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Änderung STVZO


355GTS

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Durch den Wegfall des Pharagraphen 18 der Straßenverkehrszulassungsordnung

sollte das Erlöschen der Betriebserlaubnis bei einem zu lauten Auspuff der

Vergangenheit angehören.

Das Verbieten der Weiterfahrt oder Beschlagnahme und Zwangsstillegung

sind wegen der Verhältnismässigkeit angeblich nicht mehr zulässig,

es handelt sich nun lediglich um eine Ordnungswidrigkeit die mit Bußgeld

belegt werden kann.

Mir ist das so erzählt worden, ob das stimmt weiss ich nicht, kann jemand von euch mehr zu diesem Thema sagen ?

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Der Vollständigkeit halber hier der besagte § 18 StVZO, der inzwischen weggefallen ist.

Ich kann daraus leider nichts ableiten, bin jedoch auch kein Jurist.

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

B) Stapler,

2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

4.

a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

B) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3),

4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, aber nicht mehr als 125 cm 3),

4 b. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm 3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,

5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),

6. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

B) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c) Anhänger hinter Straßenwalzen;

d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g) eisenbereifte Möbelwagen;

h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;

j) nicht belegt

k) weggefallen

l) Arbeitsmaschinen;

m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.

(3) 1 Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. 2 Ausgenommen sind

1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,

2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,

3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,

4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe B).

(4) 1 Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen

1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und

3. Leichtkrafträder

müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. 2 Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. 3 Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b entsprechend.

(4 a) 1 Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. 2 Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) 1 Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder

1 a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;

bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. 2 Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3 Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) 1 Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder

2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

2 Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. 3 In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.

(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

Der Vollständigkeit halber hier der § 18, der inzwischen weggefallen ist.

Ich kann daraus leider nichts ableiten, bin jedoch auch kein Jurist.

so gehts mir auch nachdem ich bei google eben nach stvzo $18 gesucht habe ... ich denke nicht das dem so ist!

(derzeit) korrekt!

Ab 1.März 2007 gilt mit der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung, das der §18 aufgehoben ist, daraus folgt das es keine 50 Euro & 3 Punkte in Flensburg mehr gibt wenn es zu laute Auspuffanlage montiert ist.

Durch diese Gesetzes-Änderung erlischt NICHT mehr die Betriebserlaubniss des Fahrzeuges! Es ist nur noch ein OWi die mit 25 Euros Bußgeld belegt wird, Punkte: KEINE, für den NICHT Ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs.

Damit entfällt die Möglichkeit der Sicherstellung von Fahrzeug/Auspuff wegen Unverhältnissmäßigkeit! Von einem lauten Auspuff geht keine Gefahr aus!

Im schlimmsten Fall gibt es eine Mängelkarte und die Pflicht der Vorführung innerhalb von 14 Tagen

ABer VORSICHT: Es wird es dazu aber noch ein Gesetzesänderung geben können, um diese Lücke zuschließen

GKjxOIdO.jpg

Dazu aber auch lesen: http://www.directupload.net/images/070515/GKjxOIdO.jpg

trifft das jetzt nur für motorräder und motorisierte krankenfahrstühle zu oder auch für PKW?

....für wen gilt die StvZO???

Natürlich für ALLE Kraftfahrzeuge! Ja okay, viele meinen eigene Regeln zu haben, aber GRUNDSÄTZLICH gilt sie für ALLE Verkehrsteilnehmer, immer!

mecki

Kann ich jetzt hin gehn und den Auspuff ab schrauben( Endtopf ), ohne ein schlechtes Gewissen zu haben das die Polizei mein Auto deswegen still legt?

( Die Frage ist ernst gemeint! )

H A L T !!!!!!!!!!!!! .

NICHTS hat sich geändert..Nur die Formulierungen sind auf EU Basis verändert worden.Ihr kennt doch denke ich mal ALLE dieses BEAMTEN-DEUTSCH....

Richtig ist!!!!!!!!

Es bleibt Alles beim alten:evil: :evil:

Die Innenministerien der Länder und das Bundesinnenministerium haben "KEINE" nichtmal ansatzweise Dienstvorschriften-Änderungen für das Thema herausgegeben.

Nach wie vor gilt:Wer seine Abgasanlage auch nur in irgend einer weise verändert,manipuliert handelt vorsätzlich.

Wer seinen Auspuff ausräumt oder in der Form verändert das die Dezibel-Phonwerte überschritten werden, erfüllt jetzt den Sachverhalt des Straftatbestandes...

Je nach Grad der Veränderungen hat der Polizeibeamte in seinem sogar erweiterten Ermessensspielraum die Möglichkeit die schwere des Straftatbestandes fest zu stellen.Somit eine Anzeige zu scheiben schlimmer noch eine bis zur Verweigerung zur Weiterfahrt folgenschwere Anordnung zu verfügen.

Dies gilt im übrigen sogar bei Anlagen,bei der man durch eine ABE(ECE-Freigabe)bisher glaubte auf der sicheren Seite zu sein.Sollte dieser Sachverhalt des Überschreitens der gesetzl.Dezibelwerte bei einem von Euch irgend wann einmal zutreffen,das die bei einer Werkstatt verbauten Anlage die Ihr mit ABE gekauft habt in einer Kontrolle der Polizei beanstandet wird......laßt diese von dem Beamten festgestellten Daten,Mängel peinlichst genau protokollieren! Mit diesen Angaben könnt Ihr an den Hersteller auf Änderung oder Wandlung bestehen und zwar kostenlos....auch wenn der Gewährleistungszeitraum bereits vorüber ist.

Irgend jemand wollte mal wieder sehr schnell sein mit einer NEUHEIT für Ihn wurde dies aber ein Schuss in den Ofen...und schlimmer er hat damit die Öffentlichkeit verunsichert.

Also versucht es nicht,Ihr könnt Euch mit der Aussage "ich habe gehört,gelesen" das dies so ist nicht heraus winden.Nach wie vor zählt "Unwissentheit" schützt nicht vor Strafe....

In dem Sinne.......

standort48

@ Standort48:

Der entsprechende § 18 der StVZO ist ja nun aufgehoben worden. Worauf begründest Du nun Deine Aussage hinsichtlich der Änderung von "Ordnungswidrigkeit" zu "Straftatbestand"???

:(

Überspitzt formuliert würde das ja bedeuten, dass man bei Montage eines Aupuffes mit echter ABE eventuell eine "Straftat" begeht, welche mit Haft oder zumindest Bewährung belegt werden könnte; also "Vorstrafe".

:???:

Hier nochmal der "Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog" in der Fassung vom 01.03.2007:

http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/Bundeseinheitlicher_Tatbestandskatalog

Anzeige eBay
Geschrieben
Geschrieben

Hallo 355GTS,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

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