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Halterhaftung bei Parken ohne Ticket / FAZ vom 06.05.2014


matelko

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In der FAZ Nr. 104 vom 06. Mai 2014 gab es in der "Technik und Motor" Rubrik einen interessanten Beitrag zum Thema Halterhaftung:

Das Mittagessen mit den Freunden war prima. Und einen Parkplatz direkt vor der Tür hatte man auch noch. Leider war übersehen worden, dass Parkgebühren fällig gewesen wären. Der private Parkplatzbetreiber will gleich 27,20 Euro, so der "Strafzettel", der schön eingepackt unter den Scheibenwischer geklemmt wurde. Doch dieses Ansinnen läuft ins Leere. Achtung, jetzt wird es ein wenig juristisch: Zwar kommt mit dem Fahrer des Fahrzeugs ein Parkplatzbenutzungsvertrag zustande, aber man darf nicht annehmen, dass der Halter auch zugleich immer Fahrer ist. Autos werden erfahrungsgemäß häufig von anderen Personen als dem Halter benutzt. Und der ist nicht verpflichtet, den Fahrer zur fraglichen Zeit preiszugeben. Selbst dann nicht, wenn er sich erinnern könnte, wer seinerzeit sein Fahrzeug genutzt hat. Bestreitet der in Anspruch genommene Halter, das Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt zu haben, begegnet dies keinerlei Bedenken. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Tatsache, von deren Vorliegen der Halter zwangsläufig Kenntnis haben muss. Wenn er selbst das Auto nicht dort abgestellt hat, kann er hierzu keine Angaben machen. Entsprechende Zahlungsaufforderungen und Inkassoschreiben können ignoriert, Mahnbescheiden sollte widersprochen werden. Im Falle einer Klage kann der Parkplatzbetreiber seiner Darlegungs- und Beweislast in der Regel nicht gerecht werden. Tut uns leid, 27,20 Euro sind unverschiimt.

Bislang bin ich immer davon ausgegangen, daß bei unerlaubtem Parken die Halterhaftung angewendet werden kann - denn anders wären Parkverstöße kaum einzutreiben. Nun gehe ich desweiteren mal davon aus, daß die FAZ Redakteure, bevor sie einen solchen Beitrag veröffentlichen, gut recherchieren und sich entsprechenden, fachlichen Rat einholen. Daher meine Frage:

Ist davon auszugehen, daß in der Frage der Halterhaftung bei Parkverstößen zwischen einem öffentlichen Parkplatzbetreiber und einem privaten Parkplatzbetreiber unterschieden werden muß? Gelten für private Parkplatzbetreiber demnach andere Regeln für das Eintreiben von "Knöllchen" als für öffentliche Parkplatzbetreiber?

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Ich glaube der Unterschied ist zwischen Parkplätzen zu ziehen welche dem Öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen sind und solchen die eben nicht dem Öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen sind.

Demnach könnte ich mir Vorstellen, dass ein Parkplatz welcher dem Städtischen Schwimmbad gehört zwar in Öffentlicher Hand ist, aber nicht zum Öffentlichen Verkehrsraum gehört....

Das scheint mir eine plausible Erklärung - zumindest kann man mit diesem Ansatz gut nachvollziehen, warum Parkplatzbetreiber von nicht-öffentlichen Verkehrsräumen typischerweise erstmal abschleppen lassen (und mittels Schildern auch darauf hinweisen) bzw. auf diese Weise Fakten schaffen anstatt in die Beweislast treten zu müssen.

Zum Thema Halterhaftung auf privaten Parkplätzen gibt es meines Wissens eine ganze Reihe verschiedener Urteile auf Amtsgerichtsebene - zumindest vor ein paar Jahren war der Tenor, daß der Halter zumindest glaubhaft machen muss daß er angemessen zur Fahrerermittlung zum Tatzeitpunkt beigetragen hat.

Solange die Referenz keine Urteile von hohen Instanzen sind würde ich solche Aussagen wie im FAZ-Artikel nur mit äußerster Vorsicht genießen. Auch Rechtsanwälte haben letztlich eine eigene Rechtsauffassung, was nicht bedeutet daß sie von den im eigenen Fall zuständigen Gerichten so geteilt wird.

Wenn es sich um einen öffentlichen Bereich handelt, steht die Halterhaftung ja auch ausser Frage. Gilt denn das Straßenverkehrsgesetz auch für nicht-öffentliche Bereiche, wenn diese öffentlich (d.h. für jedermann) zugänglich sind? Meines Erachtens nicht unbedingt...

§ 25a StVG sehe ich auch als eine hoheitliche Rechtsgrundlage. Mir wäre kein zivilrechtliches Bußgeldverfahren bekannt. Und ebenso wenig Kostenentscheidungen.

Die Differenzierung hinsichtlich der Halterhaftung ist tasächlich auf den Unterschied zu begründen, ob es sich um ein öffentliches Gelände oder ein Privatgelände handelt. Immerhin muss die StVO für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldangelegenheiten anwendbar sein. Aber den Geltungsbereich bestimmt keine Privatperson.

Den privaten Parkplatzbetreiber bleiben daher nur zivilrechtliche Ansprüche - sei es nun auf vertraglicher Basis (Nutzungsvertrag für Parkplatz) oder aufgrund einer möglichen Besitzstörung.

Problematisch ist hierbei leider, dass zahlreiche Amtsgerichte sehr unterschiedlich diese Fälle entschieden haben. Es ist halt immer die Frage, wieweit das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast des Klägers (i.d.R. des Betreibers) "aufweicht" und dem Halter eine Auskunftspflicht aufbürdet.

Aber verrückt machen lassen, sollte man sich deswegen trotzdem nicht. Ist halt wie mit jedem Inkasso. In aller Regel steht nicht wirklich viel Substanz dahinter.

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Ich bin bei Falschparkern auf Privatgrundstück für eine Einführung einer Variante des amerikanischen "Stand your ground" Gesetzes: wer auf meinen Parkplätzen parkt sagt damit "ich brauche dieses Auto nicht mehr". Abschleppen ja - aber gleich zum Verwerter.

Ganz ehrlich, es gibt Tage, da fände ich das nichtmal übertrieben.

@amc: Da habe ich gerade unbeabsichtigt auf den falschen Knopf geklickt - anstelle auf "Antworten" zunächst eine Zeile höher in der selben Spalte.... :oops:

Deinen Vorschlag halte ich für wenig clever, denn dann müsstest Du neben dem Abschleppdienst auch gleich den Verwerter mit bezahlen - und den Rechtsstreit, um Deine Auslagen wieder zu bekommen. Dann doch lieber Abschleppen ohne Verwerter, dann kann der andere erstmal schmoren...

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo matelko,

 

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