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Im Ausland zugelassenes Auto in Deutschland langfristig benutzen


Gast Tiescher

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Moin,

folgende Frage: Ein Auslaender ohne Wohnsitz in Deutschland hat sein im Ausland registriertes Auto in Deutschland stehen und benutzt es hier, wenn er mal Urlaub in Deutschland macht.

Wie schaut das rechtlich aus? Muss das Auto nach bestimmten Fristen aus Deutschland raus und kann wieder rein, oder ist das genauso zu sehen, als ob er mit dem Auto zusammen nach Deutschland einreist, also wie ein normaler Grenzueberritt?

Soweit ich weiss, muss man sein Auto nur in Deutschland anmelden, wenn man hier einen Wohnsitz hat, sonst bgegeht man *Hinterziehung der KfZ-Steuer* und schaedigt so den deutschen Staat.

Oder kann man ein Problem mit dem Zoll bekommen?

Gruss Bjoern

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Hi,

ist an sich eine recht komplexe Sache, mit der ich mich aus einem etwas anderen Grund auch schon ausführlicher auseinandersetzen musste.

Wenn du mir sagst (PN), woher er kommt, kann ich dir vielleicht sagen, wie es nach meinen Erfahrungen wahrscheinlich real für ihn ablaufen würde ...

Grundsätzlich würde ich hier aber sagen:

1. Ja, es wäre schon Steuerhinterziehung.

2. Allerdings dürfe es (v.a. wegen fehlender Grenzkontrollen) so gut wie unmöglich sein, nachzuweisen, dass er jedes Mal nicht mit dem Auto angereist ist ...

  • 2 Monate später...

Hallo. Bin durch Zufall auf diesen etwas älteren Thread gestoßen und habe eine Frage, die sich ähnlich verhält, wie die eingangs gestellte Frage.

Kann man (mit Wohnsitz in Deutschland) unbeschränkt bzw. zeitlich unbegrenzt ein Auto benutzen, das auf eine ausländische Firma zugelassen ist?

Ich kann es nicht mit rechtlicher Sicherheit sagen, aber ich denke ja.

Ich wohne an der französischen Grenze und es gibt wirklich etliche Leute die in Frankreich arbeiten und einen Firmenwagen haben, jedoch hier wohnen.

Genau so aber auch umgekehrt. Wenn es auf die Firma zugelassen ist, die ja ihren Sitz im anderen Land hat, warum soll das nicht gehen?

Es fahren auch viele Leute Autos, die auf den Hauptsitz ihrer Firma (z.B. München) zugelassen sind, obwohl sie an einer Filiale hier arbeiten.

Wenn das nach dem Wohnort des Fahrers ginge, müssten die Autos ja umgemeldet werden.

Zum Topic selbst: Mh.. wie ist es wenn man in Spanien ein Ferienhaus hat, und dort ein altes Auto zum Einkaufen fahren steht? Muss das dann in Spanien angemeldet werden? Kenne niemanden der das getan hat... und in Spanien scheint das auch keinen zu interessieren, da es ganz offensichtlich Ferienhäuser sind, die nur wenige Wochen im Jahr bewohnt sind.

Hallo. Bin durch Zufall auf diesen etwas älteren Thread gestoßen und habe eine Frage, die sich ähnlich verhält, wie die eingangs gestellte Frage.

Kann man (mit Wohnsitz in Deutschland) unbeschränkt bzw. zeitlich unbegrenzt ein Auto benutzen, das auf eine ausländische Firma zugelassen ist?

Is ganz klar geregelt. Nein.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 FZV:

In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:

Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958 )

"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.

Seit der Einführung der FZV hat die in § 20 Abs. 6 FZV normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine große Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9 bzw. § 20 FZV)

Zum Steuerrecht

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nach der Richtlinie 1999/62/EG in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.

Zusätzlich kommen für ausländische Fahrzeuge weitreichende Steuerbefreiungsvorschriften wie § 3 Nr. 13 KraftStG, Doppelbesteuerungsabkommen sowie das Genfer Abkommen vom 18.05.1956 in Betracht.

Die genannte Ausnahme von der Steuerpflicht sowie die einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften gelten jedoch nicht für die Fälle der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.

Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. In diesem Fall wirkt sich die Befreiung des § 1 Abs. 1 IntKfzVO (seit 1.3.2007 ersetzt durch § 20 FZV) nicht mehr aus, die von einem vorübergehenden Gebrauch spricht. Die Begründung des regelmäßigen Standorts im Inland macht die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs erforderlich. Erfolgt diese nicht umgehend, ist der Tatbestand der widerrechtlichen Fahrzeugbenutzung erfüllt mit der Folge, dass Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen ist.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls noch § 3 Nr. 13 KraftStG von Bedeutung. Danach entfällt die Steuerbefreiung auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt eines Fahrzeugs im Inland, wenn das Fahrzeug u.a. von Personen benutzt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Auch in diesem Fall liegt eine rechtswidrige Benutzung des Fahrzeugs vor mit der Folge, dass eine Kfz-Steuerpflicht entsteht.

Von verschiedenen Finanzämtern wird nun jedoch u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00) sowie des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2003 (13 K 8355/97), bei dem es um die Besteuerung aufgrund widerrechtlicher Benutzung eines schweren Nutzfahrzeugs von mehr als 12 t gegangen ist, die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer) vorlägen.

Danke für die ausführlichen Zitate....

.... aber es ist trotzdem zum :-(((°

Leider ist die Rechtslage so klar geregelt. Ich hatte das damals gleiche Problem.

Wie stark die Rechtslage wirklich durchgezogen wird kann ich nicht sagen.

Als ich noch in Deutschland wohnte musste ich aber immer mit dem Neid der Nachbarn rechnen und dass die mich verzeigten.

Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber zulässig ist es nicht.

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