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Kaufe niemals nachts auf einen Parkplatz


Blackvette427

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Interessant, dass erst in der Berufungsverhandlung 2. Instanz der "gutgläubige Erwerb" als Tatbestandsmerkmal verneint worden ist. 

 

Lässt das Rückschlüsse darauf zu, wie das erkennde Gericht I. Instanz seine Fahrzeugkäufe (oder besser: Nicht-Käufe) tätigt? 😉

Da hat der Anwalt des Käufers sich zumindest in der ersten Instanz so einiges einfallen lassen. 

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