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Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden


albertbert

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ROUNDUP 2/BGH: Gebrauchtwagen-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden

25.09.13 16:18

(neu: Netzwerk unabhängiger Werkstätten)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer

Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in

Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am

Mittwoch in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 206/12).

Damit unterscheidet sich das Verfahren laut BGH bei Gebrauchtwagen

grundsätzlich von dem bei Neuwagen, wo eine rechtliche Bindung an

Vertragswerkstätten möglich ist. Die meisten Autohersteller machen jedoch nach

Angaben des Netzwerks unabhängiger Kfz-Unternehmer ihren Käufern bei der

Werkstattwahl inzwischen keine Vorgaben mehr. Dies entspreche auch europäischen

Wettbewerbsrichtlinien.

Beim Neukauf können Autohäuser allerdings eine Gratis-Garantie anbieten mit

der Bedingung, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen müssen.

Das hatte der BGH in einem früheren Urteil festgeschrieben. Eine solche

Kundenbindung stelle ein berechtigtes Interesse der Hersteller da. Das gelte

aber nicht beim Handel mit Gebrauchtwagen, begründete der Vorsitzende Richter

Wolfgang Ball die Entscheidung.

Bei Gebrauchtwagenhändlern wird davon ausgegangen, dass sie die

Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell

ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige

Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine

Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens.

Als Folge des Karlsruher Urteils rät ADAC-Jurist Ulrich May den Käufern,

mögliche Werkstattbindungsklauseln im Kauf- oder Garantievertrag einfach zu

ignorieren: 'Für den Kunden gilt, was der Bundesgerichtshof entschieden hat -

auch wenn es anders im Vertrag steht.'

Alfred Weiß aus dem bayerischen Perkam (Kreis Straubing) nahm das Urteil

mit Genugtuung auf. Er hatte 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei

einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die

einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch

auch eine freie Werkstatt. 'Ich habe damit immer gute Erfahrungen gemacht',

sagte er nach der Verhandlung. 'Die sind mit Sicherheit nicht schlechter als

Vertragswerkstätten.'

Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der

Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte

sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen - mit dem Hinweis

auf die Inspektion in der freien Werkstatt.

Weiß zog vor Gericht, unterlag allerdings in der ersten Instanz. Das

Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte schließlich seine Ansprüche an, der BGH

bestätigte jetzt diese Einschätzung. 'Ich poche eben auf mein Recht',

kommentierte Weiß seine Hartnäckigkeit.

Die Vertreter des Versicherers bedauerten dagegen die Entscheidung. Ihrer

Meinung nach garantieren Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei

Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus

im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen.

Dies widerspricht nach Einschätzung des Netzwerks unabhängiger

Kfz-Unternehmer der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) aus dem

Jahr 2010. Diese Regelung soll einen fairen Wettbewerb zwischen den Werkstätten

sichern. Sie werde inzwischen auch von fast allen Herstellern anerkannt, sagte

Rolf Galow vom Netzwerk. 'Sie schreiben keine Werkstätten mehr vor. Das gilt

sowohl bei der gesetzlichen Gewährleistung als auch bei langjährigen

Garantien.' Voraussetzung sei, dass die Kfz-Betriebe nach den Vorgaben der

Hersteller arbeiteten./sew/DP/jha

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