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Geschrieben

Du bist ja witzig. Die haben den Händler ins offene Messer laufen lassen:

 

Seitens des Herstellers sei dann das Grundmodell unter dem Namen des Klägers bestätigt worden. Eine spätere verbindliche Lieferung sei dann nicht mehr möglich gewesen, weil der Kläger zu spät die Sonderausstattung konfiguriert und der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. 

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Geschrieben

Der Händler hatte keine Lieferzusage vom Hersteller, aber dennoch auf eigenes Risiko den Vertrag mit dem Kunden geschlossen. Somit lag Leistungshindernis bei Vertragsschluss vor. Vgl. 311a BGB.

Geschrieben

Warum steht dann im Gerichtsurteil mein Satz oben? Wo steht denn dein Satz in dem Urteil? Kannst Du mir das bitte erklären. 

Geschrieben

Vorverträge sind gar nicht erlaubt und seitens Ferrari auch strikt verboten solange nicht offizielle Bestellungen. Der Händler darf aber keine Verträge für Modelle machen die es noch gar nicht gibt. Das ist ja eher Betrug als ein Geschäft.

Geschrieben

Generell sind Vorverträge nicht "verboten", denn es herrscht Vertragsfreiheit. Wie das Werk wiederum den Händler 2014 vertraglich steuerte, wurde nicht offengelegt.

 

Nach Randnummer 114 im Text greift hier die Haftung des Händlers nach 311a BGB wenn bereits bei Vertragsschluss das Leistungshindernis vorlag.

 

Unerheblich im Kontext war die Vereinbarung über Konfiguration und Ausstattung zu einem späteren Zeitpunkt, da dies gängige Praxis bei Fahrzeugen dieser Kategorie mit langen Wartezeiten ist.

 

BTW: Sätze von uns stehen nicht im Urteil. Schön wär's. ?

 

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