigentlich illegal sei ( Betrug ).

Ich Persönlich habe auch nichts von einer Art Behandlungsvertrag unterzeichnet oder gar vereinbart.

Wo kann ich da genaue Infos erhalten, im Netz steht nicht alles und einen Anwalt aufsuchen !!

Hat da jemand Infos.

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Also von einer Ausfallrechnung vom Arzt habe ich persönlich noch nie etwas gehört.

Auch wenn ich dir da leider keine weiteren Auskünfte geben kann, so würde ich mich doch mal telefonisch an einen Anwalt wenden und da mal nachfragen.

Das ist umstritten. In der Regel eher nein außer es liegen ganz bestimmte Vorraussetzungen vor. Da geht es um den Termin und dessen Charakter, war diese Zeit wirklich für dich reserviert, mussten dafür bestimmte Vorbereitungen etc. getroffen werden? Ist ein Dienstleistungsvertrag wirksam entstanden etc.

Oder war das eher so ein Termin nach dem Motto, ach sein se mal um 7 hier?

Das Ganze ist relativ leicht zu googlen. Manches ist da natürlich ähnlich vertrauenswürdig wie die Quelle im Freibad.... :rolleyes:

Die Landesärztekammern haben dazu einige Texte online, die allerdings relativ juristisch gehalten sind.

http://www.lzkbw.de/Zahnaerzte/Praxisfuehrung/Merkblaetter/Honorar_Nichterscheinen-Patient.pdf

Da du ja schon bezahlt hast, würde ich das einfach als Lehrgeld verbuchen...

Wenn man rein moralisch davon ausgeht, dass der Doc den Termin reserviert hat und in der Regel keinen anderen Patient hat weil die Termine ja hintereinander vergeben werden, dann finde ich einen Entschädigung für den entgangenen Gewinn schon angemessen, da die Entschuldigung ja deutlich zu spät kam, rein rechtlich ist es hier gut erklärt.

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=139863&spid=1296&spk=1284&sfk=13

Danke für die Infos.

90% aller Zahnärzte und 90% aller Therapeuten haben dies Ausfallrechnung in ihrer Praxis eingeführt. Gründe gibt es genug warum.

Bezahlt habe ich das auch ist auch nicht das Thema, es ist Legal !! Werde da mal mit meiner Krankenkasse abklären. Was wäre wenn ich jetzt Krank wäre und dieser zustand erst in der Nacht aufgetaucht wäre ?? Das wäre wieder was anderes und da muss man keine Ausfallrechnung bezahlen oder im Stau.

Da ich aber nur 4 Km weit weg bin, ist das mit dem Stau nicht richtig.

Ich war ja nicht da und aufgrund das ich einige mal da schon war, kann ich ja sagen das die Behandelte Person ja keine 20-25 min wartet. Es folgt Normal ab 10 min der Nächste Gast der Wartet und eine Wartezeit gibt es da so gut wie nicht ( 5 min maximal ).

Das langt mir schon als Anfrage.

Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 17.04.2007, Az.: 1 U 154/06, steht einem Zahnarzt für den

Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermines seitens des Patienten jedenfalls

dann kein Anspruch auf Ersatz des Behandlungshonorars nach § 615 BGB zu, wenn mit dem Patienten

nach Verzugsbeginn einvernehmlich ein neuer Behandlungstermin vereinbart wird.

Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 17.04.2007, Az.: 1 U 154/06, steht einem Zahnarzt für den

Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermines seitens des Patienten jedenfalls

dann kein Anspruch auf Ersatz des Behandlungshonorars nach § 615 BGB zu, wenn mit dem Patienten

nach Verzugsbeginn einvernehmlich ein neuer Behandlungstermin vereinbart wird.

Hm, da widerspricht aber der §537 I BGB, wonach ein Vertragspartner schadensersatzpflichtig für den Minderumsatz ist. Dieser Paragraph deckt nämlich die Stornierungsrechnungen in meinem Hotel. In den letzten 15 Jahren war ich damit ungezählte Male vor Gericht und habe immer Recht gesprochen bekommen.

Auch wenn man den Termin verlegt, konnte in dem ursprünglich vereinbarten Zeitfenster kein Umsatz getätigt werden, da die Absage zu kurzfristig war. Sprich dem Arzt ist ein Schaden entstanden. Wenn die Absage 3 Tage vorher statt gefunden hätte und ein anderer Patient in den Termin eingesprungen wäre, hätte es auch keinen Schadensersatzanspruch gegeben.

Hm, da widerspricht aber der §537 I BGB, wonach ein Vertragspartner schadensersatzpflichtig für den Minderumsatz ist. Dieser Paragraph deckt nämlich die Stornierungsrechnungen in meinem Hotel. In den letzten 15 Jahren war ich damit ungezählte Male vor Gericht und habe immer Recht gesprochen bekommen.

Auch wenn man den Termin verlegt, konnte in dem ursprünglich vereinbarten Zeitfenster kein Umsatz getätigt werden, da die Absage zu kurzfristig war. Sprich dem Arzt ist ein Schaden entstanden. Wenn die Absage 3 Tage vorher statt gefunden hätte und ein anderer Patient in den Termin eingesprungen wäre, hätte es auch keinen Schadensersatzanspruch gegeben.

Das wäre dann aber bei dir ein Werkvertrag, oder?

Es gibt da Unterschiede zum Dienstleistungsvertrag.

Hallo Marc,

du wirst auch weiterhin Erfolg mit § 537 BGB haben.

Es ist wie immer: die Presse bereitet Mitteilungen nicht oder nur schlecht auf. Es reicht eben nicht, mal eben ein Gerichtsurteil zu zitieren, ohne den vollständigen juristisch relevanten Sachverhalt zu kennen.

In dem oben genannten Fall hatte der Zahnarzt offensichtlich nicht genug vorgetragen.

Es handelte sich um eine Bestellpraxis mit der Möglichkeit, einen Termin bis zu 24 Std. vorher kostenlos abzusagen. Der Zahnarzt bzw. sein Anwalt hätte konkret vortragen müssen, dass bei rechtzeitiger Absage andere Patienten hätten behandelt werden können. So etwas geht im Regelfall über eine stand by Liste, über die Patienten "nachrücken" können. Da er das nicht getan hat, blieb ihm der Schadensersatz verwehrt.

Gruß

Christoph

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Hallo SManuel,

 

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Danke Christoph, tatsächlich hatte ich auch schon Unvollständigkeit vermutet.

Stefan, in der Schadensersatzregelung nach BGB kenne ich keine Unterschiede zwischen Werk- und Dienstleistungsvertrag. Tatsächlich würde ich in einer Hotelbuchung auch grundsätzlich einen Dienstleistungsvertrag sehen.

Nur zur Info ein Arzt kann nie ein Werkvertrag schließen. Er kann ja nicht garantieren, dass der Patient gesund wird bzw. Dafür haften. Der Arzt hat daher nur den dienstleistungsvertrag als typische Gestaltung.

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