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§12 FZV: (8) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Das vordere und das hintere Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens 20 Meter Entfernung lesbar sein.

 

D.h. solange die Lesbarkeit von der Gegenseite (s.o.) nicht beeinträchtigt wird, darf es auch nicht mittig montiert werden. Ich bin gespannt, was die Händler und der Zubehörhandel anbieten werden.

 

p.s. mir gefällt das Haifischmaul 

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