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Geblitzt - Wiederholungstäter?


Johann Kross

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Geschrieben

Hallo liebe CP-Community! 

 

Ich habe eine ganz wichtige Frage. Ich wurde im Juli 2016 innerorts mit 31 kmh zu viel geblitzt. Ich hatte Einspruch eingelegt, diesen aber im Oktober zurückgezogen und einen Monat meinen Führerschein abgegeben.

Gestern, am 01.11.2017 wurde ich außerorts geblitzt. Ich weiß noch nicht wie viel mehr, es wird aber knapp. Ich denke es könnte knapp über 26kmh sein.

Zählt das als Wiederholungstat?

 

Danke im Voraus für eure Hilfe.

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Geschrieben

Hi

 

Da zählt die Rechtskraft aus 2016 und kann womöglich in der Jahresfrist sein,

die dann den Lappen kostet.

 

Tom

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Dany430:

Bei 26 ausserorts ist der Lappen nicht weg....

Bei Wiederholungstätern schon.

 

Infos dazu hättest Du Dir aber auch jederzeit ergoogeln können:

https://www.bussgeldkatalog.org/wiederholungstaeter/#wiederholungstaeter_geschwindigkeit_das_sind_die_strafen

 

Zitat

Wer innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal mit einer Überschreitung der Geschwindigkeit von 26 km/h oder mehr geblitzt wird, muss seinen Führerschein unter Umständen einen Monat lang abgeben und gilt laut Bußgeldkatalog als Wiederholungstäter.

Das "Jahr" zählt, soweit ich das verstehe, ab dem Tag, wo der Bescheid rechtskräftig wird. Dies ist normalerweise ab Zustellung der Fall. Da ich kein Anwalt bin, weiß ich aber nicht, ob Dein Einspruch die Rechtskräftigkeit aufgehoben und dann verschoben hat.

 

An Deiner Stelle würde ich den Bescheid abwarten - dort wird's ja drinstehen - und wenn Du dort als Wiederholungstäter giltst, dann umgehend einen Anwalt kontaktieren. Oder eben akzeptieren, dass Du Wiederholungstäter bist und zur Strafe stehen - jeder wie er's eben mag und mit seinem Gewissen vereinbaren kann.

Geschrieben

Wenn du vor 63 geboren bist, dann darst du mit der MOFA fahren.

Ich habe die Mofa meiner Tochter behalten.

Geschrieben

Das mit der Mofa finde ich klasse ( natürlich nur für den Notfall ).:wink:

Geschrieben

Aber ein Mofa Führerschein musst du dann auch haben glaube ich

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Johann Kross:

Zählt das als Wiederholungstat?

Hallo Johann,

aus eigener (schmerzlicher) Erfahrung kann ich Dir sagen, dass Du sehr wahrscheinlich als Wiederholungstäter gelten wirst. Kommt wohl auch auf Dein Punktekonto an....

Aber bei 26 kmh mehr ist der Lappen definitiv für mind. 4 Wochen bei den Ordnungshütern geparkt.

Ich habe dann irgendwann einen gelben Brief vom Landratsamt (inkl. Zustellgebühr) bekommen, dass ich meine Fahrweise überdenken solle. Habe ich auch gemacht, nun seit 2 Jahren keinen Blitzer mehr.... Das rate ich Dir auch... Auf Dauer kommst Du damit nicht durchs Autofahrerleben.

Warum hast Du Deinen Einspruch nach so langer Zeit zurück gezogen? Sinnlosigkeit?

Gruß Andreas

Geschrieben

Ich habe das bisher immer so verstanden, dass der Wiederholungstäter nur der ist, der bisher den Lappen noch nicht abgegeben hat so dass aus zwei leichten Verstößen innerhalb einer Frist halt ein großer gemacht wird er hat aber schon vorher die Strafe verbüßt indem er für einen Monat Beifahrer war seid ihr sicher dass er dann als Wiederholungstäter gilt ? 

Gast Kurt_Kroemer
Geschrieben

Yepp, Tilgungsfrist 2,5 Jahre.

Überliegefrist ist 1 Jahr.

Wenn innerhalb der Tilgungsfrist weitere Punkte dazukommen, dann ist man Wiederholungstäter und die Sanktionen werden schärfer.

Bei besonders schweren  Fällen werden auch die Punkte aus der Überliegefrist betrachtet.

Somit muss man damit rechnen, das alles was innerhalb der letzten 3,5 Jahre  gespeichert wurde, zur Beurteilung herangezogen werden kann.

 

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo Johann Kross,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

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Geschrieben

Es zählt das Datum des Verstoßes, bis vor ein paar Jahren das Datum der Rechtskraft.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb flying_bomb:

Aber ein Mofa Führerschein musst du dann auch haben glaube ich

Nein vor 63 keine führerscheipflicht

 

Geschrieben

ok kann sein.

hatte schon 3 Mali das Vergnügen

 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Fabienne:

ok kann sein.

hatte schon 3 Mali das Vergnügen

 

Das fiese ist aber, die Mofa darf auch nicht mal ein kleines bissl frisiert sein, sonst wirds richtig eng ... B)

 

Welche hast Du denn? Die Solo Elektromofas damals waren eher weniger angesehen. Meine Motobecane lief, äh, nein, ich schreibs nicht :D

Geschrieben

manches E-Bike bzw. Pedelec ist schneller als ne Mofa X-)

 

 

Tom

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Jarama:

 

Das fiese ist aber, die Mofa darf auch nicht mal ein kleines bissl frisiert sein, sonst wirds richtig eng ... B)

 

Welche hast Du denn? Die Solo Elektromofas damals waren eher weniger angesehen. Meine Motobecane lief, äh, nein, ich schreibs nicht :D

Kymco Super 8

Und jetzt haibike 7.00 als fully, besser als jede mofa

 

Geschrieben

Die physische Abgabe des "Papiers" Führerschein hat rein gar nichts mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu tun. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis darf man kein motorisiertes Fahrzeug im Straßenverkehr führen - egal welches. Das ist völlig unabhängig davon, ob man den Führerschein noch physisch besitzt oder nicht. Ebenso ist es unabhängig davon, ob man zum führen des Fahrzeugs einen Führerschein benötigt oder nicht.

Ich gebe zu, der Nachweis bei der Kontrolle dürfte schwierig sein. Wenn einer aber mal in die Akte schaut, dann wird dort entsprechendes stehen. Und dann ist auch das fahren einer Mofa "fahren ohne Fahrerlaubnis" nach §21 (https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html). Der Paragraph heißt nicht umsonst "fahren ohne Führerschein". Letzteres führt nur zu einem Bußgeld, weil man den physischen Schein nicht dabei hatte. Ich zitiere mal (Highlights von mir):

Zitat

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

 

In §25 Abs. 2 findet man dann den entsprechenden Hinweis:

Zitat

(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

Mit Rechtskraft! Und nicht mit Abgabe des Scheins.

 

Sorry für's Spielverderben :/

Geschrieben

Ich konnte das auch nicht glauben, mit der Mofa fahren zu können.

Jedoch nach Anruf bei der Polizei konnte der Beamte sofort erklären, dass ich fahren durfte wenn ich vor Jahrgang 65 bin.

Der Führerschein für eine Mofa wurde erst 1980 eingeführt.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Jarama:

Das fiese ist aber, die Mofa darf auch nicht mal ein kleines bissl frisiert sein, sonst wirds richtig eng ... B)

 

Welche hast Du denn? Die Solo Elektromofas damals waren eher weniger angesehen. Meine Motobecane lief, äh, nein, ich schreibs nicht :D

Das war nun echt gemein von Dir, hatte ich doch eine Solo, :cry: naja ganz ehrlich nicht einmal das....

nur das Quelle - Modell mit dem Solo Motor 8Mars hießen die glaub ich), für mehr reichte meine Kohle einfach nicht!

 

Aber ach, was waren das noch Zeiten als wir die Dinger (25 km/h) dann irgendwann schneller hatten als die Mopeds (40 km/h), wenn auch nur mit Muskelunterstützung beim Anfahren (aufgrund der massiv geänderten Übersetzung)! :lol2:

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fabienne:

Ich konnte das auch nicht glauben, mit der Mofa fahren zu können.

Jedoch nach Anruf bei der Polizei konnte der Beamte sofort erklären, dass ich fahren durfte wenn ich vor Jahrgang 65 bin.

Der Führerschein für eine Mofa wurde erst 1980 eingeführt.

Das darf man ja auch. Wenn die Definition ist, dass man ab Jahrgang 65 ohne Führerschein fahren darf bedeutet das nichts anderes, dass Du die Fahrerlaubnis hast ein Mofa im Straßenverkehr zu bewegen. Wie gesagt, eine Fahrerlaubnis hat nichts mit dem Führerschein zu tun. Ebenso wenig, wie eine Fahrtberechtigung im ÖPNV etwas mit einem Fahrschein zu tun hat. Das Papier (Fahrschein, Führerschein oder sonstwas) ist immer nur für die Kontrollsituation da und minimiert Probleme. Aber wenn ich ein ÖPNV-Abo habe habe ich eine Fahrtberechtigung und darf den ÖPNV nutzen. Wenn ich mein Abo nicht dabei habe, dann heißt das nicht, dass ich "schwarz fahre", sondern nur, dass ich aktuell meine Fahrtberechtigung nicht nachweisen kann. In der Regel haben die Verkehrsunternehmen dafür einen eigenen Prozess, man bekommt also erstmal das erhöhte Beförderungsentgelt (60€) und kann damit dann in eine Service-Stelle fahren. Weist man dort nach, dass zum Tatzeitpunkt eine Fahrtberechtigung vorhanden war, zahlt man in der Regel nur eine Pauschale von 5€ o.ä. Und genauso verhält sich das auch beim Auto.

Geschrieben

ist doch egal

 

bist Bj. 1965 und älter darfst Mofa fahren ohne Eignungsprüfung.

Bis dein PKW/Motorrad Führerschein los und wirst mit Mofa angehalten und dann

bei der Personalkontrolle festgestellt, ja er ist unter Bj. 1965 und hat seinen Führerschein abgeben müssen,

muss geklärt werden was nun am Mofa fahren falsch oder richtig ist.

 

Tom

Geschrieben

Übrigens, und unabhängig von der Mofa-Frage, auf eine mündliche Auskunft eines Polizeibeamten zu einer Rechtslage würde ich mich jetzt nicht unbedingt immer verlassen wollen ....... B)

Geschrieben

Ich hatte früher eine Hercules K50 RE Kleinkraftrad mit Fehling M Lenker Ihr Memmen:P.

 

Ich hab im Sommer die Fahrkarte für 4 Wochen abgegeben nach zweimal Übertretung in einem Jahr:(

 

Ich hatte leider kein Mofa :huh:

 

Viel Glück

S.R.

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