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Skandalöse/beschämende Gerichtsurteile


Kazuya

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Geschrieben

Leider lieber User Pach, ist das absoluter Unsinn was Du da von Dir gibst.

Unterstellen wir mal wie Du, die Uhren wären wirklich Imitationen gewesen.

Die Polizeidienststelle beschlagnahmt diese, um diese einzusenden und auf Echtheit überprüfen zu lassen.

Der gegenwärtige Besitzer muß gar nicht erst eine Kopie von den Beamten verlangen, nein sondern es ist zwingendes Gebot, daß von sich aus diese Dienststelle, bzw. der Beamte bei Beschlagnahmung, eine Kopie des Schreibens der einbehaltenen Uhren, dem Uhrenhändler aushändigen muß.

Mit allen und sämtlichen Daten. Der Beamte hat dafür auch Sorge zu tragen, daß evt. Registriernummern etc. eindeutig von diesem notiert werden, damit eine Abverfolgung und eindeutige Zuordnung der einbehaltenen Ware, im Nachhinein möglich ist.

Nicht nur für den Uhrenhändler, sondern auch als eigener Nachweis der Dienststelle.

Denn wenn diese Uhren dann tatsächlich unecht waren, wie will man dann dies beweisen?

Alleine diese Tatsache ist schon mehr als nur ein Verfahrensfehler gröbster Art, wenn dies nicht geschehen ist.

Sind dann diese Uhren auf dem Postweg abhanden gekommen, so kann man anhand der Registriernummern auf den Uhren, erneut auf Grund des ausgehändigten Schreibens, in dem ja diese aufgeführt sein sollten, nachforschen ob diese Uhren echt od. Imitationen sind.

Hier liegt eindeutig ********rei hoch 5 vor bei dieser Dienststelle.

Von den als versäumten Wertpaket abgesandten Uhrenpaket gar nicht zu schweigen.

Das ist nochmals vorsätzliche Grobfahrlässigkeit.

In ähnlicher Art und Weise habe ich beim Müncher Flughafen Zoll auch manchmal Ware zwecks eindeutiger Klärung lassen müssen.

Hier wurde mir ohne Aufforderung eine Kopie mit sämtlichen Daten ausgehändigt, zwecks späterer eindeutiger Identifizierung.

Was glaubst Du, was ich dem ansonsten erzählt hätte.

Hat dies der Uhrenhändler versäumt zu verlangen, welches von ihm aus gar nicht notwendig ist, ist ihm zwar Blauäugigkeit und Dummheit vorzuwerfen, aber eindeutiges Fehlverhalten liegt Seitens der einbehaltenden Dienststelle vor.

Ich nehme doch sehr stark an, daß das Rechtsverständnis in der Schweiz mit dem bei uns in Deutschland gleich ist.

herzliche Grüße

Sumita

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Geschrieben

Ich nehme doch sehr stark an, daß das Rechtsverständnis in der Schweiz mit dem bei uns in Deutschland gleich ist.

Scheinbar nicht X-)

Geschrieben
Leider lieber User Pach, ist das absoluter Unsinn was Du da von Dir gibst.

Ich nehme doch sehr stark an, daß das Rechtsverständnis in der Schweiz mit dem bei uns in Deutschland gleich ist.

Ich denke mal Pach weiss schon ganz genau was er schreibt, ohne genauer darauf eingehen zu wollen, warum das so ist. :wink:

Geschrieben

Was ich heute gelesen habe, unglaublich lustig (für ein Urteil und dessen eigentlich gebotene Ernsthaftigkeit!)

Aus: NJW 1995, 884

Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Darauf, ob der Kläger seine besonderen Beischlafgewohnheiten darlegt, kommt es bei einer ernst gemeinten Klage nicht an, wenn die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden geeignet sind und dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können (Leitsatz der KD Redaktion).

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Gran Malaria (*) gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein " friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Aus den Gründen:

Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.

Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall.

Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

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