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H-Kennzeichen - news


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Thema H-Kennzeichen: Offizielle Stellungnahme

Ergänzung zum OCC Thema des Monats im August 2006: Gegenüber OCC hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jetzt Klartext gesprochen.

Richard Schild, Regierungsdirektor im BMV, teilte auf eine OCC-Anfrage Folgendes mit: „Mit der 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1997 (VkBl. 1997 S. 536) wurde eine Betriebserlaubnis für Oldtimer eingeführt. Gemäß dieser VO werden nach Erteilung der Betriebserlaubnis für Oldtimer bei der Zulassung des Fahrzeuges Oldtimerkennzeichen zugeteilt (Wegen der Prägung eines „H“ am Ende der Nummerfolge auch H-Kennzeichen genannt).

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.April 2006 (BGBl I S. 988) wurden in der StVZO die Bedingungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens geändert und erheblich vereinfacht. Ab dem 01.03.2007 wird auf eine besondere Betriebserlaubnis für Oldtimerfahrzeuge verzichtet.

Sinn dieser Änderung ist, dass zukünftig auch die Prüfingenieure der amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen die Gutachten zur Einstufung als Oldtimerfahrzeug erstellen dürfen. Es muss nur noch ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimerfahrzeug vorgelegt werden (§ 23 StVZO neu). Damit erfährt der Bürger eine Erleichterung, weil der Zwang, Oldtimerfahrzeuge bei einer Technischen Prüfstelle vorzustellen, entfällt.

Daraus ergibt sich eine erhebliche Kostenersparnis für den Bürger als auch eine Verwaltungsvereinfachung. Eine Verschärfung der Anforderungen ist nicht vorgesehen. Die Beurteilungskriterien bleiben, wie bereits 1997 bei der Einführung der Oldtimerkennzeichen beschrieben, unverändert erhalten.“

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Sinn dieser Änderung ist, dass zukünftig auch die Prüfingenieure der amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen die Gutachten zur Einstufung als Oldtimerfahrzeug erstellen dürfen. Es muss nur noch ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimerfahrzeug vorgelegt werden (§ 23 StVZO neu). Damit erfährt der Bürger eine Erleichterung, weil der Zwang, Oldtimerfahrzeuge bei einer Technischen Prüfstelle vorzustellen, entfällt.

Kann den Satz mal jemand "übersetzen"? :???:

Ich würd das jetzt so interpretieren, dass man für einen Oldtimer nur ein mal für die Erteilung des H-Kennzeichens ein Gutachten braucht und dann nie wieder zum TÜV muss...

Kann ja wohl nicht sein, oder? :???:

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