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Falschparken mit Behinderung?


porsche.fan

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Geschrieben

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage. Habe einen Strafzettel wegen Falschparkens bekommen. Soweit kein Problem und auch absolut meine Schuld (entgegen der Fahrtrichtung geparkt).

Nur steht im Strafzettel etwas von Behinderung, da die Restfahrbahnbreite nur noch 2,60m gewesen wäre.

Ist das rechtens? Muss dann dort nicht ein Halteverbot eingerichtet werden? Weil wenn ich am Bordstein mit meinem Astra parke und die Straße zu schmal ist, was ist dann mit größeren Autos...? :???:

Vielen Dank schon mal!

Grüße

Tobias

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Geschrieben

Ja klar muss dann da ein Halteverbot hin! Warum sollte man auch nachdenken oder gar Verantwortung übernehmen:???: Wo kommen wir denn hin wenn man jetzt auch noch darüber nachdenken muss wo man laut StvO parken darf wenn da keine Schilder stehen.

Geschrieben

Warst du auf einem Parkplatz gestanden und dein einziger Fehler, dass du in die falsche Richtung standest?

Oder war es kein Parkplatz UND du standest in die falsche Richtung?

Geschrieben

§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 StVO: Das Parken ist unzulässig an engen Straßenstellen.

Da braucht's kein Schild dafür, denn das steht schon im Gesetz.

Markus

Geschrieben

Okay. Es war kein ausgewiesener Parkplatz sondern am Straßenrand wo auch Anwohner etc parken.

Das ganze in einer Seitenstraße im WOhngebiet wo 30km/h erlaubt sind. Von daher verstehe ich die 2,60m als Behinderung nicht wirklich...

Geschrieben

Es sollte nach diversen Urteilen ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,55cm) plus 25cm Sicherheitsabstand auf beiden Seiten Platz haben. Ergibt eine Restbreite von 3,05m.

Wenn dort also kein Parkplatz markiert war, der dich von dieser Pflicht entlastet hast du tatsächlich nicht genug Platz gelassen.

Geschrieben

Okay, danke. Dann finde ich es nur verwunderlich, dass die Leute vor und hinter mir nichts bekommen haben... aber dann ist mein Strafzettel wohl gerechtfertig!

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo porsche.fan,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

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Geschrieben

Oh, wieder was gelernt. An "engen" Stellen unter 3,05 Meter Fahrbahnbreite gilt Halte- und Parkverbot.

Wobei das wohl in manchen Wohngebieten eher graue Theorie bleibt und nicht geahndet wird. Wie oft habe ich schon zugeparkte Stellen passiert an denen es schon mit dem normalen PKW relativ knapp wird.

In der Fahrschule habe ich das jedenfalls nicht gelernt und bei den Prüfungsfragen war das auch nicht dabei. Gut ist schon 20 Jahre her, da will ich mich nicht festlegen...

Geschrieben

Die ganz banale praktische Bedeutung: Nicht weil das dann mit dem Umzugs-LKW besser geht oder dem Wohnmobil der Nachbarn. Es soll im Zweifel die Feuerwehr zügig durchkommen. Hier in meiner Nachbarschaft ist eine Feuerwache und einige sehr enge Straßen, hier wird regelmäßig nachgemessen, das kann im Ernstfall ganz schön dämlich ausgehen. Also, auch wenn die Polizei das nicht immer kontrolliert sollte man ein wenig drauf achten. Und noch zur Info: Sollten Hilfskräfte einmal deswegen auf dem Weg zum Einsatz behindert werden wirds teuer. Die Haftpflicht zahlt da meines Wissens nämlich nicht.

Geschrieben

Im Notfall gilt auch für die Feuerwehr, Spiegel sind so gebaut, das sie eine Sollbruchstelle haben :-)

Geschrieben
Im Notfall gilt auch für die Feuerwehr, Spiegel sind so gebaut, das sie eine Sollbruchstelle haben :-)

<Heinz Becker Zitat>

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