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Verkaufen als Privatperson mit Gewinnerzielung


R-U-F

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich hab mal eine Frage an die Profis unter euch die sich mit sowas auskennen.

Ich habe einen Fall wo eine Person über Ebay in den letzten 90 Tagen als Privatperson angemeldet für knapp 3000 Euro gebrauchte & neue Ware (ungefähr 18 Artikel) verkauft hat (alles die gleiche Art von Artikeln) und zudem in jeder Auktion ausdrücklich daraufhin gewiesen hat das der Artikel ohne Garantie von Privat verkauft wird.

Das müsste er doch sicherlich versteuern und ist so doch nicht rechtmäßig bzw. legal - oder? :???:

Danke für eure Hilfe

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Geschrieben

Müsste man nicht sowieso jeden Gewinn den man mit ebay, einem Flohmarkt oder ähnlichem macht versteuern? Also egal ob ich nun eines oder mehrere Teile davon verkaufe?

Ich denke in dem genannten Fall kann er sich insbesondere auch nicht um Gewährleistung drücken.

Geschrieben

Wer mehr als 2 neue Artikel, gleich oder ähnlich, innert kurzer Zeit (die Zeitspanne ist hier nicht genau definiert) verkauft, gilt beim Finanzamt schon nicht mehr als Privatverkäufer.

Ausser, diese Dinge stammen aus einem Nachlass und wurden ordnungsgemäss bei der Betriebsauflösung schon versteuert oder abgeschrieben.

Wer ein Gewerbe angemeldet hat, jedoch aus seinem Privatbesitz ähnliche Sachen verkauft wie in seinem Betrieb, sollte auch äusserst vorsichtig sein, hier möchte das FA auch den Nachweis haben dass die privaten Verkäufe nicht aus dem Betriebsgut , auch wenn schon abgeschrieben, übernommen wurden.

Diese müssen dann ganz normal versteuert werden.

dass es bei Ebay jede Menge illegaler Geschäftemacher gibt, ist Ebay wohl bewusst, wird natürlich aber stillschweigend toleriert, da Ebay ja auf jedenfall daran verdient. Eine Sorgfaltspflicht hat hier ja auch nicht Ebay , sondern der Verkäufer dem FA gegenüber.

Geschrieben

Super Rocks, danke dir. Das reicht mir eigentlich schon!

Geschrieben

Für rechtliche Fragen über ebay o.ä. ist die Seite www.internetrecht-rostock.de sehr zu empfehlen.

Hier:

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Punkte herauskristallisieren, an denen sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt:

- gleichartige Waren

- Neuwaren

Hier der Link über (meiner Ansicht nach teilweise abartiger) Urteile:

http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm

Total krass:

- ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei eBay liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01)

Im Gegensatz dazu:

- keine Unternehmereigenschaft bei 1700 Bewertungen, da kein Powerseller (Landgerichts Coburg vom 19.10.2006, Az: 1 HK O 32/06)

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