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Amtshilfeverfahren A und D


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Hallo zusammen,

mein Fahrzeug wurde bei der Gemeinde Mutters wohl fotografiert als esvin einem Überholverbot eine durchgezogene Linie überfahren hat. Demzufolge ist dann auch eine Strafverfügung gegen den Halter (mich) eingetrudelt.

Ich habe um das Foto gebeten - ist wohl auch schon auf dem Weg.

Nun gut - ich weiß, dass die Eintreibung von Bußgeldern zwischen A und D eindeutig geregelt ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Bußgeld wegen Verweigerung des Auskunftsrechts erteilt wird, da sich dies nicht mit dem deutschen GG verträgt.

Meine Strategie zielt nun darauf ab, bezüglich des Fahrers "Stillschweigen" zu bewahren. Nach deutschem Recht steht mir das zu, wenn ich durch eine Aussage mich selbst oder ein Familienmitglied 1. Grades belasten würde.

Meine Frage zu diesem Punkt ist nun die Folgende:

Glaubt Ihr, dass die Öster-ripper nun über die deutsche Polizei das Lichtbild mit dem beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Lichtbild vergleichen lassen oder aber werden die gleich einen Strafbefehl wegen Zeugnisverweigerung ausstellen.

Wäre es das Zweite, dann wäre ich aus dem Schneider und alles wäre geregelt ;-)

Vielen Dank für Eure Stellungnahmen....

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Österreich vergleicht garantiert keine Lichtbilder :D

Das Auto wurde fotografiert, von hinten, und demzufolge wird dem Halter ein Strafverfügung zugestellt. Angeblich liegt die Grenze bei 70,- (weshalb viele Strafen erhöht wurden, damit man innerhalb der EU gegen ausländische Fahrer vorgehen kann).

Da Du kein Familienmitglied belasten mußt und Dir die Behörde auch kein Bild vom Fahrer vorlegen kann, dürfte die Sache wohl im Sand verlaufen, sofern Du nicht einfach zahlst, wie es so viele machen.

Hallo Helmut,

vielen Dank für Deine Einschätzung der Sachlage. Ich werde mal abwarten, was da für en Bild geschickt wird.

Letztendlich sieht es aber bei Verweigerung der Aussage so aus, dass ich einen Strafbefehl wegen Verweigerung der Aussage zur Ermittlung des Fahrers bekomme. Nur der kann halt in D nicht vollstreckt werden, da er hier in D gegen materielles Recht verstösst ;-). Ich darf dann halt in A nicht erwischt werden ...

Hallo Helmut,

vielen Dank für Deine Einschätzung der Sachlage. Ich werde mal abwarten, was da für en Bild geschickt wird.

Letztendlich sieht es aber bei Verweigerung der Aussage so aus, dass ich einen Strafbefehl wegen Verweigerung der Aussage zur Ermittlung des Fahrers bekomme. Nur der kann halt in D nicht vollstreckt werden, da er hier in D gegen materielles Recht verstösst ;-). Ich darf dann halt in A nicht erwischt werden ...

Ist es das wert? Nie wieder ruhigen Gewisens Mutti besuchen? Oder jedenfalls nicht innerhalb der Verjaehrungsfrist?

Gruss Bjoern

.

Als Deutscher muss man in Ö. normalerweise keine Strafe zahlen, wenn man ein paar wenige Kniffe kennt.

Das ist keine großartige Sache und auch kein Nervenkitzel :wink:

Wenn das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft eingestellt wird, gibt es auch keinen Ärger bei weiteren Fahrten innerhalb von Ö., denn die Polizei hat nichts damit zu tun. Die fragt bei einer Kontrolle bestenfalls ab, ob Auto oder Personen zur Fahndung ausgeschrieben sind, mehr aber auch nicht.

Meines Wissen muss ein Deutscher nach deutschem Recht kein Familienmitglied belasten - sofern der Fahrer auf dem Foto nicht zu identifizieren ist - weshalb solche Verfahren in Ö. üblicherweise eingestellt werden.

P.S.: Aus diesem Grund gibt es in Vorarlberg die einzigen Blitzer in Ö., die von vorne fotografieren :wink:

Ist es das wert? Nie wieder ruhigen Gewisens Mutti besuchen? Oder jedenfalls nicht innerhalb der Verjaehrungsfrist?

Grüss Dich Björn,

in diesem Fall ist es mir wert ;-). Ich fahre nur ein Mal im Jahr nach A (zum Skifahren). Wenn es so ist, wie Helmut sagt, wird das Verfahren ja ev. eingestellt und die ganze Sache hat sich erledigt.

Ich gehe aber davon aus, dass ein Strafverfahren wegen Verweigerung der Auskunftspflicht eingeleitet wird. Ich habe mich da mal ein wenig im Internet schlau gemacht ...

Trotzdem mal abwarten - ich werde das Ergebnis hier posten...

[quote=jackpot;653291Meines Wissen muss ein Deutscher nach deutschem Recht kein Familienmitglied belasten - sofern der Fahrer auf dem Foto nicht zu identifizieren ist - weshalb solche Verfahren in Ö. üblicherweise eingestellt werden.

P.S.: Aus diesem Grund gibt es in Vorarlberg die einzigen Blitzer in Ö., die von vorne fotografieren :wink:

  • 2 Wochen später...

So einfach ist das alles nicht. Ich bin auch mal auf der Tauernstrecke Richtung Villach am Ende eines Tunnels von hinten geblitzt worden (ich stand zu früh auf dem Gas, im Tunnel selbst war ich noch ganz brav...).

Ich habe dann von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft innerhalb von 32 Tagen Post (Einschreiben) mit einer Strafverfügung über 210,00 EUR erhalten. Das wollte ich auch nicht einsehen, zumal das Foto ja von hinten gemacht wurde. Also ADAC-Anwalt in D eingeschaltet, der wiederum hat einen Fachanwalt in A eingeschaltet und es wurde fristgerecht Einspruch erhoben.

O-Ton Bezirkshauptmannschaft per Einschreiben an mich nach Erhebung des Einspruchs:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen XXX-XXX XXX (D) aufgefordert, uns binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in XXXX bei Str-KM XXXX, Richtung Villach dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Wenn Sie diese Auskunft nicht selbst erteilen können, sind Sie verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Adresse der Person bekannt zu geben, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Wenn Sie diese Auskunft nicht fristgerecht erteilen, müssen wir gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung der Auskunftspflicht einleiten. Das gilt auch, wenn Sie eine ungenaue oder unrichtige Auskunft erteilen.

Rechtsgrundlage: §103(2) des Kraftfahrtgesetzes 1967."

O-Ton Fachanwalt Österreich per Fax an mich nach Studium des Sachverhalts:

"Die Nichtbeantwortung bzw. mangelhafte Beantwortung der Lenkeranfrage ist nach österreichischem Recht strafbar. Das Gesetz schreibt auch vor, daß erforderlichenfalls Fahrtenbücher zu führen sind. Österreichische Verwaltungsstraftaten werden wegen des Verstoßes gegen §103 Abs. 2 KFG in Deutschland jedoch von der überwiegenden Zahl der Behörden nicht vollstreckt, weil die Regelung dem deutschen ordre public widerspricht (Verbot der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung bzw. zur Bezichtigung naher Angehöriger).

Ein gänzliches Ignorieren der Lenkeranfrage bzw. eine Verweigerung der Auskunft führt nach österreichischer Verwaltungspraxis regelmäßig dazu, daß die Behörde doch den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs als Lenker ansieht, sodaß er auch einer Bestrafung wegen des Grunddelikts (überhöhte Geschwindigkeit) ausgesetzt wird. Allerdings ist die Rechtssprechung der dazu in Österreich in zweiter Instanz tätigen unabhängigen Verwaltungssenate nicht einheitlich.

Der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, daß eine allfällige Bestrafung durch eine Bezirkshauptmannschaft keine gerichtliche Vorstrafe bedeutet."

Soweit der schriftlich belegbare Teil der Korrespondenz. In einem direkten Telefonat mit dem österreichischen Anwalt im Anschluß an diese Korrespondenz wurde dann das Prozedere durchgesprochen, was tatsächlich passieren würde, wenn ich die Auskunft verweigere und es in Österreich zu besagtem Strafverfahren kommen würde, dem ich dann natürlich fern bliebe. An die Details kann ich mich nicht mehr erinnern (das ist nun auch schon ein paar Jahre her, zudem war mir das österreichische Recht auch zu fremd und demzufolge zu kompliziert). Jedenfalls haben wir verschiedene Szenarien durchgesprochen und sind unterm Strich immer wieder auf ein gleiches Ausgehen gestossen: Am Ende steht die Geschwindigkeitsübertretung, nach österreichischem Recht bin ich als Schuldiger überführt und alleine das zählt in der finalen Strafverfügung. Dort wird drin stehen: "Als erwiesen angenommene Tat...". Wie die Überführung als Schuldiger zustande gekommen ist, wird in der Strafverfügung nicht drinstehen und demzufolge werden die deutschen Behörden auch keinen Verstoß gegen das deutsche Recht erkennen können und die Strafverfügung hier in Deutschland vollstreckt. Zudem bezifferte der Anwalt die Wahrscheinlichkeit, daß in zweiter Instanz zu meinen Gunsten entschieden werden würde, mit deutlich weniger als 50%.

Ergo habe ich den Einspruch zurückgezogen und der österreichische Anwalt hat noch einen Rabatt aushandeln können, da ich in Österreich zuvor in keiner Weise auffällig wurde. Die überwiesene Summe betrug letztlich 190,00 EUR.

EDIT:

Wenn kein Einspruch eingelegt wird, gilt die ursprüngliche Strafverfügung. Darin steht (O-Ton):

"Gegen Sie wird folgende Strafverfügung erlassen: (...) Als erwiesen angenommene Tat, dadurch übertretende Verwaltungsvorschrift und verhängte Strafe: Sie haben als Lenker (...)".

Auch hier steht nichts davon drin, wie die österreichische Behörde den kausalen Zusammenhang zwischen Verstoß und Täter herstellt. Es wird einfach festgestellt, daß der Halter der Täter ist, Punkt. Demzufolge können die deutschen Behörden eine solche Feststellung auch nicht anzweifeln und die Strafverfügung wird per Amtshilfe unabdingbar vollstreckt.

Guten Morgen Matelko,

vielen Dank für die sehr aufschlußreiche Beschreibung. Ich habe jetzt zunächst einmal das Bild angefordert. Ich mußte mehrmals anrufen - immer belegt. Mir wurde das Bild per Post zugesagt - ich warte immer noch drauf ;-(.

Meine Recherchen bezüglich Lenkerauskunft ergab dann folgendes Ergebnis:

Der Halter ist zwar nach österreichischem Recht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, die sog. "Lenkerauskunft" zu erteilen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht - wie es das deutsche Verfahrensrecht kennt - steht ihm hier nicht zu. Verweigert der Halter die Lenkerauskunft, muss er wegen Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache mit einer nicht unerheblichen Verwaltungsstrafe rechnen. Rechtskräftige österreichische Strafverfügungen, die aus der Verweigerung der Lenkerauskunft resultieren, werden in Deutschland nicht mehr vollstreckt, da die österreichische Rechtsauffassung hier dem deutschen Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht sowie dem Grundsatz, dass sich niemand selbst bezichtigen muss, zuwiderläuft. Das Recht des Beschuldigten, in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sich nicht selbst belasten zu müssen, hat Verfassungsrang und ist eine tragende Säule der Beschuldigtenrechte im deutschen Rechtssystem.

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Vollstreckung-einer-%C3%B6sterr.-Strafverf%C3%BCgung-nach-ignorierter-Lenkerhebung__f25160.html

Ernsthafte Frage an alle in dem Thread:

Seit den ersten paar Postings frage ich mich wirklich, ob es euer ernst sein kann wegen 200 Euro mit den Strafverfolgungsbehörden eines europäischen Landes aneinander zu geraten und sich so einen Aufwand anzutun.

Wenn die Tatfeststellung ja tatsächlich ungerechtfertig wäre, dann ist das ja gar keine Frage, da würde ich auch dagegen halten. Aber es wurde ja tatsächlich ein Verstoß gegen das geltende Recht eines Landes begangen und jetzt ist euch die Bestrafung dafür einfach nur zu teuer?

Entschuldigung, aber wenn ich zu schnell unterwegs bin, dann muss ich eben auch für die Konsequenzen haften. Vor allem es geht ja hier *nur* um Geld, das Ganze zieht ja nicht mal ein Fahrverbot hinter sich her... Wie Matelko vorgegangen ist, also Rechthilfe einholen und den Schaden minimieren, ist legitim, das würde ich auch machen, man hat ja nichts zu verschenken. Aber zu denken, "Da wird schon nichts passieren, warten wir nach dem ersten Schreiben mal einfach so ab...", halte ich nicht für sinnvoll, da ist man Ruck-Zuck in einer Situation die schon lange keine 200 Euro mehr wert ist...

Wollte ich nur mal los werden, ich empfinde die Diskussion aus oben genannten Gründen als ziemlich unnötig, vor allem wenn ich dadurch beim nächsten Grenzübertritt ein Problem bekommen würde. Nein, ich glaube das wäre es mir nicht wert...:wink:

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Hallo URicken,

 

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Entschuldigung, aber wenn ich zu schnell unterwegs bin, dann muss ich eben auch für die Konsequenzen haften. Vor allem es geht ja hier *nur* um Geld, das Ganze zieht ja nicht mal ein Fahrverbot hinter sich her... Wie Matelko vorgegangen ist, also Rechthilfe einholen und den Schaden minimieren, ist legitim, das würde ich auch machen, man hat ja nichts zu verschenken. Aber zu denken, "Da wird schon nichts passieren, warten wir nach dem ersten Schreiben mal einfach so ab...", halte ich nicht für sinnvoll, da ist man Ruck-Zuck in einer Situation die schon lange keine 200 Euro mehr wert ist...

Guten Morgen Jochen,

ich bin nicht zu schnell unterwegs gewesen sondern soll überholt haben, wo es nicht erlaubt war. Da ich mich jedoch nicht daran erinnern kann, stelle ich es legitim in Frage. Aufgrund der Problematik der Halterhaftung in D habe ich diesen Thread eröffnet. Mir geht es hier nicht um Geld sondern ausschließlich um Informationen.

Bin ich nicht erkennbar, kann ich "zu Recht" sagen, ich weiß es nicht. Wenn deutsches Recht eine Bestrafung gemäß österreichischem Recht nicht zulässt, bin ich als deutscher Staatsbürger im Recht.

Wollte ich nur mal los werden, ich empfinde die Diskussion aus oben genannten Gründen als ziemlich unnötig, vor allem wenn ich dadurch beim nächsten Grenzübertritt ein Problem bekommen würde. Nein, ich glaube das wäre es mir nicht wert...:wink:

Da hast Du Recht - das ist es nicht wert. Ich finde es aber trotzdem interessant. Da seit einem Telefonat mit dem "Bezirkshauptmann" vor 2 Wochen bisher immer noch kein Bild eingetrudelt ist, erübrigt sich die ganze Diskussion hier ja vielleicht ;-)

Da hast Du Recht - das ist es nicht wert. Ich finde es aber trotzdem interessant. Da seit einem Telefonat mit dem "Bezirkshauptmann" vor 2 Wochen bisher immer noch kein Bild eingetrudelt ist, erübrigt sich die ganze Diskussion hier ja vielleicht ;-)

Das wäre Dir zu wünschen, ja!

Freilich wird die österreichische Strafverfügung, soweit es die Verweigerung der Lenkerauskunft betrifft, in Deutschland nicht vollstreckt. Aber die Strafe für das eigentliche Vergehen bleibt hiervon völlig unberührt (d.h. nicht in Tateinheit gesehen) und wird vollstreckt werden. Begründung habe ich Dir oben gegeben.

Aber Du kannst es gerne ausprobieren... "Versuch macht kluch".

Wenn deutsches Recht eine Bestrafung gemäß österreichischem Recht nicht zulässt, bin ich als deutscher Staatsbürger im Recht.

Richtig. Es gibt nachweislich Möglichkeiten, als Deutscher einer Bestrafung zu entgehen.

Mir wurde das Bild per Post zugesagt - ich warte immer noch drauf ;-(.

Die wissen genau, was Du mit dem Bild bezweckst :D

Wenn sowieso wieder mal eine Einstellung des Verfahrens droht, weil von hinten fotografiert, können sie auf den Aufwand des Fotoversandes gleich verzichten. Vielleicht ist auch gar kein Foto vorhanden.

Wenn sich das noch länger hinzieht, ist die Sache sowieso verjährt :D :D

... mit einer Strafverfügung über 210,00 EUR erhalten.

Da warst Du ja nicht gerade langsam unterwegs :D

Nochmals meine Meinung zum Thema:

In Ö. erhält der Fahrzeughalter bei bestimmten Übertretungen eine Strafe (z.B. Falschparken etc.) und es interessiert niemanden, wer dafür verantwortlich ist.

Bei bestimmten Vergehen ist es für die Behörde allerdings schon relevant, wer gefahren ist und somit bestraft, vorgemerkt etc. werden soll.

Fakt ist aber, es wird auf alle Fälle bestraft und im Fall der Fälle auch vorgemerkt. Schlimmenstenfalls muss der Halter dafür gerade stehen, wenn er keinen anderen nennen will oder kann. Punkt. Aus. Feierarbend. Da wird nicht herumgefackelt.

Bei deutschen Staatsbürgern ist diese Vorgangsweise aber nicht möglich, da in D. (!!!) nur gestraft wird, wenn der Halter einwandfrei IDENTIFIZIERT werden kann. Das Kennzeichen alleine reicht also nicht (wenn z.B. von hinten geblitzt wird).

Laut deutschem Recht muss man aber keine Familienangehörigen belasten. Wie das genau läuft bzw. ob man einfach Fristen verstreichen lassen kann und schweigen darf, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wenn ein Deutscher nun der Behörde in Ö. bekanntgibt, dass ein Familienmitglied gefahren sei, er diese Person aber nicht nennen will (und laut deutschem Recht das auch nicht machen muss), befindet sich die Behörde in Ö. in der Zwickmühle und stellt folgedessen das Verfahren ein. Zumindest war das bisher so üblich.

Die österreichische Praxis, im Zweifel einfach dem Halter die Strafe aufs Auge zu drücken, ist bei deutschen Staatsbürger laut meinem Informationsstand nicht möglich.

Jetzt wird's interessant. In meinem Fall habe ich mit den Anwälten u.a. das folgende Szenario durchgesprochen:

Ein Mitarbeiter ist gefahren und ich kann nicht notwendigerweise nachvollziehen, wer wann und wo mit unseren Fahrzeugen unterwegs gewesen ist. Zumal in Deutschland keine Buchführungspflicht existiert, wer wann für welche Fahrt welches Auto aus dem Fuhrpark nimmt. Dieses Szenario wäre also vergleichbar mit dem, was Du über Familienmitglieder gesagt hast.

Nun wäre es aber zu einem Gerichtsverfahren zur Identifizierung der Person gekommen und dazu die gesamte Mannschaft, mindestens jedoch zwei weitere Personen neben meiner Wenigkeit, vorgeladen worden. Egal, ob wir erschienen wären oder nicht, nach österreichischer Rechtslage wäre der Halter als Täter bestimmt worden. Das Ergebnis dieses Verfahrens wäre zwar in D nicht vollstreckbar gewesen, aber die Strafe der Geschwindigkeitsübertretung selbst als eigenständiges Verfahren sehr wohl. Also hätte ich als Deutscher weder etwas gewonnen noch etwas verloren und wir wären wieder beim Ausgangspunkt angelangt....

Anmerkung 1:

Das Tatfoto (von hinten geblitzt) wurde gleich am Anfang beigefügt, inklusive eines Ausdrucks des Meßprotokolls.

Anmerkung 2:

Im Tunnel galt 100 km/h (die ich durchaus eingehalten habe), und ein Stück hinter dem Tunnel gab's die Aufhebung. Direkt nach der Tunnelausfahrt und in Sichtweite der Aufhebung bin ich jedoch zu früh auf's Gas gegangen und mit 131 km/h geblitzt worden. Nach der Aufhebung wären die 131 km/h überhaupt kein Problem gewesen.

Frage:

Angenommen, Uwe würde das Foto tatsächlich noch erhalten. Welchen Weg würde es denn Deiner (Helmut) Kenntnis nach noch geben, der eigentlichen Strafe (Überholen im Überholverbot) zu entgehen?

Denn in der Strafverfügung wird ja nicht festgehalten, wie der Täter ermittelt wurde (siehe meine Ausführungen ein paar Beiträge weiter oben). Eine Möglichkeit wäre, ein deutscher Anwalt würde sich der Sache zusätzlich annehmen und in Deutschland gegen die Vollstreckung durch die deutschen Amtshelfer kämpfen. Das wiederum ist aber erst möglich, wenn die Vollstreckung in Deutschland bereits durchgeführt wurde, d.h. die Strafe bezahlt ist. Dann wiederum wird es äußerst schwierig werden, die deutschen Behörden davon zu überzeugen, das Geld zu erstatten...

Hmm, ich bin kein Rechtsanwalt, daher sind Deine Fragen, sofern ich sie überhaupt richtig verstehe, etwas schwierig zu beantworten :wink:

Das Ergebnis dieses Verfahrens wäre zwar in D nicht vollstreckbar gewesen, aber die Strafe der Geschwindigkeitsübertretung selbst als eigenständiges Verfahren sehr wohl.

Genau das bezweifle ich!

In Ö. drückt man dem Halter, also dem Verantwortlichen für das Auto, die Strafe aufs Auge. Wenn er es nicht war, soll er sich doch darum kümmern und den Verantwortlichen nennen.

P.S.: Das wird gerne im gegenteiligen Sinne gemacht, wenn es um Ausweisentzug geht. Daher werden oft Mütter, die ihren Schein eh kaum brauchen, als Fahrer angeführt :D

Das Foto von hinten wird kaum das Gegenteil beweisen können, außer man fährt ein offenes Cabrio und man sieht aus wie Kojak :D :D

Wie gesagt: In Ö. muss im Zweifelsfall immer der Halter den Kopf hinhalten, in D. - nach deutschem Gesetz - aber nicht. Daher werden viele Verfahren eingestellt, weil die Aussicht auf Erfolg aus Behördensicht 1. zu gering und 2. der Aufwand zur Klärung zu hoch ist.

Soooo hartnäckig verfolgen die Ösi-Behörden keinen Deutschen, weil sich die Schlupflöcher mittlerweile herumgesprochen haben. Und das wissen die Behörden. Daher wurden in Vorarlberg Front-Blitzer aufgestellt, wo offensichtlich viele Deutsche zu schnell unterwegs sind. Die Behörden im Westen haben die Strategie geändert, weil sie mit der sonst üblichen Methode der Deutschen nicht habhaft wurden :wink::oops:X-)

210,- Strafe:

31 km/h zuviel kosten 210,- Euro? Ok, eine Anzeige ist teurer als vor Ort von einer Streife abkassiert zu werden, aber das ist schon heftig. Ich zahle dafür immer 35,- (an Ort und Stelle).

Mitarbeiter vs. Familienmitglieder:

Ob Mitarbeiter und Familienmitglieder rechtlich gleichgestellt sind, wage ich zu bezweifeln. Familienmitglieder braucht man nicht als Fahrer anzugeben, Mitarbeiter schon. Das Ergebnis ist zwar das gleiche, wenn 10 Leute antanzen, die man allesamt nicht eindeutig identifizieren kann. Dann wird das Verfahren sicher ebenfalls eingestellt.

Zeugenaussage:

Bei Uwe könnte die Behörde noch einen Trumpf im Ärmel haben, wenn z.B. ein Polizist Angaben zum Fahrer machen könnte. Ich vermute mal, die Anzeige stammt von der Polizei (und von keinem anderen Autofahrer), denn ein Blitzgerät hätte diese Übertretung nicht fotografieren können.

Bei Angaben wie "ein dicker, älterer Herr mit Vollbart und Glatze" stünden Uwe's Chancen schlecht, denn zu Mutti und den Kinder würde so eine Beschreibung wohl kaum passen :D :D (ist nur ein Beispiel, sorry Uwe, ich weiß ja nicht, wie Du tatsächlich aussiehst :D :D )

Welchen Weg würde es denn Deiner (Helmut) Kenntnis nach noch geben, der eigentlichen Strafe (Überholen im Überholverbot) zu entgehen?

Da kann ich nur allgemein beantworten:

1. Formalfehler suchen!

Datum und/oder Uhrzeit falsch, Kilometerangabe auf der Strafverfügung falsch, Automarke falsch, Verkehrszeichen versteckt oder falsch montiert, eventuell mit einer (nicht gestatteten) Zusatztafel versehen, die dadurch das Verkehrszeichen ungültig macht (bei Ortstafeln mit Zusatztafeln oft der Fall, aber Vorsicht, das ist ein eigenes Kapitel) etc.

2. Beweisfoto verlangen.

3. Beharrlich auf das Identifizieren des Fahrers bestehen (nach deutschem Recht). Es könnte auf der Heimfahrt vom Urlaub dort auch Mutti gefahren sein oder Sohnemann...

4. Wenn es auf die Identifizierung durch Zeugen hinausläuft, alle zwei (oder mehrere) Polizeibeamte befragen lassen, die die Anzeige gemacht haben. Vielleicht gibt es Widersprüche oder Erinnerungslücken.

5. Auf Verjährung hinarbeiten (ich glaube 3 Monate - bin mir aber nicht sicher).

Also das sind die (legalen) Dinge, die mir spontan einfallen.

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