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Überholverbot?


Dirk_B.

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Guten Tag zusammen,

nachfolgend beschreibe ich was mir passiert ist und bitte um euren Rat.

Ich habe die A1 in Köln an der Abfahrt Niehl Richtung Chorweiler verlassen um auf der Industriestraße (3-spuriger Autobahnzubringer) an den Fordwerken vorbei Richtung Blumenberg zu fahren. Wer sich dort nicht auskennt, die Straße ist zuerst dreispurig in jede Fahrtrichtung, mit Mittelleitplanke, am Ende wird sie zweispurig, dann einspurig. Die entsprechende Beschilderung weist darauf hin, wie es an solchen Stellen üblich ist. Dort wo die Straße zweispurig wird, beginnt ein Überholverbot. Ich war bereits von der Autobahn kommend auf der mittleren Spur und bin an dem einen oder anderen Auto welches rechts fuhr vorbei gerollt. Ein solcher "Überholvorgang" dauerte auch noch an, als die Fahrbahnverengung und damit das Überholverbot anfing. Diesen Überholvorgang habe ich in Ruhe abgeschlossen um mich dann rechts einzuordnen ohne auch nur ansatzweise zu schnell zu sein oder jemand zu gefährden. Stellt euch einfach normalen Verkehr auf einer mehrspurigen Straße vor. Am Ende der Straße steht eine Ampel an der ich rausgewunken und darüber informiert wurde, dass mir wg. Überholen im Überholverbot eine Anzeige mit Bußgeld und Punkt droht. An der Fahrbahnverengung stand wohl ein Polizist, der seine Kollegen weiter oben darüber informiert hat.

Muss ich denn einen solchen Überholvorgang sofort abbrechen, scharf bremsen und mich rechts einordnen?

Für die Polizei hat sich die Angelegenheit gelohnt, neben mir standen noch vier weitere Autos und ein Motorradfahrer.

Wer hat da Erfahrung, soll ich den Punkt schlucken oder ist es sinnvoll mich zu wehren?

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Ein Überholvorgang ist nach einhelliger Rechtssprechung bereits dann abgeschlossen bzw. vollzogen(!!!), wenn der zu überholende Fahrer (in Deinem Fall der rechte Fahrer) nicht mehr gefahrlos auf Deine Spur (in Deinem Fall die mittlere Spur) wechseln kann. D.h. wenn sich Deine vordere Stoßstange auf gleicher Höhe der Heckstoßstange des Rechtsfahrers befindet.

Wenn Du auf Deiner Spur bereits soweit aufgeschlossen hast, daß der Überholvorgang im o.g. rechtlichen Sinne abgeschlossen war bevor das Verbotsschild das Überholen verbietet, würde ich zum Anwalt gehen und Einspruch einlegen.

Ansonsten wirst Du das Bußgeld schlucken müssen.

Das Problem wird sein, wie weist Du nach, daß Dein Überholvorgang in diesem Sinne bereits abgeschlossen war? Wurde ein Foto von der Polizei aufgenommen oder gibt es nur Polizei-Zeugen?

Übrigens, die von Dir beschriebene Stelle in Köln wird sehr gerne und häufig von der Polizei kontrolliert. I.d.R. sind es die Geschwindigkeit und das Überholverbot gleichermassen.

wenn mich nicht alles täuscht handelt es sich bei der beschriebenen Stelle um einen Unfallschwerpunkt, bei dem viele Unfälle durch spätes Überholen entstanden sind. Des weiteren gibt es genau an der stelle viele Schlaumeier, die die breite der Strasse ausnutzen, und trotz überholverbots bis kurz vor die Ampel fahren. Da dieses definitiv nicht im sinne des erfinders ist hat man dort ein Schild aufgestellt. Dieses Schild kannst du von Weitem sehen, und dir muss bewusst sein, dass ab dem Schild Überholverbot gilt!

Und die Polizei kontrolliert eben die Einhaltung des Schildes - zumeist werden an dieser Stelle eben die schwarzen schafe herausgewunken, die nicht wie du handeln, aber wo soll die Polizei die Grenze setzen?

Einem Einspruch geben ich wenig Chancen, so leid es mir tut - die Sachlage ist klar!

Und verdienen tut die Polizei mit solchen Massnahmen Nix!

Ich weiss nicht woher das Volksmärchen kommt, dass jede Polizeikontrolle nur dazu dient das Staatssäckle zu füllen?

Ein solcher Polizeieinsatz kostet auch Geld!

Die Selbstständigen unter euch können ja gerne mal hochrechnen, was sie in Rechnung stellen würden, wenn sie 4 bis 5 Techniker und einen Meister für eine solche "Baustelle" abstellen würden. Pro stunde kostet ein solcher einsatz an Personalkosten gut und gerne 500 Euro - Der Materialeinsatz ist noch nicht mit eingerrechnet. Hinzurechnen muss man aber definitiv noch den verwaltungsaufwand, der sich aus einen Bussgeldverfahren ergibt - da muss ein Bericht angefertigt werden... Ein Polizeibeamter ist ja mitlerweile mehr damit beschäftigt seine Einsätze zu dokumentieren, als sie auszuführen! Und alles nur, weil immer grundsätzlich erst davon ausgegangen wird, die Polizei will uns persöhnlich was böses! deshalb rennen wir zum anwalt und fordern sämtliche unterlagen an, und schauen ob auch Formular 135b richtig ausgefüllt ist!

Also kostet dieser einsatz 1000 Euro die Stunde Personaleinsatz - also müssen erst einmal 20 Fahrzeuge in der Stunde erwischt werden, um diese Kosten wieder hereinzuholen! das halte ich für ein Gerücht!!!!!!!!!

Wir sollten endlich anfangen zu unseren Fehlern zu stehen, als die Fehler immer bei den anderen zu suchen!

Ein Überholvorgang gilt dann als eingeleitet lieber Matelko! Das ist entscheidend fuer vergehen, bei dem ermittelt werden muss ab wann du überholst.

Ein überholvorgang gilt aber erst als endgültig abgeschlossen, wenn du wieder voll eingeschert bist!

Sprich bis zu einem Streckenverbot Überholverbot, musst du deinen überholvorgang abgeschlossen haben - nicht gerade erst begonnen haben ;-)

Macht ja auch sinn!

Danke, interessante Information.

Natürlich kann ich es nicht mehr nachweisen. Der Polizist meiner Meinung aber auch nicht, ein Videofilm existiert nicht. Und der Polizist hat ja auch nur eine Perspektive, die seines Standortes. Das dies eine Stelle zum Geld verdienen ist habe ich mir im Nachhinein schon gedacht.

Ich werde wohl den informellen Gang zum Anwalt auf mich nehmen, dann mal sehen. Nicht das ich mich über 50 Euro aufrege, aber der Haken ist der Punkt. Bei der aktuellen Dichte der Kontrollen ist man als Vielfahrer so schnell mal dabei. Und jedes Jahr ein oder zwei Punkte summiert sich schnell.

wenn es nur bei jedes jahr ein zwei punkten bleibt, fallen diese doch wieder unten raus - nach spätestens 5 jahren ;-)

Also häufst du maximal 10 Punkte an!

Und noch mal - das ist keine stelle zum geldverdienen!

Das dies eine Stelle zum Geld verdienen ist...
Nein, das ist es nicht! Wenn lokale Ordnungshüter (ín Köln wären dies Mitarbeiter der Stadt Köln) kontrolliert hättten, wie z.B. Geschwindigkeit und Parkverstösse, dann wäre ein solcher Verdacht eher gerechtfertigt. Weil in solchen Fällen die Legislative und die Exekutive zusammenfallen. Bei einem Polizei-Einsatz ist dies aber zu keiner Zeit der Fall und deshalb stets ein Fall zum Geld sparen (indem man aufpasst und vorausschauend fährt :wink: ).

EDIT:

Ein Überholvorgang gilt dann als eingeleitet lieber Matelko! Das ist entscheidend fuer vergehen, bei dem ermittelt werden muss ab wann du überholst.

Ein überholvorgang gilt aber erst als endgültig abgeschlossen, wenn du wieder voll eingeschert bist!

Sprich bis zu einem Streckenverbot Überholverbot, musst du deinen überholvorgang abgeschlossen haben - nicht gerade erst begonnen haben ;-)

Macht ja auch sinn!

Hmmm.... interessant. Demnach hätte sich unser Dirk_B., wenn er zum Zeitpunkt des Streckenverbots "Überholverbot" z.B. auf halber Höhe des rechten Fahrzeugs befunden hätte, tatsächlich zurückfallen lassen müssen? Irgendwie habe ich das wirklich anders in Erinnerung...

nein nein - er konnte ja das Schild schon vorher sehen! Er hätte also bis zum Gültigkeitsbereich des Streckenverbots seinen Überholvorgang abschliessen müssen!

Wenn er dieses nicht schafft, hätte er von vorneherein nicht überholen dürfen, da er den Strassenverlauf nicht einsehen konnte, und somit das Schild nicht erkennen konnte!

Denn: Überholen ist nur bei klarer Verkehrslage erlaubt! Und nur wenn ich meinen Überholvorgang in dieser Zeit und Strecke auch abschliessen kann!

Also:

VOR der Kurve!

VOR der Kuppe!

VOR einem Schild!

VOR der durchgezogenen Linie!

VOR einem Hinderniss!

VOR dem Gegenverkehr!

Machs ja selber gerne falsch ;-) zum glück hats mit den letzten beiden bisher immer gereicht :-D

LG

Und ich hab immer angenommen, soweit ich mich noch erinnere und gelernt, daß man einen Überholvorgang,

auch nach einem Schild,

nach einer durchgezogener Linie,

noch durchführen darf, wenn der Überholvorgang schon stattgefunden hat.

Ist es nicht so ?

herzliche Grüße

Sumita

Edit: Steht jetzt davon leider nichts in dem Paragraphen.

Ich habe es allerdings auch so gelernt, dass man nicht mehr überholen darf, wenn abzusehen ist, dass der Vorgang bis zum erreichen des Verbotsschildes nicht beendet werden kann.

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Hallo Dirk_B.,

 

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Entschuldigt bitte die Formulierung, natürlich geht es nicht primär um's Geld verdienen. Soviel ist mir auch bewusst. Ich bin der letzte, der die Polizei vor Ort dafür verantwortlich macht. Dennoch bleibt ein schaler Beigeschmack wenn innerhalb weniger Minuten mehr Autos herausgewinkt werden als die Mannschaft abfertigen kann. Es sollte erlaubt sein, zu fragen ob da die Verhältnisse noch stimmen. Es liegt mir auch fern, Verantwortung nicht übernehmen zu wollen, obwohl ich dafür an dieser Stelle natürlich den Beweis schuldig bleiben muss.

Anhand der Diskussion sieht man jedoch, dass durchaus unterschiedliche Meinungen und/oder Wissensstände da sind.

Wie möchte eine einzelne Person erkennen, wo sich meine Stoßstange wann befindet. Das Ganze verteilt sich auf mehrere Hundert Meter.

Noch einmal die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Drei-/Zweispurige Straße, Verkehr auf allen Spuren, keine riesigen Geschwindigkeitsunterschiede, der Pulk nähert sich der Verengung, die Situation ist anders als ein Überholen irgendwo auf der Landstraße.

Die Beamtin der ich die Frage nach dem Sinn dieses Überholverbotes (nicht der Maßnahme) stellte war sehr freundlich, hatte jedoch keine Antwort und verwies mich an das Straßenverkehrsamt.

Auf Autobahnen steht an vergleichbaren Stellen lediglich ein Überholverbot für LKW.

Wie dem auch sei, ich werde mir nach Erhalt des Anhörungsbogens dann doch einen Anwalt suchen und einfach nachhören.

Übrigens, ich bin nicht rechtsschutzversichert und der letzte Kontakt zu einem Juristen ist sehr lange her und war der Besuch bei einem Notar.

Das Problem ist, daß es immer wieder Einzelfälle gibt, die aufgrund besonderer Umstände vor dem Amtsgericht landen und zu interessanten Urteilen führen. Diese Urteile werden anschließend publik gemacht, jedoch werden nicht alle Einzelheiten der Umstände genannt, die zu der besonderen Entscheidung der Richter führten. Allerdings ist man trotzdem geneigt, diese Einzelfälle zu verallgemeinern und auf jede vermeintlich direkt vergleichbare Situation zu übertragen.

FutureBreeze hat diesen Fehler nicht gemacht, er hat den allgemeinen und in der überwiegenden Mehrzahl anzutreffenden Fall geschildert.

Bei meinem ersten Beitrag zu diesem Thema bin ich hingegen genau in diese Falle einer besonderen Begebenheit getappt. Dummerweise finde ich den kompletten ADAC-Bericht zu diesem Thema nicht mehr, deshalb kann ich auch keine Einzelheiten mehr nennen.

Aufgrund der steigenden Tendenz, Spezialfälle zu verallgemeinern, ist zu beobachten, daß immer häufiger öffentlich gemachte Fachauskünfte zu Verkehrsrechts-Entscheidungen der allgemeinen Öffentlichkeit wieder entzogen (oder garnicht mehr mitgeteilt) werden. D.h. entsprechende Beiträge in Fachzeitschriften werden nicht mehr publiziert und entsprechende Internetseiten von Fachanwalt-Vereinigungen sind nur noch einem bestimmten Kreis zugänglich etc.

hm - ich höre hier immer den unterton, dass das überholverbotsschild unrechtmässig dort steht, aber das wirst du vor gericht nicht anzweifeln können! Das gericht wird nämlich nicht die rechtmässigkeit des Schildes verhandeln, sondern versuchen zu ermitteln, ob du gegen dieses schild verstossen hast.

Wenn der Polizeibeamte Zeuge ist, und in seinem Bericht vermerkt hat:

Fahrzeug mit Kennzeichen xy-zw 1234 hat an der und der stelle überholt, reicht das als Beweis vor Gericht aus!

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