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Gewährleistungspflicht des Autohändlers


hype1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

bin neu hier, habe mich aber schon ein wenig im Forum belesen.

Ich weiß also das der Händler für Schäden Innerhalb der ersten 6 Monate aufkommen muss.

Ich habe nun aber folgendes problem:

Habe ein Auto im Februar 2012 gekauft, im Mai 2012 ist das Lüfterrad vom Kühler "gebrochen" und ein Teil schlug in den Kühler ein und demolierte diesen so dass Kühlflüssigkeit auslief...konnte also nicht weiterfahren..bin dann zur Werkstatt meines (Wald- und Wiesen-)Händlers wo der Schaden in Höhe von ca 410€ repariert und von mir auch bezahlt wurde. Vor kurzem habe ich aber erfahren das eigentlich der Händler dafür hätte aufkommen müssen.

Habe den Händler vor der Reparatur darauf angesprochen ob sie nicht eigtl dafür aufkommen müssen. Darauf kam nur ein "dafür können WIR ja nix wenn das Lüfterrad abbricht"

Kann ich jetzt noch Ansprüche zur "Kostenübernahme" stellen?

Auto: Skoda Superb 3U 2.0 TDI

BJ: 2006

Km bei Kauf: 116000

Km bei Schaden: 125000

Preis: 9000€ (Finanzierungskauf)

Habe auch noch einen weiteren Schaden (515€) der allerdings 7 Monate nach Kauf erst aufkam....

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Geschrieben

Der Händler hat ein zweimaliges Recht zur Nachbesserung, du musst also die reparatur durch ihn durchführen lassen, bzw ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung zweimal einräumen.... machst du das nicht, lässt also woanders reparieren, musst du für die kosten selbst aufkommen...

Und es ist nicht alles "Sachmangel" was kaputt geht, gottseidank haben das die Richter nun auch schon kapiert :-))!

Geschrieben

nunja..und was heisst das jetzt in meinem Fall? das so ein Lüfterrad nicht zum Sachmangel gehört?

es wurde ja in seiner werkstatt repariert...nur bezahlt hab ICH es..

und ich weiss auch das die Gewährleistung ein Jahr gilt nur wie soll ich denn beweisen das nach dem halben jahr schon was kaputt war?..von daher hab ich da wenig hoffnung den 2. schaden reguliert zu bekommen..mir gehts halt nur um den 1.

Geschrieben

den habe ich schon gelesen. jedoch steht da nix wie es sich verhält wenn die rechnung bereits vom käufer bezahlt wurde.

Geschrieben

Doch, Nug hat es bereits erwähnt!!

Du musst vor Instandsetzung des Schadens deinen ausliefernden Händler informieren! Dieser Händler hat das recht zur Nachbesserung. Das bedeutet, er kann darauf bestehen den Schaden in seiner Werkstatt reparieren zu lassen.

Verzichtet der Händler darauf, kann er dir die Freigabe geben, den Schaden bei der Werkstatt deines Vertrauens instand setzen zu lassen!

Du hast jedoch den Auftrag zur Instandsetzung gegeben, somit bezahlst du auch die Rechnung.

Klingt komisch, ist aber so! :wink:

Geschrieben

also ein abgebrochenes Lüfterrad ist eigentlich ein klassischer "Sachmangel" und müsste vom Verkäufer zumindest die ersten 6 Monate nach Kauf übernommen werden :wink:

Dumm ist nur, dass du die Rechnung schon bezahlt hast, ich würde mich da mal an den Anwalt deines Vertrauens wenden..

Geschrieben

gut, vielen dank für die Hilfe. dann bleibts wohl wo wies is...denn wenn ich n anwalt einschalte dann schmeiß ich n schinken nach der wurst..

ich habe eher gehofft das ich selber ein Schreiben aufsetzen kann worin ich den Händler an seine gewährleistungspflicht erinnere..

Geschrieben
Doch, Nug hat es bereits erwähnt!!

Du musst vor Instandsetzung des Schadens deinen ausliefernden Händler informieren! Dieser Händler hat das recht zur Nachbesserung. Das bedeutet, er kann darauf bestehen den Schaden in seiner Werkstatt reparieren zu lassen.

Verzichtet der Händler darauf, kann er dir die Freigabe geben, den Schaden bei der Werkstatt deines Vertrauens instand setzen zu lassen!

Du hast jedoch den Auftrag zur Instandsetzung gegeben, somit bezahlst du auch die Rechnung.

Klingt komisch, ist aber so! :wink:

So wie ich das verstanden habe, hat der Händler den Schaden ja auch repariert.

Er hat wohl nur "irrtümlich" eine Rechnung geschrieben. O:-)

Ich würde jetzt erst mal zur Innung gehen, und den Fall dort vortragen.

Erst mit dem Händler reden macht wohl keinen Sinn, denn er weiß ja, daß er sich rechtswidrig verhalten hat.

Wenn es ein Innungsmitglied ist, dann dürfte sich das ganz schnell klären lassen.

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo hype1,

 

schau doch mal hier zum Thema Zubehör für Verschiedenes über Autos (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

  • Gefällt Carpassion.com 1
Geschrieben

..bin dann zur Werkstatt meines (Wald- und Wiesen-)Händlers wo der Schaden in Höhe von ca 410€ repariert und von mir auch bezahlt wurde. ....

Ne, gekauft hat er den Wagen bei Händler XY, rep. wurde er bei seinem Wald- und Wiesenhändler!

Geschrieben
Ne, gekauft hat er den Wagen bei Händler XY, rep. wurde er bei seinem Wald- und Wiesenhändler!

na..hab mich vllt etwas falsch ausgedrückt...das auto wurde in der werkstatt des händlers (von dem ich das Auto habe) repariert.

vllt bin ich doof aber was für ne "Innung" ?

Geschrieben

Wolfgang, da kann die Innung auch nix helfen, denn der Händler hat klar nach Auftrag gehandelt. Und dieser lautete nicht "Sachmangel, bitte beheben", sondern "Reparatur, bitte ausführen". Somit wurde rechtens eine Rechnung erstellt und von hype1 bezahlt. Damit ist der Fall leider als erledigt anzusehen, zumal das Ganze ja auch schon ein ganzes End weit zurückliegt.

Geschrieben

Ruf mal bei der für euren Kreis zuständigen Kreishandwerkerschaft an.

Die können dir weitere Informationen über die KFZ-Innung geben.

Die KFZ-Innung hat eine Schiedsstelle auch für solche Fälle.

Der Schiedsspruch ist für die Innungsmitglieder bindend.

Für dich als Kunden ist er jedoch nicht bindend; wenn Du mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden bist, dann bleibt dir noch immer der Klageweg.

Im Normalfall sind Innungsmitglieder darauf bedacht, bei ihrer Innung nicht negativ aufzufallen.

Kosten entstehen meines Wissens nach für dich nicht.

Geschrieben
Wolfgang, da kann die Innung auch nix helfen, denn der Händler hat klar nach Auftrag gehandelt. Und dieser lautete nicht "Sachmangel, bitte beheben", sondern "Reparatur, bitte ausführen". Somit wurde rechtens eine Rechnung erstellt und von hype1 bezahlt. Damit ist der Fall leider als erledigt anzusehen, zumal das Ganze ja auch schon ein ganzes End weit zurückliegt.

Da bin ich mir nicht so sicher.

Der Händler hat in diesem Fall das Unwissen des Kunden wissentlich ausgenutzt.

Ich sehe da sehr wohl eine reelle Chance, zumal die Innungen ein waches Auge auf mögliche schwarze Schafe haben.

Geschrieben

Reden Leute, reden mit den Menschen!

Mit dem Verkäufer, der ja wohl auch ausführende Werkstatt der Reparatur war sprechen, den Fall vortragen, den eigenen Standpunkt klar legen.

In dem Fall höchstwahrscheinlich Sachmangel (Lüfterflügel gehören nicht zu typischen Bauteilen die einem Verschleiß unterworfen sind) und sogar innerhalb der 6 Monatsfrist.

Sofern man im Verlauf des Gesprächs merkt dass dieses nicht zum gewünschten Ergebnis führt, einen Hinweis auf Innung, Schiedsstelle aufführen,

z.B. in folgender Form:

"Könnten Sie mir bitte die für sie zuständige Schiedsstelle nennen (was er im übrigen muss), ich habe den Eindruck dass wir eine unabhängige Meinung benötigen."

Falls das alles nicht hilft GENAU da hingehen!

Achtung: Ist der Fall erst vor Gericht ist der Weg verbaut, andersrum jedoch nicht.

Also immer erst Gespräch, dann Schiedsstelle, dann Anwalt, dann Gericht.

Wie weit man die Leiter hochgeht bleibt einem jeden selbst überlassen.

Persönlich würde ich maximal bis Schiedsstelle (im übrigen kostenfrei für Dich) gehen bei der strittigen Summe!

Alles andere ist viel zu viel Zeit und Ärger, rechne mal einfach deinen Stundenlohn dagegen,

mach ich inzwischen gerne nur so als Hintergrundhilfe, und da fällt die Entscheidung dann häufig sehr schnell

- lohnt nicht -

P.S.: Was ist denn eigentlich der 2te Schaden? Nur dass der nach 7 Monaten aufgetreten ist heißt noch lange nicht...

die Gewährleistung beträgt 12 Monate, und vieles ist ofrensichtlich, anderes nicht...

Geschrieben
Wolfgang, da kann die Innung auch nix helfen, denn der Händler hat klar nach Auftrag gehandelt. Und dieser lautete nicht "Sachmangel, bitte beheben", sondern "Reparatur, bitte ausführen". Somit wurde rechtens eine Rechnung erstellt und von hype1 bezahlt. Damit ist der Fall leider als erledigt anzusehen, zumal das Ganze ja auch schon ein ganzes End weit zurückliegt.

Das sieht der BGH zum Glück anders (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07):

Amtl. Leitsatz:

a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).

B) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

Tatbestand:

1 Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 6. Oktober 2005 für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30 %iger Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen" insgesamt 1.071,38 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kläger diesen Betrag mit der Erklärung zurück, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, weil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende Gewährleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unwirksam seien.

2 Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,29 € gerichteten Klage nach Beweiserhebung antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach ergänzender Beweiserhebung abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seinen auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

3 Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

5 Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kläger zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, die entrichteten Reparaturkosten überhaupt hätte zurückzahlen müssen. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage setzten sämtlich voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen Sachverständigenbeweis nicht klären lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei es auch nur ansatzweise in Form eines übermäßigen Verschleißes des Getriebes, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, zumal ihm auch die Vermutung des § 476 BGB, sofern dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien, nicht zugute kommen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus diesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes seiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche Vernichtung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung angelastet werden könne, gehe deshalb allein schon wegen seines tatsächlichen und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch der Billigkeit, weil die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger Veranlassung gehabt habe, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern, nachdem für sie aufgrund der Zahlung des Klägers der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei.

II.

6 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

7 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen Rückzahlungsanspruch verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des auf die Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlangen, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2 BGB). Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines Rückzahlungsanspruchs kommt dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers überlagert.

8 1. Die Revision rügt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen für ein solches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind.

9 a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.).

10 B) Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der geleisteten Zahlung des Klägers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen, „die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung (sei) die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung“. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall.

11 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses Anerkenntnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beigemessen, wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise (allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt.

12 Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9).

13 2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier zugunsten des Klägers ein.

14 a) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebeschaden am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getriebes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen Getriebeverschleiß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es lediglich als unaufklärbar angesehen, ob bereits bei Vertragsschluss ein Sachmangel in Form übermäßigen Getriebeverschleißes vorgelegen hat oder nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen Metallspäne wegen einer zwischenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten Getriebes nicht mehr einer aussagekräftigen Ursachenbestimmung haben zugeführt werden können. Es ist deshalb allein die Frage ungeklärt geblieben, ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleißschaden maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16).

15 B) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei einem Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein Verkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte tragen müssen, weil er nach § 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschränkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer Beweisführung über die Mangelursache in der Lage sei, findet bereits im Wortlaut des § 476 BGB keine Stütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Regelungszweck, die im Vergleich zu den - typischerweise - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers zu kompensieren (BT-Drs. 14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr auf alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang - wie hier für § 812 BGB - Vorfrage für andere Ansprüche ist. Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn dem Käufer der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rdnr. 25).

16 c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt habe, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe aufgrund der Zahlung des Klägers davon ausgehen können, dass der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird übersehen, dass dem Kläger allein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann, beweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein Käufer sich vorbehaltlos für die Bezahlung eines ihm aufgrund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten Reparaturkostenanteils entscheidet, obgleich er darüber informiert ist, dass ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst dem Parteivorbringen zu entnehmen, dass die fachlich überlegene Beklagte dem Kläger die in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf kostenfreie Nachbesserung aufgezeigt hat oder dass der Kläger auch ohne eine solche Aufklärung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in Betracht gezogen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts abgesehen hat.

17 Erst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch des Klägers durch § 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). Für beides hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.

18 3. Dagegen kann der Kläger nicht die geltend gemachten Kosten einer vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 87,29 € beanspruchen, die ihm das Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Gesetzesvorschriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Rückzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, hat sich die Beklagte noch nicht im Verzug (§ 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht in Betracht kommt.

III.

19 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf Rückgewähr der vom Kläger geleisteten Zahlung von 1.071,38 € abgewiesen hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten sind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kläger eine Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht.

Geschrieben
Da bin ich mir nicht so sicher.

Der Händler hat in diesem Fall das Unwissen des Kunden wissentlich ausgenutzt.

Ich sehe da sehr wohl eine reelle Chance, zumal die Innungen ein waches Auge auf mögliche schwarze Schafe haben.

Hi Leutz,

sehe ich genauso.

Ich würde auf alle Fälle (noch heute)ein Schreiben (Einschreiben) an den Händler aufsetzen und den Betrag der versehentlich bezahlten Rechnung rückfordern. Kleine Hinweise auf Innung oder juristische Hilfe im Falle der Verweigerung würde ich ebenfalls setzen. Evtl. willigt er ein und die Sache ist schneller vom Tisch, als ein Lämmchen mit dem Schwanz wackelt...

VG

Geschrieben

Du schreibst, dass du den Händler VOR der Reparatur darauf angesprochen hast und er dir gegenüber die Übernahme des Schadens ablehnte. Du wurdest somit vom Händler über seinen Standpunkt aufgeklärt (Sachlage geklärt). Danach hast du die Reparatur ausführen lassen (Sachlage akzeptiert, Auftrag erteilt) und die Rechnung bezahlt (Arbeitsresultat akzeptiert und Obligation beglichen).

Spar dir weitere Aufwände und schluck die Kröte, wird doch (gerade bei dem Betrag) nur noch teurer für Dich!

Geschrieben

Sehe ich anders. Ich würde so wie von Kai360 empfohlen vorgehen.

Geschrieben

Kai360 hat in meine Augen etwas ganz entscheidendes geschrieben: reden mit den Leuten. Doch lenkt der Händler im Gespräch nicht ein sehe ich schwarz für hype1, da hätte er vor dem Deal agieren sollen.

Geschrieben
ein sehe ich schwarz für hype1, da hätte er vor dem Deal agieren sollen.

Nicht unbedingt zwingend.

Man kann das auch so sehen:

"Ausnutzung der Unwissenheit des Laien"

Er hingegen als Spezialist MUSS das wissen,

und hat es damit wissentlich VERSCHWIEGEN.

Themenkreis:

Vorteilsnahme

Betrug

usw.

DAS kommt vor einem Richter immer höchst ungut.

Aber so weit ist es ja nicht hier.

Mir Reden kann man im übrigen nichts verlieren,

nur gewinnen - und wenn es Erfahrung ist!

Achtung: Zeuge mitnehmen --- unabhängig --- Ehefrau nicht gut!

Geschrieben

@dragstar1106

genau das habe ich auch schon vorbereitet, auch mit Andeutung auf anwaltliche Hilfe.

habe halt geschrieben das ich unwissentlich die Rechnung bezahlt habe und nun "herausgefunden" dass der Verkäufer dafür hätte aufkommen müssen.

(nicht wortwörtlich so geschrieben)

@den der gefragt hat wegen dem zweiten schaden im 7.Monat:

DPF war "zugerußt" da wohl der motor gechippt ist.. Verkäufer konnte mir das nicht genau sagen ob er gechippt ist, er hats nur vermutet weil das Auto wohl mehr abgeht als er sollte.

desweiteren habe ich nicht direkt mit dem Händler sondern eher mit einem Mitarbeiter geredet zwecks Gewährleistung..

Ich versuchs einfach mit nem Schreiben denk ich erstmal.

Geschrieben

Hinweis:

Wenn der Motor "gechipt", also Leitungsgesteigert sein sollte (das kann jede gute Werkstatt der VW Gruppe ruckzuck feststellen)

und diese Leistungssteigerung nicht eingetragen ist,

dann sieht die Sache im Übrigen noch ganz anders aus.

Dann wurde Dir ein KFZ OHNE Zulassung verkauft!

Was Du mit dieser Info machst bleibt nun Dir überlassen.

ACHTUNG: Ein Schreiben schlägt häufig die Türen zu!

Und es läßt sich NICHT zurücknehmen.

Schreiben ist IMMER ein Monolog,

ein Gespräch ein DIALOG,

denk mal über den Unterschied nach!

Geschrieben

Genau. Fahr vorbei, mitunter mit der Rechnung, mit dem Kaufvertrag von damals. Sprich mit dem Verkäufer, evtl. dann auch mit dem Chef. Frag einfach mal neugierig. Dann bekommst du direkt eine Antwort. Wenn dir die Antwort nicht passt kannst du ja nochmal wegen dieser "Innung" nachfragen... :wink:

Glaub mir, so wird das zügig gelöst. Und wenn nicht hast du nichts getan als den Schaden unkompliziert beheben zu wollen. Das wird dir im Zweifel jede Schiedsstelle und jeder Richter höher anrechnen als wenn du direkt zum Rechtsanwalt rennst oder Drohgebärden machst. Dann können sie erstmal nur in Verteidigungshaltung gehen. Mit einem echten Gespräch gibst du ihnen aber eine Chance. Nimm zufällig nen Kumpel mit, der im Zweifel hinterher rein zufällig dann auch Zeuge für den Ablauf dieses Gesprächs sein kann. Ich blicke mal in die Glaskugel und prophezeie dir so eine Erstattung von 100% des ersten und von 50% des zweiten Schadens. Und du kannst danach einfach Güter Kunde bleiben. Wenn du direkt zum Richter rennst werdens laut meiner Glaskugel hier 100% des ersten Schadens, 0% vom zweiten und du wirst niemehr in dieser Werkstatt antanzen....

Rote oder blaue Pille....deine Wahl.

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