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Geisterfahrer-Situation


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Nach einer wahren Begebenheit (den Bericht gab es vor längerer Zeit mal in Fernsehen).

Die Autobahnpolizei wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass ein vorsätzlicher Geisterfahrer auf einem Autobahnabschnitt sein Unwesen treibt und es wurde entschieden, dass die einzige Möglichkeit, den Fahrer an seiner Irrfahrt zu hindern, eine Barrikade bestehend aus Autos zu bauen. Mit dem feinen Extra, dass reguläre Autofahrer angehalten und ihre Autos für eben diese Barrikade zweckentfremdet wurden. Soweit ich mich erinnern kann, entstand durch diese Aktion ein erheblicher Sachschaden, aber das erstmal nebenbei.

Wie ist die Rechtslage, kann sich die Polizei überhaupt darauf berufen, Privatautos für so einen Fall einfach zu konfiszieren?

Hier ist eine Yahoo-Antwort bezüglich Konfiszierung von Eigentum

http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20080826004503AA4Mz0s

Aud dem Grundgesetz, Absatz 3

http://dejure.org/gesetze/GG/14.html

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Und einmal wieder die typische Juristenantwort: das kommt darauf an :-) Es gibt diverse Notstandsregelungen (wir reden hier aber vom Zivilrecht). Demnach kann auch fremdes Eigentum beschädig werden, wenn es darum geht einer erheblichen Gefahr zu begenen (siehe § 904 BGB). Der aufgeworfene Sachverhalt ist mir neu und ohne eine genaue Sachverhaltsschilderung würde ich mich nicht daran wagen, hier irgendein Statemant abzugeben, dafür ist das alles zu ungenau, bzw. bräuchte man erst einmal eine Akte. Grds. geht es in solchen Fällen aber eher Richtung 904 BGB. Die Begriffe konfiszieren etc. gibt es im deutschen Recht nicht. Hier wäre eine Beschlagnahme oder eine Sicherstellung die korrekte Nomenklatur, dies ist wiederum Polizeirecht (sprich Gefahrenabwehrrecht), was wiederum Landesrecht ist, so dass da auch die Begriffilichkeiten teilw. eine andere Bedeutung haben. Grds. würde ich aber zu dem oben geschriebenen Sachverhalt erst einnmal gerne einen Tatsachenbericht haben, da ich das wirklich nicht ganz glaub. Das liegt nicht unbedingt an den Autos, die ggf. kaputt wären, sondern das hier die Polizei mit einer doch recht drastischen Maßnahme das Fahrzeug zum Stillstand bringen würde und das wäre wiederum in keinem Maße verhältnismäßig (Gefahrenabwehrrecht ist Verwaltungsrecht), da es auch andere, deutlich weniger drastische Maßnahmen gibt, um ein Fahrzeug zu stoppen. Vielleicht fndet ja irgendjemand den Bericht. Hat das ganze in Deutschland gespielt oder nicht vielleicht eher irgendwo im Ausland?

Zurück zur Grundfrage: Prinzipiell ja, zum einen § 904 BGB zum zweiten das jeweilge Polizeirecht der Bundesländer, welches auch Generalklauseln enthält, beides Mal geht es aber um Gefahrenabwehr!

Grüßle

Stoppel.

Nimm doch einfach die Informationen, die ich dir gegeben hab, hab ich mir nicht aus dem Finger gesaugt.

War auf einer deutschen Autobahn, ist locker schon 15 Jahre her, daher wird sich wohl nichts im Internet finden. Ein Fahrer wurde interviewt wie er das sähe und sagte nur, er würde weiterfahren. Ein Geisterfahrer, der weiß was er tut, stellt sicherlich ein potentiell hohes Gefahrenpotential dar, hoch genug um ein beträchtliches Stück Eigentum zu enteignen und der Gefahr der Vernichtung auszusetzen, das ist die Frage.

Edit: Ein Auto ist natürlich auch nicht gleich Auto, zwischen einen neuen Phantom und einen klapprigen Jetta liegen preislich Welten, obwohl ersterer für so eine Aktion aus physikalischer Sicht besser geeignet wäre.

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