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Gesetzliche Gewährleistungspflicht


Psychodad

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Moin Jungs,

ich hab mal wieder ein kleines Problem.

Meine S-Klasse habe ich mir vor ungefähr einem 3/4 Jahr zugelegt. Zu dem Zeitpunkt versicherte mir noch der Händler, das er eine 1 jährige Garantie auf alle Gebrauchtwagen geben würde. Beim AMG hat das noch wunderbar funktioniert.

Als aber bei der S-Klasse nach einem halben Jahr und 11000km die Zylinderkopfdichtung über die Wupper ging, bestand die Garantie angeblich nur noch bis 10000km! :???:

Netter Weise :???: wollte man sich allerdings zur Hälfte an den Kosten beteiligen.

Gestern streckte sich der Wagen schon wieder. Diagnose Lichtmaschine.

Morgen fahr ich hin, um ihn wieder zu holen.

Wie sieht die ganze Sache denn rechtlich aus?

Normalerweise besteht doch auch eine gesetzliche Gewährleistungdpflicht!!?? :-?

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Servus,

seit fährst Du denn eine S-Klasse? :???:

Habe jetzt auf die schnelle nur was beim ADAC gefunden:

Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

Händler haften ein Jahr für Sachmängel:

Seit dem 1. Januar 2002 müssen Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter der Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur neuen Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie auf der ADAC-Homepage unter dem Stichwort "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").

Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie:

Verstärkt werden seit dem 1.1.2002 "Gebrauchtwagengarantien" angeboten bzw. beim Verkauf eines Gebrauchten gleich "mitverkauft". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro.

Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht:

Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine solche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Sie haben als Käufer beim Gebrauchtwagenkauf ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen! Die Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist. Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Diese Vorgehensweise ist zulässig im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreiheit, wonach es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.

Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie:

Ein Vorteil einer solchen Garantie gegenüber der gesetzlichen Sachmängelhaftung besteht z.B. darin, dass nach Ablauf von sechs Monaten, wenn also die Beweislastumkehr (Bedeutung: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf") nicht mehr gilt, die Garantie auch eintritt, wenn der Käufer nicht mehr beweisen kann, dass der Mangel schon von Anfang an vorgelegen hat. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Nachbesserung meist nicht zwingend vom Verkäufer, sondern entsprechend den Garantiebestimmungen in der Regel von jeder Vertragswerkstatt durchgeführt werden kann. Der Käufer ist damit nicht ortsgebunden - er muss nicht den u.U. weit entfernt gelegenen Verkäufer zur Nachbesserung aufsuchen sondern kann sich an die nächstgelegene Vertragswerkstatt wenden.

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer:

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie:

Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen. Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss. Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund einer fehlgeschlagenen Nachbesserung verweigern mit der Begründung, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor.

Strittig: Wann ist ein Gebrauchtwagen mangelhaft?

Umstritten ist jedoch nach wie vor, welche Mängel eines gebrauchten Fahrzeuges eine Haftung des Verkäufers begründen. Bisher gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen zu der seit 1.1.2002 geltenden neuen Rechtslage. Schwierig ist daher die Beurteilung, wann ein Gebrauchtwagen als mangelhaft zu bezeichnen ist. Denn ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer entsprechenden Laufleistung ist nicht mit einem Neufahrzeug zu vergleichen. Reguläre Gebrauchsspuren und klassische Verschleißerscheinungen dürften daher nicht zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen. Fällt jedoch z.B. bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen innerhalb der Sachmängelfrist die Elektronik aus, dürfte dies in der Regel einen Sachmangel darstellen. Der Händler muss in diesem Fall kostenlos nachbessern und kann sich nicht auf "Verschleiß" berufen. Lehnt der Verkäufer daher eine kostenlose Nachbesserung mit der pauschalen Begründung ab, es handelt sich um ein Verschleißteil, das der Sachmängelhaftung nicht unterliegt, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden, ob es sich tatsächlich um ein Verschleißteil handelt oder nicht.

http://www.adac.de/recht_und_rat/fahrzeugkauf_leasing/gebrauchtwagenkauf/unterschied_sachmaengelhaftung/default.asp?id=0

Vielleicht hilft Dir das etwas weiter.

Am besten suchst Du Dir fachkundigen Rat bei einem Automobilverband, Verbraucherschutz oder Anwalt. X-)

Hat der Händler Dir denn diese 1-jährige Garantie mündlich oder auch was schriftliches gegeben?

Bin gerade etwas in Eile, weiss wer in welchem Gesetz dass mit der gesetzlichen Gewährleistung steht? Bei Autokäufen ist das doch mittlerweile so dass per Gesetz 2 Jahre vorgeschrieben sind, bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer diese jedoch auf ein Jahr verkürzt werden kann!?

Die 1 jährige Garantie war mündlich zugesichert worden.

Jetzt heisst es auf einmal 1 Jahr, oder 10.000km :evil:

Vorher gab es nie irgendwelche Probleme mit Garantiefällen (AMG).

Die Rechnung für die Lima ist übrigens eingetroffen. Bin mit 790,-€ dabei :puke:

Also im BGB steht (dürfte ja allgemein bekannt sein) dass auch mündliche Verträge gelten, Problem dürfte in Deinem Fall wohl die Nachweisbarkeit sein. Genaue Absprachen über die Garantie habt ihr nicht getroffen? Wie werden/wurden solche einjährigen Garantien denn bisher gehandhabt? Inkl. km-Beschränkung, ist ja mal so, mal so?

hab kurz gegoogelt:

Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (BGBl. Nr. 48/2001 Teil I) gelten ab 1. 1. 2002

das hab ich leider nicht hier, dürfte aber zu finden sein

Bei gebrauchten Sachen kann eine Frist von 1 Jahr vereinbart werden (nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen!), wobei nur Kraftfahrzeuge, die älter als ein Jahr (ab Erstzulassung) sind, als gebrauchte Sachen gelten.

- Innerhalb der ersten sechs Monate hat bei einer Reklamation der Händler zu beweisen, daß die Sache im Zeitpunkt der Übergabe dem Vertrag entsprach (keinen Mangel hatte). Danach hat der Kunde die Beweispflicht (bisher hatte ausschließlich der Kunde die Beweispflicht).

jetzt muss ich aber mal, kann mich morgen :-? mal etwas erkundigen, man studiert ja nicht vollkommen umsonst

Hey Psycho, hat sich was ergeben?

Der Link/Text von Lucky trifft die ganze Sache nach meinen Recherchen schon ganz gut, interessant hierzu wäre auch noch dieser link vom ADAC hier:

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/gebrauchtwagenkauf/maengelhaftung/default.asp?

Ich denke, bei Dir ist das Problem dass es fraglich ist, ob die beiden Schäden schon bei Vertragsbeschluss "vorlagen" oder einfach nur Verschleiss sind, kann ja mal passieren das etwas kaputt geht. Ok, ist ein Benz und hat ein paar Euros gekostet, da erwartet man etwas anderes. Dass der Händler sich allerdings nicht sonderlich kulant zeigt wundert mich schon, der will doch nicht seine Kunden vergraulen :???: . Bist Du ihm schon mal ein bisschen auf den Füßen rumgetreten und hast ihm durch die Blume gesagt was Du von seinem Verhalten hälst? Evtl. Beschwerde in Stuttgart, dass so ein teures Auto solche Macken hat?...

In der Praxis läuft das ganze so ab, daß in fast allen Fällen der die Kosten trägt, der die Beweislast hat. Also: in den ersten 6 Monaten zahlt der Händler für alle Schäden außer natürluch Verschleißteile, anschließend Beweislastumkehr, liegt der Kauf mehr als 6 Monate zurück mußt du blechen. Außer du kannst tatsächlich beweisen, daß der Schaden bereits bei Kauf vorlag, was sich allerdings in den meisten Fällen als schwierig erweist. Ob man nun 1 oder 2 Jahre Gewährleistung hat, ist in den meisten Fällen also egal.

Hat er dir schriftlich Garantie (also nicht Gewährleistung) zugesagt, so muß er alle Schäden übernehmen die in der Garantiefrist anfallen.

Die Zylkopfdichtung hätte also auf jeden Fall er blechen müssen, egal ob aufgrund der Garantie oder der Gewährleistung.

Beim aktuellen Schaden hast du rechtlich keinen Anspruch auf Reparatur, außer du hast schwarz auf weiß daß du den Wagen mit Garantie gekauft hast!

Viele Händler betonen bei einem Gebrauchtwagenkauf großzügig, daß sie Garantie geben, im Kaufvertrag steht dann irgendwas von Gewährleistung, die ist aber sowieso gesetzlich vorgeschrieben. Die meisten Käufer kennen nicht mal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

Tritt dann wirklich mal ein Schaden ein, geben sich manche Händler dann wieder großzügig, so auf die Art: "Eigentlich müßten wir nicht, aber wir übernehmen mal 50%..." und der Käufer freut sich, nur einen Teil zahlen zu müssen, obwohl er rechtlich Anspruch auf 100% der Kosten hätte.

Aber zur Verteidigung der Händler muß ich dazusagen: Es ist ein hartes Geschäft, und wenn die Konkurrenz so vorgeht und man selber ehrlich ist und den unwissenden Kunden gleich über die tatsächliche gesetzliche Lage aufklärt wird man sich bald einen anderen Job suchen müssen.

achso: wegen der 11.000km

Beschränkung der Gewährleistung auf eine best. km-Zahl ist nicht zulässig. Allerdings könnte ich mir vorstellen, daß, wenn du in den ersten 6 Monaten gleich mal 100.000km runterspulst, es dem Händler dann doch gelingen könnte, nachzuweisen, daß der Schaden beim Kauf noch nicht bestanden hat.

Wenn deine Garantie auf 10.000km beschränkt ist, hätte er den Schaden, wie oben beschrieben, aufgrund der Gewährleistung übernehmen müssen.

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