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Lese- /Empfangsbestätigung als Nachweis


veit82

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

mich interessiert es, ob ich einen Rechtilchen-Nachweis habe wenn mir eine Lese- und Empfangsbestätigung einer E-Mail vorliegt.

Die E-Mail habe ich sowohl an die info@ als auch an die direkte Adresse des Ansprechpartners versendet. Von beiden Lliegt mir eine Lese- und Empfangsbestätigung vor.

Wenn nicht, habe ich einen Nachweis wenn ich ein Schreiben per Fax (inkl. Sendebericht) versende oder ist nur ein Einschreiben Rückschein/ Einwurf "sicher".

Lieben Dank für die Hilfe,

der veit

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Geschrieben

Weder die Sendebestätigung per Fax noch die Lesebestätigung einer E Mail hat juristisch grundsätzlich bestand. Warum ? Z.B. beim Fax kann nie sicher gestellt werden ob auf der anderen Seite grade die Tinte leer ist. Das gleiche beim PC. Der Empfänger öffnet die Mail und in dem Moment stürzt der Pc ab oder die Festplatte ist defekt etc. Also im Zweifel immer schriftlich. In Deutschland gibt es für Privatpersonen und Firmen eine Meldepflicht und da werden die erhaltenen Briefe wenn korrekt adressiert und mit einer Empfangsbestätigung (hier reicht der Nachweis, dass in den Briefkasten des Empfängers zugestellt wurde) in der Regel juristisch anerkannt. Das kann dann ein Einwurfeinschreiben sein oder ein Eischreiben mit Rückschein.

Übrigens sind Briefe von Behörden da ausgenommen weil hier aufgrund der Meldepflicht des Empfängers immer davon ausgegangen wird, dass der Brief auch ankommt wenn er abgesendet wird.

Geschrieben

Hallo Chip,

danke für die schnelle Antwort!

Die Argumentation bezüglich des Fax oder der E-Mail ist einerseits verständlich.

Andererseits besteht ja auch die Möglichkeit das ein dritter den Brief aus dem Briefkasten nimmt oder der Empfänger den Brief ungelesen in den Papierkorb wirft.:wink:

Des weiten wird man nach einer Lesebestätigung erst gefragt, nach dem man die Mail gelesen hat und zur nächsten „Funktion“ übergeht.

Also für mein Verständnis sind wir eben (noch) nicht soweit das ein E-Mail oder ein Fax, mit der jeweiligen Bestätigung, rechtsverbindlich ist.

Aber gut, wenn dem so ist werde ich ein Schreiben aufsetzen und auf die E-Mail verweisen. Dieses dann per Einschreiben hinterher versenden und dann sollte ja alles gut sein. Man mus es eben nur wissen. :-))!

Dank also!

der veit

Geschrieben

Aber gut, wenn dem so ist werde ich ein Schreiben aufsetzen und auf die E-Mail verweisen. Dieses dann per Einschreiben hinterher versenden und dann sollte ja alles gut sein. Man mus es eben nur wissen. :-))!

Dank also!

der veit

Damit bist Du auf der sicheren Seite. :-))!

Das Problem mit der Empfangsbedürftigkeit hat man ja auch nur bei einseitigen Willenserklärungen wie z.B. einer Kündigung. Die muß Form und Fristgerecht in den Wirkungskreis des Empfängers gelangen. Dazu zählt auch der Briefkasten. Zu sagen, ich war nicht da oder da hat jemand den Brief rausgenommen oder da war nur ein leeres Blatt drin, dass zieht bei vielen Richtern (i.d.R. zu Recht) nicht mehr.

Geschrieben

Nein, ein Einschreiben kann man sich i.d.R sparen. Sie bestätigt nur, das ein Schreiben empfangen wurde, nicht dessen Inhalt.

Angenommen der Empfänger ist nicht zuhause und ahnt den Inhalt des Schreibens und holt es nicht beim Postamt ab, so ist es nicht zugegangen.

vgl. "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer", S.19

Geschrieben
Nein, ein Einschreiben kann man sich i.d.R sparen. Sie bestätigt nur, das ein Schreiben empfangen wurde, nicht dessen Inhalt.

Angenommen der Empfänger ist nicht zuhause und ahnt den Inhalt des Schreibens und holt es nicht beim Postamt ab, so ist es nicht zugegangen.

vgl. "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer", S.19

Sorry, da habe ich mich falsch ausgedrückt, es hätte natürlich heißen sollen Einschreiben mit Rückschein.

Ansonsten kann man nicht pauschal sagen ist ok oder ist nicht ok.

Jedes Gericht kann nach Sachlage immer wieder anders entscheiden:

Hier mal ein Beispiel zum Einwurfeinschreiben

http://www.123recht.net/article.asp?a=15618

Geschrieben

Da es immer noch die Ausrede gibt: der Umschlag war leer.(Einige Anwälte trixen gerne mit leeren Umschlägen)

ist der einzige wirklich sichere Weg im Beisein eines Zeugen den Brief kopieren,

in den Umschlag stecken und mit dem Zeugen in den Kasten werfen oder übergeben. Der Zeuge hat die Kopie mit dem Original verglichen und bestätigt das alles auf dieser Kopie.

Sehr umständlich aber bei wirklich wichtigen Vorgängen mit "schlauen" Gegner

die beste Lösung.

Geht auch bei Empfängern die zu weit für eine Reise oder gar im Ausland sind.

(Durch Kuriere, Rechtsanwälte usw.)

Geschrieben

Eine weitere Möglichkeit ist auch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, allerdings nur wenn darin Willenserklärung mit rechtlicher Bedeutung enthalten sind, Kündigungen etc. Gerichtsvollzieher können auch wirksam zustellen, wenn der Empfänger nicht zuhause ist oder die Annahme verweigert.

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