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Hab heute nen Unfall gebaut und muss evtl. noch zahlen :-(((


Split2001

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Geschrieben

@ split2001:

Erstmal mein herzliches Beileid, ich weiß wie du dich fühlst. Ich hatte in meiner Fahranfänger Zeit auch Unfälle. Es ist zum :puke:

Aber leider muss ich dir sagen das du völlig Schuld hast und dein Chancen das der Corsa Fahrer Schuld bekommt aus meiner Sicht gleich null sind.

Denn 1. hast du nicht gewartet bis der Vordermann den vermeindlichen Überhovorgang abgeschlossen hat. Hättest du dies getan wäre der Unfall nicht passiert. Du hässtest also nicht rausziehen dürfen, du hast es dennoch getan und es kam zum Unfall.

2. Selbst wenn man Punkt 1. ausser acht lässt bist du immer noch verpflichtet in welcher Situation auch immer und so auch in dieser, einen Sicherheitsabstand zu halten der garantiert das du rechtzeitig zum stehen kommst. Dies hast du nicht getan. Ein typischer Auffahrunfall und das ist auch definitiv DEINE Schuld.

Auch die Tatsache das du früh rausgezogen bist und wohl dich hinter dem Corsa warst mit zu hoher Geschwindigkeit lässt auf etwas übermut schließen. Ich möchte dir nichts unterstellen oder deinen Fahrstil schlecht reden, doch weiß ich von mir und von Bekannten wie man als junger Fahranfänger meistens ist. Und ich habe erst durch meine Unfälle wirklich gelernt. Es war sehr teures Lehrgeld und ich fahre jetzt ziemlich Unfallfrei wenn man mal von LKW-Reifen nachts um 1 auf der A7 absieht O:-)

Nimm es einfach so hin, versuch was draus zu lernen und mach weiter. Es gibt viel schlimmeres im Leben.

:wink2:

Geschrieben

Muß man beim Überholen wirklich warten, bis der Vordermann sein Überholvorgang beendet hat und wieder

eingeschert ist? Das habe ich noch nie getan .. denn meist wird der gleich mitüberholt.

Wie lange soll das denn dauern bis eine Autoschlange mal an einen LKW vorbeigezogen ist.

Geschrieben

Bei dem Unfall ist wohl abzugwägen zwischen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO

"Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage"

und Abs. 4 Satz 1 "Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so

verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs

ausgeschlossen ist."

Interessant ist noch Absatz 7 Satz 1 "Wer seine Absicht, nach links

abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen."

@split: die Hauptschuld wird Dich auf jeden Fall treffen, angesichts des

großen Schaden würde ich aber einen Anwalt einschalten und eine

Mitschuld prüfen lassen.

@Panassis: mache ich genauso 8). Ein Überholvorgang gilt wahrscheinlich

als abgeschlossen, wenn der Vorausfahrende wieder einschert, dann darf

man diesen überholen.

Hier noch der komplette Text von § 5 StVO Überholen:

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Geschrieben

Ich dachte im Gesetz noch gelesen zu haben, dass es verboten ist KFZ, die links blinken, zu überholen.

Hier sieht man wieder, dass das anzeigen der Überholabsicht per (Licht-)Hupe sehr nützlich sein kann, so hätte der Crash vielleicht noch vermieden werden können.

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