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Kfz-Steuer Erstattung...


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Moinsen

Folgender Fall:

Ich habe im Juli 2002 meine Wanne gekauft und in den Papieren steht/stand "Euro 1" (Schadstoffarm E2).

Nach Prüfung von Volvo Deutschland war es möglich, eine Steuerumschlüsselung auf "Euro 2" OHNE jeglichen Eingriff am Fahrzeug vorzunehmen. Heisst, das Fahrzeug war schon zum Zeitpunkt der Erstzulassung im März 1996 (oder wann auch immer) mit Euro 2 unterwegs.

Ich hatte im Juni 2005 die Eintragung in den Fahrzeugpapieren ändern lassen und auch einen neuen Steuerbescheid bekommen - dort wurde aber nur bis zum 01.01.2005 rückwirkend die Steuerberechnung berichtigt.

Nun höre ich um x Ecken, die Steuer ist auch weiter nach hinten zu berichtigen, da schon damals Euro 2 vorlag.

Somit würde ich ab Juli 2002 neue Steuerveranlagungen bekommen und somit auch Knete in die Tasche.

Hat jemand etwas davon gehört und kann mir sogar eine Fundstelle im Gesetzestext zeigen?

Danke.

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Das kommt ganz darauf an, was in Deinen jährlichen Steuer-Bescheiden steht:

Steht dort "die Festsetzung ist nach Paragraph XXX vorläufig" oder "die Festsetzung ist vorbehaltlich einer XXX-Prüfung", dann kannst Du die Erstattung rückwirkend beantragen.

Steht dort, daß die Festsetzung endgültig ist, hast Du keine Möglichkeiten mehr. Da würde auch kein Anwalt oder Gericht mehr helfen können, die Angelegenzheit wäre gelaufen.

Den Status der Festsetzung mußt Du für jeden einzelnen Bescheid separat prüfen.

Moinsen

Nee nee. Kraftfahrzeugsteuerbescheide sind immer "vorläufig" bzw. vorläufig gibt es da nicht: die sind immer "offen".

Die Festsetzungsverjährung greift hier nicht - das gibt es nur bei ESt, USt, KSt, GewSt usw.

Habe auch keinen Vermerk auf den Kfz-Bescheiden gefunden.

Werde es also mal mit einem Dreizeiler versuchen und das Ergebnis hier posten.

Schön, schön.... aber auch beim KFZ-Bescheid gibt es Kleingedrucktes zu lesen - nennt sich "Rechtshilfebelehrung". Da steht drin, was Du in welchem Zeitraum machen kannst. Ansonsten: der ADAC weiß es bestimmt.

Der Rechtsbehelf ist für die Einspruchsfrist, das ist richtig. In der Zeit kannst Du mit einem Dreizeiler + Unterlagen alles noch hinbiegen, ohne einen großen Aufstand zu machen.

Jedoch ist eine Berichtigung bei gewissen Vorkommnissen gesetzlich geregelt. Das hebelt dann die Festzetzung wieder aus. Dazu gehört auch eine offensichtliche Falscheinstufung.

Wie gesagt, ich schreibe mal was an das FA.

Der Rechtsbehelf ist für die Einspruchsfrist, das ist richtig. In der Zeit kannst Du mit einem Dreizeiler + Unterlagen alles noch hinbiegen, ohne einen großen Aufstand zu machen.

Jedoch ist eine Berichtigung bei gewissen Vorkommnissen gesetzlich geregelt. Das hebelt dann die Festzetzung wieder aus. Dazu gehört auch eine offensichtliche Falscheinstufung.

Ja, ja... theoretisch wird man Dir sogar recht geben, sogar vor Gericht... aber es gibt für den Staat immer noch ein Hintertürchen, das in letzter Zeit fast immer angewendet wird: die sog. "besonderen Umstände". D.h. wenn der Staat nachweist, daß er in einer finanziell sehr schweren Lage ist (Stichwort: Brüssel macht ernst), dann gilt die Einspruchsfrist strikt. Dann hast Du zwar recht, bekommst es aber nicht, auch nicht vom Richter. Habe ich gerade mal wieder durchgemacht, dabei ging es um einen 5-stelligen Betrag, der insgesamt über einen Zeitraum von 4 Jahren falsch erhoben wurde.

Aber versuch's mal....

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