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Halbweisenrente?


zetti-hh

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Geschrieben

Moin Leute,

wie manche von euch eventuell mitbekommen habe, ist meiner mutter vor 3 monaten gestorben. jetzt kam mir jemand das ich doch mal "versuchen" sollte die halbweisenrente zubeantragen ...

weis da jemand näheres drüber? welche vorraussetzungen gibt es? wo muss ich das beantragen? eventuell nachteile (man weiss ja nie ...)?

wäre nett wenn ihr mir da etwas helfen könntet...

gruß

carlo

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Geschrieben

Carlo,

ich weiß, dass CP einem eigentlich in jeder Lage hilft, aber das hier ist ja schon ein sehr heikles Thema, was man vlt. nicht unbedingt im Forum besprechen sollte.

Nimms mir nicht übel, aber vlt. hilft da ein Blick in google etc. weiter. :)

Geschrieben

Wieso sollte das denn zu heikel sein?

Ich frage morgen mal einen guten Freund. Er bezieht die Halbweisenrente jetzt "schon" seit 6 Monaten :-(((°

Geschrieben
Carlo,

ich weiß, dass CP einem eigentlich in jeder Lage hilft, aber das hier ist ja schon ein sehr heikles Thema, was man vlt. nicht unbedingt im Forum besprechen sollte.

Nimms mir nicht übel, aber vlt. hilft da ein Blick in google etc. weiter. :)

ich kann nix an dem thema ändern ... und gerade bei soner behörden kacke benötige ich etwas hilfe ;-) und ich denke es gibt sicher jemanden der das auch durchgemacht hat!

danke schonmal an bmwfreakberlin der mir eine pn geschickt hat! :)

für weitere tipps bin ich trotzdem seh dankbar!

Geschrieben

Hey Fauli,

hier waren schon soviele ziemlich beknackte Themen, da finde ich ein so ernstes Thema eigentlich viel wichtiger. Hier kann mal wirklich jemandem geholfen werden. Finde Frage nicht abwegig. Immerhin ist es Carlos gutes Recht diese Hilfe zu beanspruchen und er sollte es auch tun.

Carlo,

ich kann Dir dennoch leider auch nicht helfen. Ich hoffe Du kommst einigermassen mit der Situation klar. Und uebrigens: Herzlichen Glueckwunsch zum Job. Freut mich soetwas von Dir zu lesen.

Gruss

Malte

Geschrieben

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11954/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/Tod/tod__Waisen__node.html__nnn=true

und

http://de.wikipedia.org/wiki/Halbwaisenrente

Waisenrente

(Weitergeleitet von Halbwaisenrente)

Eine Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung) oder im Versorgungsrecht (nach den §§ 38 ff. Bundesversorgungsgesetz), die im Falle des Todes des Rentenberechtigten an dessen Kinder – und unter Umständen auch an andere Angehörige – gezahlt wird). Sie dient dem Ausgleich der nicht mehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen. Ist nur ein Elternteil verstorben, spricht man von einer Halbwaisenrente, sind beide Elternteile verstorben, von einer Vollwaisenrente.

Der Kinderbegriff ist für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 48 Sozialgesetzbuch VI) und Unfallversicherung (§ 67 Sozialgesetzbuch VII) sowie bei der Altershilfe für Landwirte identisch. Kinder und damit waisenrentenberechtigt sind leibliche Kinder (bei außerehelich geborenen Kindern jedoch seitens des Vaters nur bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung) sowie adoptierte Kinder.

Ihnen gleichgestellt sind die Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie die Enkelkinder und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 38 ff.) und nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sind Enkel und Geschwister abweichend von der obigen Regelung nicht waisenrentenberechtigt. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte, sind aber erfasst, ebenso Pflegekinder im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz, die der Verstorbene wenigstens seit einem vor der Schädigung oder vor der Anerkennung der Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt oder bei seinem Tode seit mindestens einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat.

Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt. Darüber hinaus wird sie längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder das körperlich oder geistig behindert ist. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch Wehrdienst oder Zivildienst wird die Berechtigungsdauer um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Bei einer Schulausbildung ist Voraussetzung, dass sie Zeit- und Arbeitskraft der Waise ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Bei Ableistung eines Europäischen Freiwilligendienstes wird keine Waisenrente gezahlt.

Wenn die volljährige Waise wie eine vollwertige Arbeitskraft entlohnt wird, besteht kein Anspruch auf Waisenrente mehr. Auch werden bei W. an über 18-jährige Waisen seit der Rentenreform 2001 Vermögenseinkünfte oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet.

Der Waisenrentenanspruch wird durch eine Eheschließung nach dem 18. Lebensjahr nicht ausgeschlossen. Sie erlischt auch nicht mit der Adoption des Waisenrentenberechtigten (§ 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die Höhe der Waisenrente ist von der Höhe der Rentenansprüche des Verstorbenen abhängig (für Unfallversicherung geregelt in § 68 Sozialgesetzbuch VII).

Vielleicht hilft das ja weiter!

lg

mecki

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