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Rechtliches Ebay Problem


Daniel J.

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Hey,

ich hatte bei Ebay ein neues ungetragenes Hemd privat verkauft. Jetzt hat einer das Hemd gekauft und mir geschrieben das es einen kleinen Fleck hat ( sieht man wirklich gar nicht :evil: ). Ob er es waschen soll oder zurück schicken soll. Ich hab ihm geschrieben, das er es doch mal waschen soll. Paar Tage später kommt das Hemd zurück ohne Etiketten.

Kann ich ihm das Hemd zurück schicken und die Versandkosten in Rechnung stellen oder muss ich ihm das Geld zurück überweißen?

Er hat mir noch diese Email geschrieben:

Hallo Herr xxx,


die Rückzahlung steht noch aus. Bitte nehmen Sie diese bis Mittwoch,  den 9.8.6 vor.


Andernfalls muss ich kostenpflichtige Maßnahmen ergreifen. Ich bin  Rechtsanwalt von Beruf und fackele da nicht lange.


Mit freundlichem Gruß 

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"ohne Etiketten"...

Heißt das, der hat die Etiketten abgeschnitten? Dann kannst du ihm zurückschreiben, dass du auch Anwalt seiest und ihn ne Klage wegen Beschädigung fremden Eigentums erwarten würde, sobald du ihm das Geld zurückerstattet hättest :wink:

Klingt für mich arg merkwürdig das ganze... ich glaube, ich würd ihm das Geld zurücküberweisen und ihm dann ne richtig miese Bewertung reinwürgen...

Nicht drauf eingehen. Jemand der (erfolgreicher) Rechtsanwalt ist, wird sowas nicht machen.

Zudem hat er die Schilder abgemacht und somit ist das Teil benutzt. Ich würd's nicht zurücknehmen.

Wenn er wirklich Anwalt ist, dann soll er Dir mal die entsprechenden Paragraphen nennen, gegen die Du verstößt. Ich denke aber mal, dass das nur ein Bluff ist.

ha ha ha, das sind die besten, die bei ebay immer behaupten anwalt oder jurastudent zu sein. :D

vorab: bist du händler oder privatverkäufer?

kläre ihn höflich aber bestimmt darüber auf, dass er die etikette nicht einfach hätte entfernen dürfen, da das hemd jetzt als gebraucht gilt und du es nicht zurücknehmen wirst, sondern ihm zurücksenden wirst und ihm die anfallenden versandkosten erneut in rechnung stellen wirst.

zudem bist du privathändler(?) und gibst aufgrund dessen keine gewähr oder garantie (vielleicht hast du das ja in deiner auktion sogar geschrieben? ich mache das immer).

Sachen gibt´s. Wenn Du privat verkaufst gehört in jede Auktionsbeschreibung rein, dass Rückgabe, Umtausch, Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sind. Dein Hemd (ist es überhaupt Deines?) hat er beschädigt, in dem er die Etiketten entfernt hat. Wieder zuschicken würde ich es ihm nicht. Wenn er es wieder haben will, dann soll er Dir erstmal die Versandkosten im Voraus überweisen.

Prüf mal, ob es tatsächlich Dein Hemd ist. Ich kenne so einen Kollegen, der ersteigert Minichamps Rennsport-Modellautos und reklamiert nach Erhalt, dass die Decals teilweise beschädigt sind. Die Decals sind auch beschädigt und zwar von seinem Modell, das er dann gegen das neu ersteigerte austauschen will. Er schickt dem Verkäufer dann seines zu, verweist auf die Decalschäden und verlangt das Geld zurück.

Wenn er Dich über ebay anmahnt, dass er einen fehlerhaften Artikel erhalten hat, dann antworte unbedingt über das ebay-Programm darauf. Bei einem Verkauf ist es so, dass bei einer Mahnung über ebay, auf die der Käufer nicht reagiert, Du ihn negativ bewerten kannst, er aber Dich nicht mehr. Wenn es bei einer Käufer-Reklamation auch so ist und Du nicht antwortest, dann hast Du keine Chance mehr ihm auch eine reinzudrücken.

Aber ich vermute mal, dass es bei Euch auf zwei rote Bewertungen rausläuft.

Wenn Du privat verkaufst gehört in jede Auktionsbeschreibung rein, dass Rückgabe, Umtausch, Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen sind.

ja.

das heisst aber nicht, dass man die vereinbarte leistung nicht erbringen muss.

wenn du mangelhafte ware geliefert hast, kann er zunächst nacherfüllung verlangen. es zu waschen, wäre hier eine möglichkeit (egal wer es macht). und meiner meinung nach hast du damit auch dein ok gegeben die etiketten zu entfernen.

falls du rückgabe nicht ausgeschlossen hast, kann er es auch zurückschicken. das sind zwei paar schue und schliessen sich gegenseitig nicht aus.

falls du es ausgeschlossen hast, würde es bedeuten, dass er vom vertrag zurücktritt, was nur möglich wäre, wenn die nacherfüllung fehlgeschlagen ist (also fleck nicht rausgegangen).

Dass ich zugesicherte Eigenschaften erfüllen muss ist schon klar. Das war ja auch nur darauf bezogen, dass ich als Privatmann eine Rückgabe oder Umtausch wg. Nichtgefallen ausschließen kann. Wenn der Artikel nachweislich Mängel hat, würde ich ihn auch als Privatmann natürlich zurücknehmen.

  • 5 Monate später...

Ich habe bei ebay ein Akku (30 €) für einen Bohrschrauber ersteigert.

Nun kam der Akku defekt bei uns an.

Nachdem der Verkäufer (Händler) eine Woche Lang telefonisch nicht erreichbar war und auch auf eine email zuerst auch nicht antwortete, schrieb ich ihm eine email, dass ich mich an eBay wenden werde, wenn er sich bis spätestens einem Tag nicht bei mir melden würde.

Zitate von Ihm:

"Die Lieferung erfolgte komplett und nachweislich"

"Fakt ist, das wir die Ware in einwadnfreiem Zustand versendet habe"

"Bitte zur Prüfung zurücksenden!

Wir verdienen an dem Artike 2,15 Euro, Sie können sich denken das wir nicht

sehr angetant sind!

Scheiss ebay !"

Nun meine Frage.

Nach einem Hin und Her und Unverschämtheiten seinerseits, willigte er dann ein und meinte ich soll ihm den Akku zu Prüfung senden.

Ich sehe allerdings nicht ein die Versandkosten zu tragen.

In seinen AGB's heißt es,...

"Bei einem Bestellwert von weniger als 40,00- EUR trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht."

Ist entspricht eine defekte Ware einer nicht bestellten Ware?

Wer hat die Versandkosten zu tragen?

Normal ist mein Vater nicht so kleinlich, aber der Mann vom Shop war derartig unfreundlich, dass es uns schon gar nicht mehr um die Versandkosten geht, sondern ums Prinzip.

Für Antworten wäre ich euch dankbar

Gruss Tobi

Hallo.

Meiner Auffassung nach entpricht ein gelieferter, defekter Akku nicht dem bestellten, funktionierenden Akku, außer der Verkäufer hat bei eBay eindeutig darauf hingewiesen, dass der Akku defekt ist, und das ist ja nicht der Fall.

Außerdem ist die Ware nicht mangelfrei sondern mangelhaft.

§ 439 Nacherfüllung

[...]

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Also selbst unabhängig von den AGBs ist dieser Sachverhalt klar geregelt. Der VK hat die Versandkosten zu tragen.

Viel Glück

Im geschilderten Fall liegt der Knackpunkt darin, dass die zitierte Passage den Gesetzeswortlaut des § 357 II S.3 BGB wiedergibt.

Im § 357 BGB sind aber nur die Modalitäten der Rückgabe und des Widerrufes geregelt.

Für Dich, tobi550, ist es aber viel interessanter eine Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr.1, 439 I BGB (wie schon von Dome richtig angedeutet) zu verlangen.

Setz dem Händler also eine Frist zur Nacherfüllung (2 Wochen) und schildere ihm, dass Du die Versandkosten zurückerstattet haben willst.

Solltest Du das Päckschen unfrei senden, wird es nämlich i.d.R. nicht angenommen und Du hast noch mehr Scherereien.

Guts Nächtle :wink:

Danke für die Tipps.

Ich werde Ihm also diese Frist setzten. So wie ich Ihn aber mittlerweile kennengelernt habe, wird er sich anhand von seinen AGB's weigern mir die Versandkosten zurückzuerstatten.

Eine unfreie Ware wird er nicht annhmen, dass hat er mir schon geschrieben.

Wie kann ich weiter vorgehen, wenn er sich wegen der Versandkosten quer stellt?

Gute Nacht

Hier geht es um "Umtausch", "Widerrufsrecht" und "Reklamation" im gewerblichen Verkauf an private Käufer.

Der Umtausch ist (eigentlich) eine freiwillige Leistung des Händlers und dient nur dem Zweck einen Artikel auch an unentschlossene Kunden verkaufen zu können. Der Umtausch geschieht in Form von Kaufpreisrückerstattung oder Gutschrift/Gutschein bei Rückgabe des zuvor gekauften Artikels. Der Umtausch ist aufgrund der oftmals recht hoher Rücksendekosten bei einem Kauf in Internetshops allerdings eher unüblich.

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel resultiert ursprünglich aus den Gesetzestexten bei sogenannten Haustürgeschäften und ist im Fernabsatzgesetz geregelt. Du kannst bei einem Internetshop Deine Kaufabsicht innerhalb von 2 Wochen widerrufen und den gekauften Artikel innerhalb dieser Frist ohne Angabe von irgendwelchen Gründen an den Verkäufer zurücksenden. Der reine Kaufpreis muß dabei vollständig erstattet werden. Bei einem Warenwert bis 40,00 Euro trägt die Versandkosten der Rücksendung der ursprüngliche Käufer. Bei einem Warenwert ab 40,00 Euro muß der Verkäufer die Kosten der Rücksendung übernehmen. Der Gesetzgeber geht davon aus, das bei diesem Mindestverkaufspreis etwaige Versandkosten bei einer Rücksendung bereits bei der Preisgestaltung durchaus mit einkalkuliert werden können und somit nicht zu Lasten des Käufers gehen müssen. Allerdings muß die Ware unbeschädigt sein und darf nur in einem Umfang in Gebrauch genommen worden sein, der in einem Ladengeschäft auch üblich gewesen wäre. Also zum Beispiel das Auspacken der Ware mit anschließender Funktionsprüfung. Eine dafür leider unvermeindliche Beschädigung der Umverpackung ist dabei für den Verkäufer des Artikels in Kauf zu nehmen, da die Verpackung sich auf den Wert der Ware als "unerheblich" auswirkt.

Völlig unabhängig von "Umtausch" und "Widerrufsrecht" ist allerdings die "Reklamation". Das ist ´ne ganz andere Geschichte. Eine Reklamation nach dem BGB ist dann gegeben, wenn der erworbene Artikel nicht über die in der Verkaufsbeschreibung zugesicherten Eigenschaften verfügt oder sich in seiner Beschaffenheit oder Funktion als "mangelhaft" erweist. Dieser Mangel kann ein technischer Defekt oder sogar schon eine unzureichende Gebrauchsanweisung sein. Dann muß dem Verkäufer erstmal eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben werden. Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme. Dient der gekaufte Artikel einem zeitlich definierten und somit begrenztem Nutzen und musste wegen des Mangels ein anderer Artikel diesen Nutzen erbringen, so ist eine Nachbesserung für den Käufer unzumutbar, da der Artikel seinen Nutzen nicht mehr erbringen kann und somit auch nicht mehr benötigt wird. Die entsprechende Beweislast liegt dabei allerdings beim Käufer. Verstanden? Nöö? - Okay, mal ein simples Beispiel: Ihr benötigt Umzugskartons für einen zeitlich festgelegten und nicht veränderbaren Umzugstermin. Die Kartons werden aber leider magelhaft geliefert und können zu dem Termin nicht genutzt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene "angemessene" Frist einer Nachbesserung fällt allerdings eindeutig NACH dem Umzugstermin. Nach der erfolgreichen Nachbesserung könnten diese Kartons also ihren zeitlich festgelegten Nutzen nicht mehr erbringen, da zwischenzeitlich schon andere gekaufte Kartons diesen Nutzen erbringen mussten. Hier entfällt dann die gesetzliche Pflicht für den Käufer zur Einräumung einer Nachbesserungsfrist bei dem Verkäufer.

Der Käufer reklamiert also beim Verkäufer. Dieser hat nun mehrere gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, den Mangel zu beseitigen:

* Umtausch: Der Verkäufer nimmt die reklamierte Ware zurück und händigt ihm solche aus, die diesen Fehler nicht aufweist. Übliche Vorgehensweise bei geringwertigen Gütern.

* Reparatur: Der Verkäufer behebt den Mangel auf seine eigenen Kosten, so dass der Reklamationsgrund entfällt. Streng genommen ein Sonderfall des Umtauschs, der bei höherwertigen Gütern gebräuchlich ist. Bei Dienstleistungen spricht man hier auch von einer Nachbesserung.

* Wandlung: Der Verkäufer gibt dem Käufer sein Geld zurück. Er erhält im Gegenzug die fehlerhafte Ware zurück, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist.

* Minderung: Der Verkäufer erstattet einen Teilbetrag, der Käufer behält die fehlerhafte Ware. Dies ist die häufigste Lösung bei reklamierten Urlaubsreisen und anderen Dienstleistungen.

Es liegt zunächst in der Entscheidung des Verkäufers, welchen Weg er wählt. Allerdings muss die Lösung für den Käufer zumutbar sein. So kann der Verkäufer beispielsweise nicht unbegrenzt erfolglose Reparaturversuche vornehmen. Auch die Aushändigung einer ganz anderen Ware oder eines Gutscheins ist nur mit dem Einverständnis des Käufers zulässig.

Der Verbraucherschutz bietet dem "Nicht-Kaufmann" eine Frist von zwei Jahren Gewährleistung, innerhalb derer Fehler reklamiert werden können. Auch solche, die erst im Laufe der Zeit erkannt wurden, vorausgesetzt, sie waren schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden. Beispielsweise kann eine schlechte Materialqualität erst nach einiger Zeit offenkundig werden.

Die Reklamation setzt also einen Mangel - nicht ein "Nichtgefallen" - an der gekauften Ware voraus. Das Verschulden liegt bei einem Mangel immer auf der Seite des Verkäufers. Darum sind etwaige Versandkosten auch IMMER (!!!) vom Verkäufer zu tragen bzw. zu erstatten. Er kann sich die Kohle zwar gegebenenfalls vom eigentlichen Hersteller zurückholen, aber das soll nicht Euer Problem sein! Ob dieser Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung durch eine sachgerechte Nutzung entsteht oder bereits durch eine ungeeignete Umverpackung bzw. beschädigende Lieferung, spielt dabei überhaupt keine Rolle für einen privaten Käufer, da dabei - anders als bei gewerblichen Verbraucher/Käufern bei entsprechenden AGBs - der Vertrag nicht mit der Absendung sondern erst mit dem Erhalt der Ware erfüllt wird. Der Verweis auf einen eventuellen Schadensersatz durch den Lieferanten/Spediteur ist für den privaten Käufer also völliger Mumpitz. Das kann ja gerne der Verkäufer des Artikels machen, Ihr als private Käufer habt damit nichts zu tun. Das ist ausschließlich sein Problem.

Die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Verkäufer tragen. Die Reparatur muss innerhalb einer zumutbaren Frist geschehen. Was zumutbar ist, ist im Gesetz allerdings und leider noch nicht genau definiert. Aber bei einem Computer beispielsweise, sollte eine Reparatur in ungefähr zwei Wochen über die Bühne gehen. Verzögert sich eine Reparatur unzumutbar, kann der Kunde dem Händler eine Frist setzen, verstreicht diese, kann er vom Vertrag zurücktreten.

Auch für den Kauf von gebrauchten Sachen muss der Verkäufer zwei Jahre Gewähr leisten. Allerdings kann der Verkäufer hier die Frist auf ein Jahr verkürzen, wenn er dies mit dem Käufer vereinbart.

Beim Kauf von privat an privat kann diese Haftung sogar ganz ausgeschlossen werden, wenn man dies im Vertrag vereinbart.

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Reklamation bei mangelhafter Ware

Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) gegen ihn zu.

Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar.

Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft.

Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer die Waschmaschine beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor.

Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.

Wichtig:

Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab).

Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.

Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen.

Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte.

Nach neuem Recht (ab 2002) hat der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Rücktritt (früher: Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht.

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.

Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.

Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.

Anders als früher kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Zusätzlich können auch noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen.

Verjährung

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. (Bis Ende 2001 waren es nur sechs Monate.) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Eine Klage muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.

Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.

Wenn der hier angesprochene online-erworbene Akku also bereits schadhaft bzw. mit Mängeln belastet geliefert wurde, dann handelt es sich nicht um irgendeinen Widerruf oder Umtausch, sondern ganz klar um eine berechtigte Reklamation. Hierbei müssen die Versandkosten einer ordentlichen Rücksendung bei erfolgloser und selbst bei einer erfolgreichen Nachbesserung erstattet bzw. übernommen werden!!!

Achtung!

Die Rechtsfolgen eines Widerrufs...also nicht mit der Reklamation verwechseln...sind in § 357 BGB geregelt. Würde der Verkäufer mit seinen AGBs hiergegen verstoßen, wäre die Klausel unwirksam.

Ob auch die Hinsendekosten gem. §§ 357, 346 BGB bei einem Widerruf vom Verkäufer zu erstatten sind, ist umstritten.

:(

Nach der bislang scheinbar einzigen veröffentlichten Entscheidung zu diesem Thema des OLG Frankfurt vom 24.10.2001 (9 U 148/01) sind diese Kosten vom Verkäufer zu ersetzen.

Die Regeln des BGB sind insoweit nicht eindeutig. Kauf- und Liefervertrag müssen aber als 1 Rechtsgeschäft betrachtet werden, da die Lieferung keine eigenständige Sonderleistung ist sondern lediglich Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Die Sache muß offensichtlich irgendwie zum Käufer gelangen, um den Kaufvertrag zu erfüllen. Ansonsten macht die Lieferung ja eigentlich keinen Sinn und hat auch keinen weiteren Wert für den Käufer.

Außerdem könnte man das Widerrufsrecht des Käufers bei getrennter Betrachtung leicht sabotieren: z.B. Kaufpreis 1 Euro, Versandkosten 15 Euro. Selbst wenn die gleiche Sache im normalen Geschäft 50 Euro kosten, würde der Käufer bei einem WIderruf grds. nur 1 Euro kriegen.

O:-)

Bei gerechtfertigter Reklamation:

Der Defekt wurde vom Verkäufer bestätigt, aber es wurde nur der Warenwert, das Rücksendeporto aber nicht das Hinsendporto überwiesen? - Er behauptet, dass eine Erstattung des Hinsendeportos gemäss §357 BGB ausgeschlossen sei?

Das ist dreifach falsch:

1. § 357 BGB stellt nur eine gesetzliche Regelung bezüglich der

Rücksendekosten nach Ausübung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts

auf, nicht jedoch bei einer Reklamation!

2. Ansonsten verweist § 357 BGB für die Folgen nach Ausübung eines

Widerrufs- oder Rückgaberechts auf die entsprechend anzuwenden Vorschriften bei einem gesetzlichen Rücktritt (§ 346 BGB). Weder in § 357, noch in § 346 ist gesetzlich geregelt, dass insbesondere nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags eine Hinsendekosten-Rückforderung ausgeschlossen sei!

3. Wenn wegen eines unstreitigen Sachmangels ein Nacherfüllungsrecht bestand, und ggf. deswegen ein Rücktrittsrecht, dann richten sich die Folgen eines Sachmängel-Rücktritts schon mal nicht nach den Vorschriften für einen Fernabsatz-Widerruf (§ 357 BGB). Weil bei einer Mängel-Reklamtion auch Schadensersatz-Ansprüche geltend gemacht werden können, können die vom Käufer aufgewandten Kosten für die Hinversendung (nach einem Mängel-Rücktritt) unter dem Gesichtspunkt eines "Ersatz für vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung" zurückgefordert werden.

Bei einem Sachmängel-Rücktritt: "Ja".

Der sachmängelhaftpflichtige Verkäufer muß die gesamten Hinsendekosten zurückerstatten.

Bei einem Fernabsatz-Widerruf bzw. Umtausch: Vorläufig ein "Nein",

da z.Z. noch ungeklärt ist, ob gesetzlich die Hinversandkosten überhaupt nicht, in voller Höhe oder nur zu einem Teil zurückverlangt werden können.

:-))!

P.S.: Noch was interessantes zum Thema Versandkosten bei Ebay:

Der Händler trägt das Versandrisiko

Ärgerlich ist es, wenn Händler das Porto für ein versichertes Paket verlangen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Johannes Richard (www.internetrecht-rostock.de) zahlt der Kunde damit für etwas, was ihn gar nichts angeht: Im so genannten Verbrauchsgüterkauf im Internet liegt das Versandrisiko nämlich immer beim Händler. Es ist ausschließlich seine Sache, dass die Ware unbeschädigt beim Kunden ankommt. Ob etwas als versichertes Paket verschickt wird, kann dem Kunden dabei völlig egal sein.

Aber auch hier gilt: Beteiligt sich ein Kaufinteressent an einer Auktion, akzeptiert er auch die Versandkosten. Der Käufer sollte sich dann im Nachhinein nicht mehr darüber aufregen, wenn der Händler in seiner Auktion versicherten Versand anbietet und dafür die Kosten fordert – und die Ware dann trotzdem billiger verschickt.

Ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt. Wer sich dennoch darüber ärgert, der kann sich mit einer negativen Bewertung revanchieren.

Privatleute dagegen müssen sich – wollen sie Ärger vermeiden – daran halten, wenn sie versicherten Versand anbieten und das Geld dafür fordern. Der Käufer muss sich darauf verlassen können, denn falls die Postsendung verloren geht oder beschädigt wird, wäre er hier der Dumme, der den Verlust tragen muss.

So verpacken, dass die Ware nicht beschädigt wird

Ein Streitpunkt in diesem Zusammenhang ist die Verpackung selber. Der Käufer darf erwarten, dass die Ware so verpackt ist, dass sie unbeschädigt bei ihm ankommt.

Ein Verkäufer, der beispielsweise eine Schallplatte verschickt, in dem er lediglich das Cover mit Tesafilm zuklebt und den Adressaufkleber mit Briefmarke aufs Platten-Cover pappt, macht es sich zu einfach.

Selbst wenn die Platte heil beim Empfänger ankommt, kann man davon ausgehen, dass die Ware durch die aufklebten Teile mangelhaft wurde – der Käufer kann Regressansprüche anmelden.

(obiges Zitat aus: PC-Welt/News/Recht)

Hier geht es gar nicht mehr um das Hemd.

Vielen Dank Lamberko für die Mühe die du dir gemacht hast :hug:

Der Händler bekommt jetzt dann gleich nochmal eine email von mir, bin gespannt wie er dieses Mal reagiert.

Er wird sich bestimmt wieder auf seine AGB's berufen.

Gruss Tobi

Sorry, aber denkt ihr nicht, dass sich der andere auch etwas verarscht vorkommt? Wenn ich ein neues Hemd kaufe, dann muss es auch sauber sein!

Ist der Fleck denn jetzt weg?

Also das mit dem Fleck würde mich jetzt auch mal interessieren, ansonsten:

(...) Wenn der hier angesprochene online-erworbene Akku also bereits schadhaft bzw. mit Mängeln belastet geliefert wurde,...(...)
:wink:

BTT:

(...) Der Händler bekommt jetzt dann gleich nochmal eine email von mir, bin gespannt wie er dieses Mal reagiert. Er wird sich bestimmt wieder auf seine AGB's berufen.(...)
Hi Tobi,

seine AGBs kann er sich getrost in den Aaaaa....bfalleimer schieben, da er mit irgendwelchen AGBs nicht geltendes Recht mal so eben aushebeln kann.

Wenn er Dir noch dumm kommt, dann schiebst Du ihm neben den entsprechenden §§ noch den Satz...

Wenn wegen eines unstreitigen Sachmangels ein Nacherfüllungsrecht bestand, und ggf. deswegen ein Rücktrittsrecht, dann richten sich die Folgen eines Sachmängel-Rücktritts schon mal nicht nach den Vorschriften für einen Fernabsatz-Widerruf (§ 357 BGB). Weil bei einer Mängel-Reklamtion auch Schadensersatz-Ansprüche geltend gemacht werden können, können die vom Käufer aufgewandten Kosten für die Hinversendung (nach einem Mängel-Rücktritt) unter dem Gesichtspunkt eines "Ersatz für vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung" zurückgefordert werden.
...unter die Nase. Sollte nämlich wegen seiner Uneinsichtigkeit noch ein weiterer finanzieller Schaden entstehen, so darf er den dann auch noch bezahlen.

:wink:

Jups,

Berko hat es wieder schön dargelegt.

Dem gibt es nur noch eins hinzuzufügen.

Die Versandkosten, wenn er sie den nicht trägt, per Mahnbescheid eintreiben, funkt meist ganz gut.

Mahnbescheide gibt es im sortierten Bürobedarshandel zu kaufen, alle zusätzlichen Kosten rein (auch die des Mahnbescheides und damit verbundener Kosten) und ab die Post zum Mahngericht.

Ist immer wieder lustig!

Hallo.

Ich finde es gibt auch irgendwo eine Grenze. Das ist irgendein kleiner Fisch, der sich evtl. versucht per eBay seinen Lebensunterhalt zu erarbeiten. Die 3 Euro oder was, die er angeblich verdient sind u.U. sogar realistisch. Da sind wir CPler doch nicht ganz so engstirnig und geben nach. Würde ich zumindest. Also die Versandkosten per Mahnbescheid einzutreiben halte ich für übertrieben, wenn auch rechtens.

Andererseits, wenn er weiterhin so unfreundlich bleibt und uneinsichtig, warum eigentlich nicht? O:-)

Hallo,

woraus ergibt sich, dass der Käufer verpflichtet ist die Sache an den Verkäufer zurück zuschicken?

Könnte man nicht verlangen, dass der Verkäufer die Reparatur am Wohnort des Käufers zu erbringen hat?

Grüße.

Hallo,

woraus ergibt sich, dass der Käufer verpflichtet ist die Sache an den Verkäufer zurück zuschicken?

Könnte man nicht verlangen, dass der Verkäufer die Reparatur am Wohnort des Käufers zu erbringen hat?

Grüße.

Aus der Hüfte geschossen verweise ich auf § 439 III S.1 BGB.

Demnach könnte man es schon verlangen, der Verkäufer kann dann aber auf Grund unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen.

Hallo,

Aus der Hüfte geschossen verweise ich auf § 439 III S.1 BGB.

Demnach könnte man es schon verlangen, der Verkäufer kann dann aber auf Grund unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen.

(edit)

Ist der Ort der Nacherfüllung nicht immer der Ort an dem sich die mangelhafte Sache befindet?

Davon mal ganz abgesehen, der Käufer ist doch nicht verpflichtet dem Verkäufer einen Risikokredit in Höhe der Portokosten zu gewähren.

Man stelle sich vor der Verkäufer würde in der Zwischenzeit insolvent werden :D

Grüße.

Beim vorliegenden Fall (Akku) ist aber der Leistungsort gem § 269 I BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses bestimmt.

Beim Fernabsatzvertrag liegt eine Schickschuld vor, wodurch der Leistungs-/Erfüllungsort beim Verkäufer liegt.

Demnach hat die Nacherfüllung dort zu erfolgen, die Versandkosten trägt gem. § 439 II BGB der Verkäufer.

(hat sich erledigt)

(..) die Versandkosten trägt gem. § 439 II BGB der Verkäufer.

Das ist unstreitig.

Mir geht es um die Frage, muss ich als Käufer die Portogebühren für den Verkäufer vorstrecken um sie dann uU mühsam bei ihm einzutreiben?

Man stelle sich vor, der Käufer bekommt eine defekte Sache.

Das ist schon ärgerlich genug.

Dann muss der Käufer auch noch bei Wind und Wetter zur Post.

Dann muss er die Portogebühren vorstrecken.

Und dann trägt er auch noch das Risiko, dass die Post das Paket vielleicht verliert/beschädigt?

Ich finde das unbillig.

Grüße.

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