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Steuerfreie Nettolieferungen ins EU Ausland


Nugmen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Berko:

interessante Ausführung. Eine Frage habe ich: man stelle sich vor, der spanische (Unternehmer-) Kunde liefert ein defektes Fahrzeug zum Nug, weil nur er das Problem am Auto beheben kann. Ausser der Reparatur wird beim Nug nichts durchgeführt. Anschließend wird das Auto wieder nach Spanien überführt.

Frage an Dich: wie muß Deinen Ausführungen zufolge die Rechnung des Nug aussehen? Mit ausgewiesener UST oder netto ohne UST und dem Zusatz "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung"?

auch solche fälle hatten wir schon, auf die Arbeitszeit kommt die MwsT, die Materialkosten werden Netto fakturiert.

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Geschrieben
Berko... [...] ...Frage an Dich: wie muß Deinen Ausführungen zufolge die Rechnung des Nug aussehen? Mit ausgewiesener UST oder netto ohne UST und dem Zusatz "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung"?
Nun, in diesem Fall wird etwas "in Deutschland" repariert; also keine Ware "aus Deutschland" ins Ausland verkauft! - Verschickt Nug allerdings ein Ersatzteil nach Spanien an den dortigen Händler, kann er "netto" verschicken.

[...] Der Grund, warum unser Steuerprüfer nun viel genauer prüft als noch vor 4 Jahren, ist folgender... [...]
Ist schon völlig klar. Muss aber nicht Deine Sorge sein ob Dein Geschäftspartner nun sauber oder kriminell ist.

Er unterschreibt alle notwendigen Papiere und legt alle erforderlichen Dokumente vor und gut ist. Ob er dann tatsächlich die Fahrzeuge in Spanien verkauft oder in Deutschland im Baggersee versenkt und die Versicherung besch... kann Dir doch egal sein. Das ist Sache der Finanzbehörde. Die können sich ja gerne mit Spanien in Verbindung setzen.

Andernfalls müsstest Du zukünftig mit nach Spanien fahren, den dortigen Geschäftspartner bei der Hand nehmen, mit ihm zusammen zum spanischen Finanzamt gehen, dort zusehen wie er die Steuer entrichtet, eine spanische Finanzbescheinigung einstecken und darfst dann wieder zurück nach Deutschland fahren. - Dann würden unsere steuerlichen EU-Vereinbarungen allerdings keinen Sinn mehr ergeben. :wink:

*edit*

Das spanische Finanzamt ist ja auch nicht blöd. Wenn der spanische Händler das span. Finanzamt um die (bei Weiterveräußerung der von Nug gelieferten Wagen) vom Käufer erhaltene MwSt. betubben möchte, dann muss er nachweisen, dass er die MwSt bereits bei Nug in Deutschland bezahlt hat.

Dazu müsste er also - da Nug ja netto verkauft hat - einen entsprechenden Beleg bzgl. der bereits geleisteten MwSt fälschen. Dann hätte er in Deutschland keine MwSt gezahlt und müsste sie in Spanien auch nicht bezahlen. - Allerdings wird dann das Finanzamt in Spanien um die MwSt betrogen; nicht das in Deutschland.

Damit das deutsche Finanzamt betrogen werden kann, muss also Nug der Verbrecher sein; nicht der Spanier. Nug müsste die MwSt vom Spanier erhalten aber sie nicht weiterreichen. Dazu müsste er die Dokumente des Spaniers fälschen von "bereits bezahlt" auf eben "wird in Spanien bezahlt"!

Somit bestehen also seitens der deutschen Steuerprüfer (im Fall Nug) irgendwelche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente; und nicht an der weissen Weste des Spaniers.

Nug du böser Junge

Geschrieben
Berko:

interessante Ausführung. Eine Frage habe ich: man stelle sich vor, der spanische (Unternehmer-) Kunde liefert ein defektes Fahrzeug zum Nug, weil nur er das Problem am Auto beheben kann. Ausser der Reparatur wird beim Nug nichts durchgeführt. Anschließend wird das Auto wieder nach Spanien überführt.

Frage an Dich: wie muß Deinen Ausführungen zufolge die Rechnung des Nug aussehen? Mit ausgewiesener UST oder netto ohne UST und dem Zusatz "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung"?

Auch hierüber gibt es ein genaues Formblatt,

was die Rechnung im einzelnen enthalten muss:wink:

............................

Rechnung

Materialkosten(unter 50 % d. Gesamtkosten):

Arbeitslohn:

Versand und Verpackung:

Nettowert:

Deutsche Ust.:

Zu Bezahlen:

Innergemeinschaftliche Werkleistung

Durch

Firma ...............................Ust-ID-Nr..................................

An....................................Ust-ID-Nr...................................

Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer.

Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3c UstG beim Leistungsempfänger, er ist für die Versteuerung in seinem Heimatland zuständig.

Zahlungen an ..............

IBAN-Nummer:

SWIFT_BIC. :

.................................

also auch sehr klar definiert:-))!

die deutsche Mehrwertsteuer muss zwar ausgewisen werden, jedoch nicht vom Käufer entrichtet werden.

Geschrieben
Auch hierüber gibt es ein genaues Formblatt,

was die Rechnung im einzelnen enthalten muss:wink:

(...)

Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3c UstG beim Leistungsempfänger, er ist für die Versteuerung in seinem Heimatland zuständig.

Zahlungen an ..............

IBAN-Nummer:

SWIFT_BIC. :

.................................

also auch sehr klar definiert:-))!

(...)

Vorsicht. Ohne jetzt genau nachgesehen zu haben, dürfte sich das ab dem VZ 2010 geändert haben. Also neue Rechnungsformulare erstellen.

Geschrieben
Vorsicht. Ohne jetzt genau nachgesehen zu haben, dürfte sich das ab dem VZ 2010 geändert haben. Also neue Rechnungsformulare erstellen.

Laut unserem Steuerberater hat sich aber noch nichts geändert

und wir sind immer wachsam:wink:

Geschrieben
Laut unserem Steuerberater hat sich aber noch nichts geändert

und wir sind immer wachsam:wink:

wir wissen hier lt. Steuerberater auch nur, dass sich was an der UST geändert hat, wegen der Rechnungen weiß jetzt zumindest ich, nichts :(

Geschrieben
Laut unserem Steuerberater hat sich aber noch nichts geändert

und wir sind immer wachsam:wink:

Das ist schön und gut, aber vielleicht sollte sich der StB mal BGBl I S.2794 zu Gemüte führen :wink:

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurde §3a UStG neu gefasst. Einen §3a Abs. 2 Nr. 3c UstG gibt es nicht mehr.

Geschrieben
Das ist schön und gut, aber vielleicht sollte sich der StB mal BGBl I S.2794 zu Gemüte führen :wink:

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurde §3a UStG neu gefasst. Einen §3a Abs. 2 Nr. 3c UstG gibt es nicht mehr.

Ich werde ihn morgen früh sofort darauf ansprechen, danke:-))!

Geschrieben
Ich werde ihn morgen früh sofort darauf ansprechen, danke:-))!

was glaubst, kommen wir wegen der ganzen Bürokratie überhaupt noch zum arbeiten und Geld verdienen? :(

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo Nugmen,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Aus dem Alltag (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

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Geschrieben

Vermutlich sucht der Steuerprüfer einen Grund um vor Ort recherieren zu dürfen .... also auf Kosten der Steuerzahler auf nach Spanien. :wink:

Geschrieben
Das ist schön und gut, aber vielleicht sollte sich der StB mal BGBl I S.2794 zu Gemüte führen :wink:

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurde §3a UStG neu gefasst. Einen §3a Abs. 2 Nr. 3c UstG gibt es nicht mehr.

Ich werde ihn morgen früh sofort darauf ansprechen, danke:-))!

Kurze Zwischeninfo:

Bezüglich erbrachter Werkleistungen gab es entscheidende Änderungen

(insbesondere Erfüllungsort der Werkleistung)

Warenlieferungen sind wohl nicht betroffen/Textformular der Warenlieferung bleibt bis auf weiters so bestehen lt. Steuerberater.

Er wird sich im laufe des Tages jedoch zurückmelden falls doch eine Textänderung nötig sein sollte.

Geschrieben

Hallo Mike,

Bei den steuerfreien i.g. Lieferungen ist am Wichtigsten, das man ,, Selber´´ alle Vorschriften erfüllt.

Wenn ich also alle Belegnachweise habe, die UstIDNr. des Abnehmers überprüfen lasse, bei Abholung eines Dritten Vollmacht vorliegt, habe ich als Deutscher Unternehmer meine Pflichten erfüllt. Stellt sich nun z.B. heraus, dass der Abnehmer die UStIDNr. nicht rechtens erworben hat, oder andere Dokumente gefälscht hat, so kann der Deutsche Unternehmer nicht dafür verantwortlich gemacht werden! Die Finanzverwaltung darf die Steuerfreiheit nicht untersagen, da der Steuerplichtige seinen Pflichten nachgekommen ist und im ,, guten Glauben´´ gehandelt hat!

Es ist auch möglich, fehlende Belegnachweise bis spätestens zum FG-Verfahren nachzureichen. Dies ist freilich schwierig, wenn mich der Abnehmer getäuscht hat, dies hat aber wir oben bereits geschrieben der Steuerpflichtige nicht zu Verantworten.

Es wird empfohlen, dass wenn ein Prüfer bestimmte ( fehlende ) Belege moniert und der Mandant in der Lage ist diese nachträglich zu besorgen, die Unterbrechung der Betriebsprüfung zu beantragen um Klageverfahren zu vermeiden.

Das EuGH -Urteil vom 27.09.2007, C-409/04, HFR 2007 S. 1258 besagt:

Selbst wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sich tatsächlich nicht feststellen lassen, muss die Steuerbefreiung nach Auffassung des EuGH gleichwohl gewährt werden, wenn der Unternehmer alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und gutgläubig von einer steuerfreien Lieferung ausgegangen ist.

Gruß,

Oliver

  • 9 Monate später...
Geschrieben

Hallo an alle,

habe den Beitrag komplett gelesen, weil ich im Moment den Fall habe dass ein gewerbl.

Kunde von mir ein verunfalltes Firmenauto an einen litauischen Händler verkaufen soll.

Er hat mich gefragt was er dabei alles zu beachten habe?? Das mit UID von beiden und

ordnunggemässe Netto-Rechnung etc ist mir schon klar. Aber die MWST ausweisen auf einer Netto Rechnung macht mein System zb nicht wenn ich sowas mache. Muss die normalerweise anfallende MWST als "Betrag" auf der Rechnung zusehen sein bei einer Netto-Rechnung für Innergem. Erwerb??? Macht das die Rechnung nicht unübersichtlicher wenn da auch noch ein MWST-Betrag sozusagen als Info steht, der nicht gezahlt wird?? Denke dass da In- und auch Ausländiche Finanz/Zollbeamte dann nicht direkt wissen: war die jetzt fällig, ist die bezahlt, ist die im Rechnungspreis drin etc???

Kann mir jemand mal eine Rechnungsvorlage mailen wie sie von euch benutzt wird wenn ihr ein Auto ins EG-Ausland verkauft?? Was schreibt ihr da sonst noch alles drauf??

Hat jemand Erfahrungen mit dem Verkauf nach Litauen??

mfg an alle

Raimund

Geschrieben

Da du netto verkaufst, musst du die Rechnung auch NETTO erstellen, daher ohne die MwsT. Letztere darf auf einer nettofacturierten Rechnung auch nicht zu sehen sein.....

Achte aber darauf, dass du auch alle Buch und Belegnachweise hast, sonst verwehrt dir das Finanzamt die MwsT rückerstattung :(

Geschrieben

Bei einer i.g. Lieferung muss auf der Rechnung zusätzlich u.a stehen:

- die USt-IDNr. des Empfängers

- der Satz: Es handelt sich um eine steuerfreie i.g. Lieferung

nach § 4 Abs. 1b UStG.

Der Rechnungsaussteller hat die USt-IDNr. des Empfängers beim Bundeszentalamt für Steuern in Saarlouis auf ihre Richtigkeit zu überprüfen!

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