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Steuerfreie Nettolieferungen ins EU Ausland


Nugmen

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Geschrieben

Innergemeinschaftliche Lieferungen, wer kennt sich damit aus?

Folgender Sachverhalt, wir haben gerade turnusmässig (alle 4 Jahre) unsere Steuerprüfer im Haus. Geprüft wir natürlich alles, von den Mietwagen über die Lackiererei, von den Neuwagen über die Gebrauchten zur Werkstatt, bis zu den Garantieabwicklungen und Kulanzen.

Is ja auch nicht schlimm, ausser dass ich mittlerweile schon laufend über meine eigene Schleimspur rutsche 8)

Nun wurde gestern noch ein Umsatzsteuer -Sonderprüfer zu dieser, unserer Aussenprüfung hinzugezogen. Gesonderte Prüfung lautet das Motto und zwar die Innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §17a :(

Lieferungen unter Unternehmen in der EU sind von der UST (Umsatzsteuer) befreit, wenn sie eine UID Nummer haben.

In unseren speziellen fällen handelt es sich um Unternehmen in Spanien und Italien. Sie bestellen bei uns Fahrzeuge, die wir ihnen Netto liefern und die dann, ihre MwsT in den entsprechenden Ländern entrichten.

Bei dieser ganzen Sache gibts natürlich auch schwarze Schafe, nämlich die, die mit der UID Nummer dritter bei uns Fahrzeuge kaufen :(

Ich wollte jetzt nur mal nachfragen, ob wir hier kompetente Leute haben, die sich mit solchen Lieferungen und den speziellen Anforderungen auskennen?

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Geschrieben
Innergemeinschaftliche Lieferungen, wer kennt sich damit aus?

Folgender Sachverhalt, wir haben gerade turnusmässig (alle 4 Jahre) unsere Steuerprüfer im Haus. Geprüft wir natürlich alles, von den Mietwagen über die Lackiererei, von den Neuwagen über die Gebrauchten zur Werkstatt, bis zu den Garantieabwicklungen und Kulanzen.

Is ja auch nicht schlimm, ausser dass ich mittlerweile schon laufend über meine eigene Schleimspur rutsche 8)

Nun wurde gestern noch ein Umsatzsteuer -Sonderprüfer zu dieser, unserer Aussenprüfung hinzugezogen. Gesonderte Prüfung lautet das Motto und zwar die Innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §17a :(

Lieferungen unter Unternehmen in der EU sind von der UST (Umsatzsteuer) befreit, wenn sie eine UID Nummer haben.

In unseren speziellen fällen handelt es sich um Unternehmen in Spanien und Italien. Sie bestellen bei uns Fahrzeuge, die wir ihnen Netto liefern und die dann, ihre MwsT in den entsprechenden Ländern entrichten.

Bei dieser ganzen Sache gibts natürlich auch schwarze Schafe, nämlich die, die mit der UID Nummer dritter bei uns Fahrzeuge kaufen :(

Ich wollte jetzt nur mal nachfragen, ob wir hier kompetente Leute haben, die sich mit solchen Lieferungen und den speziellen Anforderungen auskennen?

Bin zwar kein Steuerberater o.ä., hatte aber schon einen Verkauf innerhalb der EU. Neben der vollständigen Dokumentation (Firma des Empfängers, HR-Auszug, USt-Nummer) kommt es nach meiner Erinnerung auch darauf an, die Verbringung des Fahrzeugs in das Zielland zu dokumentieren (Empfänger bestätigt oder der Spediteur bestätigt). Das müsste dann eigentlich ausreichen :-))!

Geschrieben

Hier noch einige Details:

Allgemeine Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit

Ein deutscher Unternehmer, der einen Gegenstand aus Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

der gelieferte Gegenstand ist in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt;

der Abnehmer ist ein Unternehmer (Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert.);

der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben;

der Erwerb des Gegenstandes unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (Diese Verpflichtung des Abnehmers wird ebenfalls durch die Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats dokumentiert.).

Rechnungsstellung

Neben den allgemein üblichen Angaben in einer ordnungsgemäßen Rechnungen müssen Rechnungen über eine innergemeinschaftliche Lieferung zusätzlich die nachfolgenden Angaben enthalten:

Hinweis auf die Steuerbefreiung der Lieferung, z. B. "steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG i.V.m. § 6a UStG" oder "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"

eigene USt-IdNr.

USt-IdNr. des Abnehmers

Vom liefernden Unternehmer zu erbringende Nachweispflichten

Belegmäßiger Nachweis

Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei wird grundsätlich zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung durch den Lieferanten bzw. Annehmer und Warenbewegungen im Wege der Versendung.

Aufgrund der uns von Ihnen gegebenen Information, dass der Transport nach xyz durch einen Spediteur erfolgen soll, werden nachfolgend lediglich die Anforderungen des Versendungsfalles dargelegt.

In diesem Fall ist der Belegnachweis in der Regel durch ein Doppel der Rechnung sowie einen Versendungsbeleg zu führen.

Der Versendungsbeleg muss die folgenden Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Ausstellers

Tag der Ausstellung

Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist;

handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes;

Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;

Empfänger und Bestimmungsort;

Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind;

Unterschrift des Ausstellers.

In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt (so genannte "weiße Speditionsbescheinigung".

Buchmäßiger Nachweis

Weiterhin muss der Lieferer buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerfreiheit einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu ist Folgendes aufzuzeichnen:

Name und Anschrift des Abnehmers;

Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers;

Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;

handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes;

Tag der Lieferung;

vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;

Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung;

Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;

Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Geschrieben

ja ds weiß ich ja alles wir machen das ja jetzt schon ewig und eigentlich hat immer alles gepasst :(

Mir gings eigentlich um folgendes, unser Geschäftspartner sitzt z.b in Spanien und schickt einen beauftragen und das gekaufte Fahrzeug abzuholen.

Dieser Beauftragte weist sich mit einer Vollmacht aus. Vollmachten durften immer auch in der jeweiligen Landessprache geschrieben werden, dieser Prüfer kritisierte das aber und nahm heute diese Fälle mit in in sein Büro.

Und selbst wenn er recht hat, darf der Prüfer uns die UST freiheit versagen obwohl er nicht mal weiß, ob der Unternehmer im jeweiligen Land die MwsT bezahlt hat?

Anders gefragt, der Käufer hat die MwsT in Spanien bezahlt, können wir dann wegen eines Formfehlers nochmal zur Kasse gebeten werden und müssen die 19% an unser FA zahlen?

Das sind nämlich fragen, wo man die Antworten nicht ergoogeln kann (ich zumindest nicht :( )

Geschrieben

Du musst nicht nachweisen dass der Käufer in seinem Land die Mehrwertsteuer entrichtet hat.

Ich habe damals von Saarbrücken folgendes Formblatt erhalten:

.........................................

Adresse des Käufers/Rechnungsnehmers

Datum der Rechnung:...................................

Versendungsdatum:.....................................

Transportunternehmer:................................

Betreff:................................RN.Nr.:.........................

Material/Warenlieferung/Objekt..........................................€

Verpackungs- und Versandkosten.......................................€

Nettowert......................................................................€

Mwst/Tax/TVA (steuerfrei gem. §4Nr.1b UstG;§ &a UstG)........€

Zu Zahlen.......................................................................€

Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung i.S.des § 6a UstG

Durch

Firma..................................Ust-ID-Nr...............................

An

Firma ................................Ust-ID-Nr.................................

Die Erwerber sind für die Versteuerung in Ihrem Heimatland zuständig !

Zahlungen an Konto.................... bei...........................

IBAN-Nummer:............................................................

SWIFT_BIC. :.............................................................

............................................

Mit der Übergabebestätigung /Frachtbrief

sowie der Bestätigung des Erhalts der Ware durch den Käufer in seinem Heimatland

hast du deiner Sorgfaltspflicht genüge getan.

Ob der Käufer dann den fälligen Betrag auch bezahlt hat, liegt ja nicht in deinem Einflussbereich.

Um noch auf deine genaue Frage zurückzukommen.

Nein die musst wegen eines "Formfehlers" nicht bezahlen, sofern du die oben gennannten Angaben gemacht hast.

Geschrieben

Danke Heka, ich frag jetzt doch noch einmal anders, ich weiß ich bin lästig :D

Nehmen wir doch wieder das Beispiel Auto, gleiches gilt natürlich für Handys, Baumaschinen, Waschmaschinen etc soweit sie der UST unterliegen. Waren die nach §25A (Differenzbesteuerung) besteuert werden, betrifft dies natürlich nicht.

Wenn unserer Spanier bei uns ein Fahrzeug netto kaufen will, muss er uns (so machen wir es zumindest) folgende Papiere/ Nachweise bringen bzw faxen:

- seine UID Nummer

- Handelsregisterauszug wo hervor geht, dass die Adresse und der Firmeninhaber /Geschäftsführer mit der UID Nummer überein stimmt.

- eine Kopie seines Passes

holt der Spanische Firmeninhaber nun das Fahrzeug nicht ab, sondern schickt einen dritten, also einen "Beauftragten", braucht dieser eine

Vollmacht

Kommt nun dieser Beauftragte zu uns und holt das Fahrzeug ab, kopieren wir noch seinen Pass und er muss einen Verbringungsnachweis unterschreiben, in dem steht, dass er das Fahrzeug auf direkten und schnellsten Wege nach Spanien verbringt und, dass es sich um eine Steuerfreie Lieferung nach §17a handelt.

Also ein wahnsinns Aufwand das ganze, fünf dieser Vorgänge füllen bei uns einen ganzen Leitz Ordner :(

Jetzt hat dieser Prüfer halt die Jahre 2005 -2007 geprüft, damals waren die Anforderungen auch noch etwas geringer und dan fehlt halt manchmal eine Vollmacht oder ist fehlerhaft, z.b ohne Fahrgestellnummer.

Trotzdem sind diese Fahrzeuge u.U ja damals richtig im Empfängerland versteuert worden. Nun ist die Frage, ob der Prüfer uns nochmal zur Kasse beten kann, obwohl die Steuer im Empfängerland entrichtet worden ist, nur weil eben z.b die Vollmacht fehlt?

Nug

Geschrieben

ich bin mal auch lästig:D

Nein , eben da dies damals etwas lockerer gehandhabt wurde,

kann dir niemand einen Vorwurf machen

Ich versende sehr regelmässig ins europäische Ausland,

teils mit Speditionen, teils Versandunternehmen/DHL/UPS e.t.c

Beim Spediteur erhalte ich einen Frachtbrief, bei UPS/DHL oder sonstigen ebenso eine Quittung dass ich die Ware in Auftrag gegeben habe.

Der Käufer quittiert ja ebenso beim Erhalt der Ware.

Ich bekomme dann vom Käufer nochmals extra eine Bestätigung,

dass die Ware wohlbehalten bei ihm angekommen ist.

Viele meiner Artikel haben z. B. keine Warenidentifikationnummer, die ja eigentlich auch angegeben werden sollte.

Da es sich aber meist um extra Anfertigungen handelt, fehlen diese Nummern.

Sicherlich hast du doch in deinen Eingangsrechnungen die Fahrgestellnummern notiert?

Und kannst auch nachweisen dass eben dieses Auto/Ware exportiert wurde.

Ich sehe da keine Probleme.

Solange die Anzahl der verkauften Autos,

die der eingekauften nicht überschreitetX-)

Achja, der Rechnungsnehmer ist relevant, nicht der Transporteur !!

Kleines Beispiel:

Habe schon versendet, indem ich einem anderen Kunden, der ebenfalls im entsprechenden Ausland wohnt, die Ware einfach so mitgegeben

(Arg vertrauenselig, ich weiss.-/) und dieser hat die Ware dann persönlich-ohne Bestätigung oder Unterschrift- abgeben.

Geschrieben
...

Nun ist die Frage, ob der Prüfer uns nochmal zur Kasse beten kann, obwohl die Steuer im Empfängerland entrichtet worden ist, nur weil eben z.b die Vollmacht fehlt?

Nug

Nein.

Wenn Bestätigungsverfahren durchlaufen, Verbringungsnachweis und Buchnachweis vorhanden, Rechnungsangaben vollständig und Zusammenfassende Meldung abgegeben wurden, ist eine Nachbesteuerung nicht rechtens.

Sollte hier dennoch unberechtigterweise eine Nachforderung erfolgen, umgehend Widerspruch einlegen !

Habe selbst umfangreiche Auslandsgeschäfte getätigt und zu den eben genannten Verfahren noch folgende, zusätzliche Informationen :

Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).

Im Bestätigungsverfahren wird Auskunft darüber erteilt, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist und ob die mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Verbringungsnachweis

Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet:

Unbedingte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Lieferer das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen kann (§ 6a Abs.2 UStG, § 17a UStDV). Je nach Beförderungsart werden unterschiedliche Nachweise verlangt. Der Verbringungsnachweis besteht:

• bei der Beförderung durch den Lieferer mit eigenem Beförderungsmittel in einer vom Abnehmer ausgestellten Empfangsbestätigung,

• bei der Beförderung durch den Abnehmer mit eigenem Beförderungsmittel in der vom Abnehmer bzw. seinem Beauftragten ausgestellten Versicherung, dass er den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (mit Angabe der Zieladresse),

• bei der Versendung durch den vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Frachtführer oder Spediteur in der Spediteursbescheinigung. Ist dies dem Lieferer nicht möglich oder nicht zumutbar, reicht als Nachweis auch die in o.g. Beförderungsfällen zu erbringende Versicherung oder die Empfangsbestätigung aus.

Wird der Liefergegenstand vor der Ausfuhr von einer anderen Person als dem Lieferer noch be- oder verarbeitet und anschließend von dem Be- oder Verarbeiter in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, benötigt der Lieferer als Ausfuhrnachweis eine Bestätigung des Be- oder Verarbeiters über dessen anschließendes Verbringen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Buchnachweis

Neben dem o.g. Verbringungsnachweis muss der innergemeinschaftliche Lieferer noch über einen ausreichenden Buchnachweis über die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a UStG vorliegen haben (§ 17c UStDV). Insbesondere soll in diesem Zusammenhang aus der Buchführung eindeutig und leicht nachprüfbar ersichtlich sein:

"Name und Anschrift, USt-IdNr.sowie Gewerbezweig/Beruf des Abnehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Liefertag sowie das vereinbarte Entgelt, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den dortigen Bestimmungsort".

Rechnungsangaben

Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, muss seine an den Abnehmer gerichtete Rechnung folgende Angaben enthalten (§ 14a UStG):

"einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung, seine eigene USt-IdNr.und die USt-IdNr.des Abnehmers". Nach der Absicht des Gesetzgebers soll eine derartige Rechnung dem Rechnungsempfänger klarmachen, dass er im Gegenzug im Importland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat.

Die Rechnung mit dem o.g. Inhalt gehört zu dem für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Nachweis (§ 17a Abs.2 Nr.1 UStDV). Deshalb ist sie unbedingt so zu gestalten.

Zusammenfassenden Meldung

Neben der Angabe in der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt muss der Lieferer seine innergemeinschaftliche Lieferung zusätzlich vierteljährlich in der beim Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - abzugebenden Zusammenfassenden Meldung angeben (ZM, § 18a UStG).

Dies soll letztlich der Kontrolle der Besteuerung des - der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung spiegelbildlich gegenüberstehenden - innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Erwerber im Importland dienen. Aus diesem Grund gibt das BfF die vom Lieferer in der ZM erklärten Daten an die Finanzverwaltung des Erwerbslands weiter. Umgekehrt kann so auch die deutsche Finanzverwaltung den innergemeinschaftlichen Erwerb deutscher Erwerber kontrollieren.

Über die ZM kontrolliert die Finanzverwaltung zusätzlich die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung des Lieferers. Das BfF gleicht alle in den ZM deutscher Lieferanten angegebenen USt-IdNrn. der Erwerber über deren Finanzbehörden ab, was letztlich ein internes Bestätigungsverfahren der Verwaltung darstellt.

Ist die vom Lieferer in seiner ZM angegebenen USt-IdNr.des Abnehmers nicht existent bzw. zwar existent, aber im Zeitpunkt der Lieferung nicht gültig, wird der Lieferer hierzu von der Finanzverwaltung angehört. Klärt dieser die Unstimmigkeit - ggf. in Abstimmung mit dem Erwerber - nicht auf und greift die Vertrauensschutzregelung nicht, kann dies zur nachträglichen Versagung der Steuerfreiheit beim Lieferer führen.

Vertrauensschutzregelung

Bereits 1993 bei Einführung des EG-Binnenmarkts sah die deutsche Wirtschaft die Gefahr nachträglicher Erkenntnisse des Finanzamts, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen. Erhebt das Finanzamt hier die Umsatzsteuer nachträglich, kommt der Lieferer meist nicht mehr an die Umsatzsteuer beim Abnehmer heran. Auf Wunsch der Wirtschaft führte der Gesetzgeber folgende Vertrauensschutzregelung ein (§ 6a Abs.4 UStG):

Hat der Lieferer die Lieferung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen steuerfrei behandelt, ist diese gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn

• die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und

• der Lieferer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

.

Geschrieben

Hat der Lieferer die Lieferung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen steuerfrei behandelt, ist diese gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn

• die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und

• der Lieferer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

.

Womit das die Kernsätze der ganzen Sache sind:-))!

Bei einer nicht gültigen/falschen USTIdentifikationsnummer bekommt man sowieso eine Rückmeldung aus Saarbrücken

Danke für deine erweiterten Ausführungen:):-))!

Stelle mal wieder fest,

dass auch hier manchmal dieser Dankebutton angebracht wäre

Geschrieben

Mir scheint, im Nug-Fall wird hier etwas übersehen: es geht um den Erfüllungsort / Ort der Leistungserbringung.

Zunächst ein einfaches Beispiel:

Der Kunde aus dem EU-Land sendet eine Ware, die hier in D repariert werden soll und anschließend wieder zurück an den Kunden im anderen EU-Land geht. Da die Leistungserbringung / der Erfüllungsort in D liegt, muß die deutsche UST berechnet werden. Fährt der Nug jedoch zum Kunden in das andere EU-Land, um die Reparatur vor Ort durchzuführen, erfolgt die Leistungserbringung / liegt der Erfüllungsort im anderen EU-Land und dementsprechend ist der Nug-Rechnung keine UST hinzuzufügen (sofern alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind, wie oben schon dargelegt).

Kommen wir zum Nug-Fall:

Dieser ist insofern schwierig zu beantworten, weil der EU-Kunde ja einen Dritten zur Abholung der Ware geschickt hat. Die Übergabe der Ware erfolgte im Auftrag des EU-Kunden in Deutschland! Somit wäre der Ort der Leistungserbringung bzw. der Erfüllungsort nämlich Deutschland und dementsprechend die deutsche UST auf die Nug-Rechnung zu entrichten. Hätte der EU-Kunde die Ware höchstpersönlich in D entgegengenommen, wäre der Erfüllungsort bzw. der Ort der Leistungserbringung unzweifelhaft in D und Nug hätte auf jeden Fall UST berechnen müssen.

Ich gehe davon aus, daß die Frage des Erfüllungsortes in den Lieferpapieren nicht eindeutig benannt wurde und deshalb jetzt finanzrechtlicher Klärungsbedarf besteht....

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo Nugmen,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Aus dem Alltag (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

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Geschrieben

Kommen wir zum Nug-Fall:

Dieser ist insofern schwierig zu beantworten, weil der EU-Kunde ja einen Dritten zur Abholung der Ware geschickt hat. Die Übergabe der Ware erfolgte im Auftrag des EU-Kunden in Deutschland! Somit wäre der Ort der Leistungserbringung bzw. der Erfüllungsort nämlich Deutschland und dementsprechend die deutsche UST auf die Nug-Rechnung zu entrichten. Hätte der EU-Kunde die Ware höchstpersönlich in D entgegengenommen, wäre der Erfüllungsort bzw. der Ort der Leistungserbringung unzweifelhaft in D und Nug hätte auf jeden Fall UST berechnen müssen.

Ich gehe davon aus, daß die Frage des Erfüllungsortes in den Lieferpapieren nicht eindeutig benannt wurde und deshalb jetzt finanzrechtlicher Klärungsbedarf besteht....

sorry, aber das ist völliger Quatsch was du da schreibst:crazy:

Wenn ich deine Annahme so stehen lassen müsste, dann wäre im Falle einer Abholung durch einen Transportservice jedesmal die deutsche Mwst. fällig

Wichtig ist die Verbringung/Einfuhr in ein weiteres EU-Land, nicht von wem oder wie das Ding transportiert wird!!

aber hauptsache seinen Senf dazugegeben:rolleyes:

Geschrieben
sorry, aber das ist völliger Quatsch was du da schreibst:crazy:

Wenn ich deine Annahme so stehen lassen müsste, dann wäre im Falle einer Abholung durch einen Transportservice jedesmal die deutsche Mwst. fällig

Wichtig ist die Verbringung/Einfuhr in ein weiteres EU-Land, nicht von wem oder wie das Ding transportiert wird!!

aber hauptsache seinen Senf dazugegeben:rolleyes:

ja da hast recht, das von Matelko so dargestellte ist vollkommener Quatsch und absolut unrichtig :(

Geschrieben

Nicht so heftig, junger Freund.

Es ging um die Frage des Erfüllungsortes bzw. des Orts der Leistungserbringung (siehe z.B. auch die Incoterm-Codes). Das hat nichts mit dem Transport zu tun.

Ein anderes Beispiel: Viele Autofahrer (auch gewerbliche Autofahrer, z.B. Handwerker, AD-Mitarbeiter etc.) im sehr tiefen Süden fahren gerne hinter die österreichische Grenze zum Tanken. Da der Ort der Leistungserbringung in AT liegt, mußt Du am Kassenhäuschen der Tankstelle die österreichische Mehrwertsteuer zahlen. Selbst wenn Du eine UID-Nummer Deines Unternehmens nebst anderen Papieren vorlegst.

Geschrieben
Nicht so heftig, junger Freund.

Es ging um die Frage des Erfüllungsortes bzw. des Orts der Leistungserbringung (siehe z.B. Incoterm-Codes). Das hat nichts mit dem Transport zu tun.

Ein anderes Beispiel: Viele Autofahrer (auch gewerbliche Autofahrer, z.B. Handwerker, AD-Mitarbeiter etc.) im sehr tiefen Süden fahren gerne hinter die österreichische Grenze zum Tanken. Da der Ort der Leistungserbringung in AT liegt, mußt Du am Kassenhäuschen der Tankstelle die österreichische Mehrwertsteuer zahlen. Selbst wenn Du eine UID-Nummer Deines Unternehmens nebst anderen Papieren vorlegst.

ja Matelka da hast schon recht, aber das sind ja keine "Innergemeinschaftlichen, steuerfreien Warenlieferungen" und um die gings hier.

Geschrieben

Nug, genau das ist aber der Punkt: Eine Lieferung ins EU-Ausland wird nicht automatisch steuerfrei, indem Du "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung" in die Rechnung schreibst. Sonst könnte der grenznahe österreichische Tankwart ja ganz genauso selbigen Satz in seine Tankquittung aufnehmen, sich Deine UID-Nummer nebst anderen Daten notieren und schon bekämst Du den Sprit beim Tanken in AT Mehrwertsteuer-befreit...

Geschrieben
Nug, genau das ist aber der Punkt: Eine Lieferung ins EU-Ausland wird nicht automatisch steuerfrei, indem Du "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung" in die Rechnung schreibst. Sonst könnte der grenznahe österreichische Tankwart ja ganz genauso selbigen Satz in seine Tankquittung aufnehmen, sich Deine UID-Nummer nebst anderen Daten notieren und schon bekämst Du den Sprit beim Tanken in AT Mehrwertsteuer-befreit...

Dass es sich bei uns aber um steuerfreie Warenlieferungen handelt ist unumstritten, das wurde ja auch schon x-male in den vorjahren geprüft.

Geschrieben
Nug, genau das ist aber der Punkt: Eine Lieferung ins EU-Ausland wird nicht automatisch steuerfrei, indem Du "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung" in die Rechnung schreibst. Sonst könnte der grenznahe österreichische Tankwart ja ganz genauso selbigen Satz in seine Tankquittung aufnehmen, sich Deine UID-Nummer nebst anderen Daten notieren und schon bekämst Du den Sprit beim Tanken in AT Mehrwertsteuer-befreit...

Gegenfrage: Wie würde dann der Vorsteuer-Abzug für die Beteiligten gehandhabt, wenn der Käufer im "Verkäufer-Land" die Ust. entrichten müsste?

Bis dato wurde doch IMMER im Importland versteuert. Das ist selbst heute noch im Handel mit EFTA-Staaten so.

Geschrieben
Gegenfrage: Wie würde dann der Vorsteuer-Abzug für die Beteiligten gehandhabt, wenn der Käufer im "Verkäufer-Land" die Ust. entrichten müsste?

Bis dato wurde doch IMMER im Importland versteuert. Das ist selbst heute noch im Handel mit EFTA-Staaten so.

Tja dann müsste der Spanische Unternehmer, quasi die MwsT doppelt bezahlen und zwar bei uns und in Spanien :wink:

Das wäre dann in etwa so, wie wenn wir ein Fahrzeug aus der Schweiz importieren, nur ohne die 10% Einfuhr Zoll.

Geschrieben

Wenn der EU-Käufer im "Verkäufer-Land" die UST entrichtet, dann kann er bei Ausfuhr zwecks Erstattung bei einer Ausfuhrzollstelle im "Verkäufer-Land" einen entsprechenden Antrag auf Erstattung einreichen. Ausfuhrzollstellen gibt es übrigens nicht nur an der jeweiligen Grenze, es gibt sie überall im Land. Diese Prozedur ist völlig unabhängig von der Versteuerung im Importland, wie Nug im Prinzip schon schrieb.

Geschrieben
Wenn der EU-Käufer im "Verkäufer-Land" die UST entrichtet, dann kann er bei Ausfuhr zwecks Erstattung bei einer Ausfuhrzollstelle im "Verkäufer-Land" einen entsprechenden Antrag auf Erstattung einreichen. Ausfuhrzollstellen gibt es übrigens nicht nur an der jeweiligen Grenze, es gibt sie überall im Land. Diese Prozedur ist völlig unabhängig von der Versteuerung im Importland, wie Nug im Prinzip schon schrieb.

Das heisst also, er zahlt die Ust. hier in D, stellt dann quasi an der Grenze einen Antrag auf Rückerstattung?

Dann kommt er ja erst mal Ust-frei an seine Ware. :wink:

Geschrieben
Wenn der EU-Käufer im "Verkäufer-Land" die UST entrichtet, dann kann er bei Ausfuhr zwecks Erstattung bei einer Ausfuhrzollstelle im "Verkäufer-Land" einen entsprechenden Antrag auf Erstattung einreichen. Ausfuhrzollstellen gibt es übrigens nicht nur an der jeweiligen Grenze, es gibt sie überall im Land. Diese Prozedur ist völlig unabhängig von der Versteuerung im Importland, wie Nug im Prinzip schon schrieb.

Das funktioniert aber seit 2003 nicht mehr, oder wenn doch ist es absolut praxisunüblich.

Die EU beschloss im Jahre 2003, den Warenverkehr im EU Raum zu vereinfachen und zu erleichtern, deshalb machen die Unternehmer ihre Geschäfte nun steuerfrei.

Geschrieben

Alpinchen: So ist es.

Es ging hier aber nicht um die Frage der deutschen UST-Befreiung des EU-Käufers. Vielmehr darum, was das FA beim Nug nochmals genauer unter die Lupe nimmt und prüft. Offenbar ist die Situation beim Nug in den Augen eines äußerst spitzfindigen Prüfers nicht so eindeutig, wie es zunächst scheint.

Nebenbei bemerkt: uns ist genau sowas schon vor vielen Jahren mal passiert. Trotz eines Fachanwalts durften wir letztlich einen netten Batzen UST nachzahlen (zzgl. Zinsen) und konnten den Betrag beim Käufer naturgemäß nicht mehr einfordern...

Geschrieben

Das Beispiel mit der Tankstelle finde ich interessant. - Klasse, dann kann ich als Selbständiger also meinen Frostschutz für's Firmenfahrzeug an der Kasse vom Aldi netto bezahlen? O:-) Das Beispiel mit der Tanke hinkt.

Wir sollten vielleicht mal zwischen Verbrauchs- und Handelsware unterscheiden.

Die Autos - welche Nug ins Ausland vertickert - sind keine Verbrauchsgüter, sondern eben Handelsgut. Egal, ob der spanische Geschäftsmann sie weiterveräußert oder als Firmenfahrzeug auf seinen Namen anmeldet.

Der typische mundartliche "Erfüllungsort" ist der Vertrag. Der Vertrag wird bei Abholung logischerweise immer (bei Geschäftsleuten!) in Deutschland erfüllt (Sitz des Lieferanten; also Nug). - So weit, so gut.

Der Inhalt des Vertrages ist aber die Lieferung eines oder mehrerer Fahrzeuge zum "Zwecke der Weiterveräußerung" (= spanischer Autohändler) bzw. zur "Anmeldung" des im EU-Nachbarlandes ansässigen Unternehmers (= gewerbliche Nutzung als Firmenwagen des span. Unternehmers). Und genau DIESE "Erfüllung" ist eigentlich gemeint. Der "Erfüllungsort" des Vertragsinhaltes; nicht des Vertrages ansich!

Also "Spanien"!

Geschrieben

Berko:

interessante Ausführung. Eine Frage habe ich: man stelle sich vor, der spanische (Unternehmer-) Kunde liefert ein defektes Fahrzeug zum Nug, weil nur er das Problem am Auto beheben kann. Ausser der Reparatur wird beim Nug nichts durchgeführt. Anschließend wird das Auto wieder nach Spanien überführt.

Frage an Dich: wie muß Deinen Ausführungen zufolge die Rechnung des Nug aussehen? Mit ausgewiesener UST oder netto ohne UST und dem Zusatz "Innergemeinschaftliche, steuerfreie Warenlieferung"?

Geschrieben

Sehr gut Lamberko :-))! auch Matelkos Ausührung ist richtig :-))!

Der Grund, warum unser Steuerprüfer nun viel genauer prüft als noch vor 4 Jahren ist folgender.

Seit diese EU Schwellenländer wie Rumänien, Litauen usw zu uns gestossen sind, nimmt der UST Betrug drastisch zu.

Jeder Rumänische Unternehmer kriegt bei seiner Gewerbeanmeldung sofort eine EU Steuernummer aus Antrag zugeteilt. Nun gibts da Banden, die kaufen mit dieser EU Nummer in Deutschland Baumaschine, Autos, oder sonstwas steuerfrei ein, führen diese aber niemals aus, sondern verkaufen diese Waren wieder munter in Deutschland weiter.

Ihr Gewinn erhöht sich also um die deutsche MwsT, also um 19 %

Bis unser Finanzamt dann mal Kontrollmitteilungen an das Rumänische FA schickt, und dieses dann beim Rumänischen Unternehmer auftaucht um zu prüfen, was denn aus diesen steuerfrei eingekauften Waren geworden ist, sind die Rumänischen Unternehmer schon längst über alle Berge oder haben ihr Gewerbe abgemeldet oder sind bankrott :(

In der Regel dauert es 2 Jahre bis dieser schwindel auffliegt, das sind 2 Jahre, wo man z.b mit hochwertigen Gütern, schnelles und gutes Geld verdienen kann ...

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