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Ärger mit dem Zoll


Toni_F355

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Hab vor ein paar Wochen 2 Carbon-Schwellerverkleidungen in Japan bestellt.

Heute ging ich voller Vorfreude auf´s Zollamt.

Dumm nur, das der Zollbeamte mir die Dinger nicht aushändigen wollte. Es besteht der Verdacht auf "Verletzung der Markenschutzrechte"! :-o

Das bedeutet, die Carbonteile sind jetzt unterwegs nach Frankfurt, um dort vom Ferrari-Markenanwalt begutachtet zu werden.

Nach Aussage des Zolbeamten muss ich aber mit grosser Sicherheit damit rechnen, das diese Teile als Fälschungen nicht eingeführt werden können.

Und jetzt kommt der Hammer: logischerweise bekomm ich mein Geld wahrscheinlich nicht zurück. Die Dinger werden nach Überprüfung durch den Anwalt wieder nach Stuttgart auf das Zollamt zurückgeschickt; wenn diese dann als Fälschung deklariert wurden, muss ICH die Dinger vor den Augen des Zollbeamten vernichten.

Da hat mich fast der Schlag getroffen. Hab nochmals nachgefragt, ob wirklich ICH die door solls vernichten muss! Es wurde nochmals bestätigt!

Die haben doch den Schuß net ghört, oder??

Das sind übrigens die door sills:

http://www.ferraricarbon.com/index.php?main_page=product_info&cPath=2&products_id=50

Wenn der link nicht gestattet ist, bitte löschen!

Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?

Was kann ich in dieser Situation machen?

Bin für jeden Tip dankbar!

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Die Teile kriegst du wahrscheinlich wirklich nicht importiert.

Tut mir Leid für dich, war ja doch nicht so ganz günstig (trotz des niedrigen Dollars O:-) ).

Dass DU die Teile vernichten sollst, kann ich mir ja fast nicht vorstellen, das ist ja brutal. :crazy:

Vielleicht soll dadurch für beide Seiten sichergestellt werden, dass die Teile wirklich vernichtet werden und nichts anderes.

Gehört habe ich soetwas aber noch nie und eine Sendung von mir aus China (gleicher Verdacht) wurde ebenfalls abgefangen und wohl vernichtet :???:

so ist das nunmal mit den stichproben ;-)

Mal hat man Glück mal hat man eben Pech ;-)

Da Ferrari aber sehr Streng mit der Wahrung seiner Markenrechte ist, solltest du dich lieber bei Ferrari bedanken, denn der Zoll führt in diesem Fall eigentlich nur aus, was Ferrari verlangt, und das ist der schutz seiner geschmacksmusterrechte.

So traurig es klingt, der Fall hier ist vergleichbar mit den Fällen, wo leute im ausland für viel geld eine Rolex bestellen, und diese dann beim Zollamt unter aufsicht vernichtet wird.

Ist nicht bei dem originalen "Ferrari"-Schriftzug das "e" geschlossen?Versuche doch mal in diese Richtung zu argumentieren!Du weißt schon,der waagerechte Balken beim"e".Wenn der original geschlossen ist und nicht,wie bei Dir,unterbrochen,dann ist das doch legal,oder?Gruß Manni308.

Ist nicht bei dem originalen "Ferrari"-Schriftzug das "e" geschlossen?Versuche doch mal in diese Richtung zu argumentieren!Du weißt schon,der waagerechte Balken beim"e".Wenn der original geschlossen ist und nicht,wie bei Dir,unterbrochen,dann ist das doch legal,oder?Gruß Manni308.

Guter Einwand! :-))!

Ich warte mal die Entscheidung des Markenanwaltes ab!

hm - es reicht aber eigentlich schon, wenn ein emblem schriftzug oder logo nur den anschein macht, original zu sein ;-)

ausserdem hat sich Ferrari ja auch den Namen an sich schützen lassen, und damit auch jedes Merchandizerecht.

Jeder der jetzt den Namen Ferrari benutzen möchte muss entweder fragen, oder damit rechnen verklagt zu werden - oder eben die betreffenden waren werden zerstört

Ist nicht bei dem originalen "Ferrari"-Schriftzug das "e" geschlossen?Versuche doch mal in diese Richtung zu argumentieren!Du weißt schon,der waagerechte Balken beim"e".Wenn der original geschlossen ist und nicht,wie bei Dir,unterbrochen,dann ist das doch legal,oder?Gruß Manni308.

Das ist leider nicht egal. es reicht, dass das Logo sehr ähnlich aussieht. Ferrari ist da sehr hinterher was Markenschutz angeht.

Der Zoll ist aber wirklich manchmal etwas eigen:

Nächste Frage!Muß man es zerstören,oder darf man es in ein anderes Land,vielleicht sogar ein nicht EU-Land verschicken?Weil,dann geht es ja eigentlich den Deutschen Zoll nichts mehr an und Du könntest es zu einem befreundetem BMW-Händler schicken lassen und dort holen!Gruß Manni308.

Nächste Frage!Muß man es zerstören,oder darf man es in ein anderes Land,vielleicht sogar ein nicht EU-Land verschicken?Weil,dann geht es ja eigentlich den Deutschen Zoll nichts mehr an und Du könntest es zu einem befreundetem BMW-Händler schicken lassen und dort holen!Gruß Manni308.

Manni, die Lieferadresse war ja bei mir im Geschäft!!!

Den Zoll geht es immer was an, das ist ja das Dumme!

Wobei, ich wollte die Ware ordnungsgemäß verzollen, wie es sich gehört!

Das bedeutet, wenn die Ware zerstört wird, fallen auch keine Gebühren an. (ich hoffe, das stimmt)

Und, die Ware MUß zerstört werden. Ich kann die Dinger also nicht wieder an den Lieferanten zurückschicken, um mein Geld wieder zu bekommen!

Deswegen habe ich ja auch sooooo einen Hals. 450,-- € aus dem Fenster geworfen! :-(((° :-(((°

Nimm`s locker,Du hättest die Euronen auch in einem feudalen Freudenh...durchbringen können und Dir dabei ganz schlimme Krankheiten einfangen können!Also,sei dankbar und zahle.:D

Achso, du meinst das war wie "Nu*ttennprellen"?

Zuerst bezahlen, und dann abhauen ohne zu poppen?? :D

Genau das meinte ich!:D Aber zurück zum Thema,wir könnten uns die Teile auch hier anfertigen lassen,wenn wir ein paar Leute zusammen bekommen könnte ich mal ein Angebot einholen.Gruß Manni308.

Wirklich ärgerlich, aber mit fadenscheinigen Argumenten, dass dort das Logo minimalst abgeändert wurde, kommst du beim Zoll nicht weiter.

Schon gar nicht bei Ferrari...

Und "importiert" haben es deine Bekannten bestimmt auch nicht oder? Geht nämlich (zumindest theoretisch) gar nicht. Also wird das ganze wohl auch ohne Einf.Ums.St. und Zoll gelaufen sein und es ist wohl als "Geschenk" o.ä. getarnt durch den Zoll gekommen.

Du wurdest leider Opfer einer positiven Stichprobe :(

Google mal nach "Produktpiraterie".

Selbstverständlich hat jedes Unternehmen, welches über Schutzrechte (Marken, Geschmacksmuster usw.) verfügt das Recht diese Kopien bzw. Raubkopien am Zoll abfangen zu lassen und auch einen Anspruch auf Vernichtung.

Alleine der Schriftzug Ferrari ist durch zahlreiche Markenrechte "weltweit" geschützt.

Unter Umständen macht sich der "Importeur" sogar strafbar.

Erinnert sich zufällig irgendwer an die Millionen CDs mit Windows-Raubkopien, die mit den Walzen plakativ platt gemacht wurden...?

http://de.wikipedia.org/wiki/Produktpiraterie

Was würdet IHR sagen, wenn die Produkte EURER Firma im Ausland gefälscht, kopiert und dann importiert werden? Würde EUCH auch nicht gefallen, oder?

Adios...O:-)

Deutsches Markengesetz

z.B.

§ 18 Vernichtungsanspruch

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.

Sobald ein Marken-Logo auf den Teilen ist passiert das, was jetzt Dir passiert ist.

Die Einstiegsleisten in Carbon müssen immer ohne Markenlogo bestellt werden und können dann mit dem originalen Gummiteil von Ferrari bestückt werden. So ist dann alles ok. Ich habe das bei meinen von Hill so gemacht. Schade für die schönen Teile und das Geld.

Ferrari macht da echt keine halbe Sachen. Ich hatte mal ein Cavallino, was nicht mal von Ferrari geklaut war, sondern ab einem Foto von meinem Auto stammte auf meiner Homepage platziert. Die Abmahnung von Ferrari kam sehr bestimmt in der Formulierung, mit der ulimativen Aufforderung dieses sofort zu entfernen! Um keinen Stress zu bekommen, habe ich das Bild von der Homepage entfernt. Einen Rechtsstreit mit Ferrari wollte ich für so etwas nicht riskieren. Gekostet hat mich das allerdings nichts. Die Abmahnung war kostenlos.

Nimm Dir einen Anwalt, denn:

„Produktpiraterie ist kein Kavaliersdelikt, dessen sollte man sich bewusst sein. Es werden Menschen getäuscht, das ist Betrug. Wenn man erkennbar gefälschte Produkte einführt, kauft, verkauft, macht man sich unter Umständen strafbar. Um es massiv auf den Punkt zu bringen: Es ist das Mitwirken an Diebstahl an geistigem Eigentum, und da gilt der Grundsatz, wer dem Vorschub leistet und daran aktiv mitwirkt, muss wissen, dass er rechtswidrig handelt, Schaden stiftet und auch mit Bestrafung rechnen muss

Ob sowas immer noch kostenlos wäre, ist fraglich...

Mittlerweile verdienen sich ja eine Rechtsverdreher ein nettes zweites Jahreseinkommen mit Abmahnung dazu...

Ist erst einige Monate her. Die Abmahnung kam von der Rechtsabteilung von Ferrari-Schweiz selbst. Also nicht ein Drittanwalt.

Das ist sicher von Land zu Land unterschiedlich in der Praxis.

Zum Markenrechtsschutz gibt es eine sehr gute Seite von einem Anwalt.

Link zur Quelle

I. Wann ist die Marke verletzt?

Die Marke bietet die Gewähr dafür, dass alle Waren und Dienstleistungen, die mit der Ware versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für diese Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Indem die Marke Waren identifizierbar macht, versetzt sie Unternehmen in die Lage, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren und Dienstleistungen an sich zu binden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der mit ihr verbundenen Ware zu garantieren und es den Kunden zu ermöglichen, diese Ware ohne Verwechselungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Ist diese Herkunftsgarantie gestört, liegt eine Markenverletzung vor.

Der Markeninhaber kann nach § 14 Abs. II MarkenG anderen folgende Handlungen untersagen:

1. ein mit der Ware identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Identitätsschutz);

2. ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch eine Verwechselungsgefahr hervorgerufen wird oder das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Verwechselungsschutz)

3. ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für beliebige Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn hierdurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Schutz vor Rufausbeutung und Verwässerung)

Die Verwendungsverbote haben nach § 14 Abs. III MarkenG folgenden Inhalt:

1. Anbringung des Zeichens auf Waren, ihrer Aufmachung oder ihrer Verpackung

2. Anbieten und Inverkehrbringen von Waren unter diesem Zeichen oder der Besitz zu diesen Zwecken

3. Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen unter dem Zeichen

4. Einfuhr und Ausfuhr von Waren unter dem Zeichen

5. Nutzung des Zeichens in Geschäftspapieren oder in der Werbung

Auch Handlungen, die nur auf die Herstellung von Aufmachungen, Verpackungen und Kennzeichnungsmitteln gerichtet sind, fallen nach § 14 Abs. IV MarkenG unter das markenrechtliche Verwendungsverbot, wenn die Gefahr besteht, dass diese zur rechtswidrigen Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden:

1. Anbringen des Zeichens auf Aufmachungen, Verpackungen, Kennzeichnungsmitteln wie etwa Etiketten, Anhängern, Aufnähern u.ä.;

2. Anbieten, Inverkehrbringen von derartigen Aufmachungen, Verpackungen, Kennzeichnungsmitteln oder der Besitz zu diesen Zwecken

3. Einfuhr und Ausfuhr von derartigen Aufmachungen, Verpackungen und Kennzeichnungsmitteln.

zurück

1. Identitätsschutz

Der Identitätsschutz unterbindet die Nutzung identischer Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen, also die Fälle der klassischen Markenpiraterie (z.B. Nachahmung von Rolex-Uhren unter Nutzung der Marke „Rolex“ und des Bildzeichens „Krone“)

zurück

2. Verwechselungsschutz

Die Verwechselungsgefahr wird dadurch begründet, dass ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Im Kollisionsfall prüft das Gericht zum einen, wie hoch die Kennzeichnungskraft der nachgeahmten Marke ist und wie ähnlich zum einen das Zeichen mit der Marke und zum anderen die jeweiligen Waren und Dienstleistungen sind. Je höher die Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) einer Marke zu bewerten ist, desto eher greift der Verwechselungsschutz ein. Und weiter: Je größer die Übereinstimmung der Marke mit dem kollidierenden Zeichen ist, umso geringer kann für eine Markenverletzung die Übereinstimmung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen sein.

• Wie hoch ist die Kennzeichnungskraft / Unterscheidungskraft der Marke?

• Sind die Waren / Dienstleistungen identisch oder ähnlich?

• Ist das fragliche Kennzeichen mit der Marke identisch oder verwechselbar? (klanglich,begrifflich / dem Sinngehalt nach, optisch / grafisch / schriftbildlich)

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen dem verwendeten Zeichen und dem als Marke geschützten Zeichen kommt es auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an. Hierfür sind die charakteristischen Merkmale, die die jeweiligen Zeichen herauszuarbeiten. Ergeben diese eine Übereinstimmung, liegt Zeichenähnlichkeit vor.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken in klanglicher, bildlicher oder auch begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005, Az. I ZB 40/03 – Coccodrillo)

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind sämtlichen erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den zu vergleichenden Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Nicht ausreichend ist indessen, dass bestimmte Warenmarken oftmals für andere Warenarten lizensiert werden; durch die Erteilung von Vermarktungsrechten zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006, Az. BGH I ZR 96/03 – Tosca Blu).

Allein dieser Text ist aussagekräftig genug.

Für mich liegt es klar auf der Hand, die Leisten müssen vernichtet werden.

hm - es reicht aber eigentlich schon, wenn ein emblem schriftzug oder logo nur den anschein macht, original zu sein ;-)

ausserdem hat sich Ferrari ja auch den Namen an sich schützen lassen, und damit auch jedes Merchandizerecht.

Jeder der jetzt den Namen Ferrari benutzen möchte muss entweder fragen, oder damit rechnen verklagt zu werden - oder eben die betreffenden waren werden zerstört

ist so in keinster Weise richtig:wink:

Ferrari ist in Italien ein Allerweltsname, so wie hier Maier, Müller u.s.w.

allerdings ist bei Autoteilen,

die Verwendung des Logos von Ferrari durch Markenschutz abgesichert

...

allerdings ist bei Autoteilen,

die Verwendung des Logos von Ferrari durch Markenschutz abgesichert

Genau, das läuft unter Markenrechtsschutzverletzung.

Diese Vergehen werden international abgegolten.

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