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Was tun, wenn man fälschlicherweise wegen angeblichen Telefonierens am Steuer rausgezogen wird? Bin heute kurz vor meiner Zielankunft Telefonierens von einer Polizeistreife rausgeholt worden. Zunächst war ich generell perplex, warum ich überhaupt rausgezogen wurde. Anschließend wurde ich mit vorgenanntem Vorwurf konfrontiert. Ich habe beiden klar zu verstehen gegeben, dass ich definitiv das Handy NICHT am Ohr hatte. Nach der Aufnahme meiner Personlien habe ich denen noch meine Anrufliste gezeigt. Der letzte Anruf war heute morgen. Ich kann nur mutmaßen, dass, wenn ich einhändig und entspannt fahre, den rechten Arm auf der relativ hohen Mittelkonsole den Kopf aufstütze und dabei die und Finger auf Ohrhöhe habe, dass es optisch so aussehen könnte. Ganz sicher werde ich Widerspruch einlegen. Wie seht ihr die Chancen, dass vor Gericht der Bescheid zurückgenommen wird? Die junge Polizistin fragte noch, warum ich so aufgebracht sei. Ich habe ihr dann erklärt, dass das daran liegt, dass ich mir keiner Schuld bewußt bin und mich deshalb ungerecht behandelt fühle. Ich fahre einen schwarzen BMW M8 mit schwarzen hinteren Scheiben und naturgemäß kleineren Seitenscheiben.
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Ein befreundeter Amerikaner missachtete mit einem Leihwagen in Italien die Verkehrsregeln und bekam nun Post von den italienischen Behörden. Der Bussgeldbescheid auf ihn und seine amerikanische Anschrift ausgestellt. Dei einfache Frage. Gibt es zwischen Italien und USA ein Abkommen wie zwischen Italien und Deutschland? Sprich, kann er den Bescheid in den Papierkorb werfen oder kann er belangt werden, wenn er nicht zahlt? Weiß das zufällig wer und kann verlässlich Auskunft geben? Vielen Dank!
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Strafe aus der Schweiz wird in Deutschland vollstreckt
erictrav hat Thema erstellt in: Verkehrsrecht
Da hat er vielleicht nicht mit gerechnet. http://m.spiegel.de/panorama/justiz/schweiz-gotthard-raser-muss-strafe-in-deutschland-absitzen-a-1204830.html- 116 Antworten
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Hallo liebe Community. Musste wegen Falschparken vor ein paar Wochen Verwarngeld von 25€ bezahlen. Habe nun aber gestern ein Bußgeldbescheid wegen diesem Falschparken bekommen. War erstmal total perplex weil ich das ja bezahlt habe, und dachte sogar jemand will sich da ein Scherz mit mir erlauben. Habe dann aber nach etwas googlen gefunden, dass es durchaus möglich ist, dass ich trotz Bezahlung ein Bußgeld bekommen kann. Hab alles gecheckt, IBAN war korrekt, Aktenzeichen angegeben und fristgerecht war es sowieso. Hab bei meiner Bank angerufen und die haben mir gesagt, dass das Geld auch angekommen sein soll. Soll ich das jetzt einfach ignorieren, weil ja anscheinend ist ja alles richtig abgelaufen? Habe ich es hier mit einem Scherzbold zu tun? Würde jetzt ungern dieses Bußgeld bezahlen, da ich es nicht einsehe nochmal für etwas zu bezahlen, was eigentlich schon Vergangenheit ist. Danke Voraus für alle eure Antworten
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Hallo liebe CP-Community! Ich habe eine ganz wichtige Frage. Ich wurde im Juli 2016 innerorts mit 31 kmh zu viel geblitzt. Ich hatte Einspruch eingelegt, diesen aber im Oktober zurückgezogen und einen Monat meinen Führerschein abgegeben. Gestern, am 01.11.2017 wurde ich außerorts geblitzt. Ich weiß noch nicht wie viel mehr, es wird aber knapp. Ich denke es könnte knapp über 26kmh sein. Zählt das als Wiederholungstat? Danke im Voraus für eure Hilfe.
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http://www.fr.de/panorama/gesetzesverschaerfung-handy-am-steuer-wird-teurer-a-1356456 hier die Schriftform... Nachfolgend der genaue Text der Gesetzesänderung, so wie er heute in der BT-Drucksache zu finden ist. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird die Änderung am Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten: § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheits-strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ Der bisherige § 315d wird § 315e. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: § 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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