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Wird ein "Zelt" zur bebaubaren Fläche gezählt?


Gast Dany430

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Moin zusammen 

 

Ich habe ein Problem, neben einer Zufahrtsstrasse ans Haus habe ich noch etwa 6x30 Meter gepflasterte Fläche, hierauf wollte ich einen Carport mit 6x12 m stellen, leider darf ich das nimmer weil die max. bebaubare Fläche erreicht ist. 

Aber was ist mit einem "mobilen Zelt"? 

Damit könnte man doch die Vorgaben übergehen, oder sehe ich das Falsch? 

 

 

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Diese Frage wird Dir keiner beantworten können, da die Bauvorschriften regional sehr unterschiedlich ausfallen können. Schon in einer umliegenden Ortschaft, die zu einem anderen Kreis gehört, kann die Anwort anders ausfallen. Da hilft nur, beim Bürgermeisteramt bzw. örtlich zuständigen Rathaus nachzufragen.

siehe fliegende Bauten, so werden die mobilen Zelte genannt.:

Zelte, die dem Wohnen dienen Zelthallen, die einer ortsgebundenen Nutzung dienen. Dient das Zelt einer ortsgebundenen Nutzung und wird damit als Ersatz für ein ortsgebundenes Bauwerk verwendet, ist es kein Fliegender Bau und bedarf einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde .

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Danke für eure Antworten. @corniche in unseren Bauvorschriften fehlt die entsprechende Satzung bzgl. fliegenden Bauten. Lt. Satzung BW darf ein fliegender Bau unter 100 qm genehmigungsfrei erstellt werden bis drei, max. sechs Monaten. Aber dann könnte ich diesen ja abbauen und eine Woche später wieder errichten?! Leider muss ich trixxen da ich aktuell keinen Unterstellplatz für mein neues Produkt habe. So bezahle ich etwa € 1.800 Euro für ein VBI abgenommenes Lagerzelt und kann die knapp 20 Paletten günstig unterbringen.

 

 

Sieht auch sehr knapp vom Platzangebot bei Dir aus😂😂😂

wenn ich doch nur die Hälfte Deiner Fläche zur Verfügung hätte. Oder lieber nicht, dann hätte ich wahrscheinlich noch mehr „Baustellen“😉

Moin, habe auch das Problem das ich kein Carport in der Nähe des Hauses aufstellen kann, nur ca. 40 m entfernt. Habe das gelöst, indem ich ein Gartenpavillion 3x6 m aufgestellt habe, da hat die Behörde nichts gegen.(Muss man nicht verstehen.) Als Lagerplatz habe ich zwei Wechselbrücken ex- Post stehen, wenn die Behörde kommt, kann ich jederzeit mit Wechselbrücken LKW die Brücken "transportabel" machen und 1m verschieben, schon sind sie mobil und gelten nicht als "Immobilie". Zur "Sichtseite" habe ich sie hinter einer Holzwand "versteckt", so stören sie nicht die Aussicht in den Garten. MFG Ulf.

Haben die noch alle Tassen im Schrank? Lt. Satzung bzgl. Fliegender Bauten darf das Zelt gestellt werden, hier versucht man mir das zu verbieten....Was ich vorhabe hat nichts mit einer Baumaßnahme zu tun....... 

 

Any ideas? 

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Moin,

ich weis ja nicht, was du Lagern möchtest und ob die 20 Paletten normale Europalettengrösse haben oder grösser sind.

Du müsstest meiner Meinung nach "mobile Unterstellmöglichkeiten" aufstellen können.

Probiere doch mal, mit einem Nutzfahrzeughändler in deiner Nähe zu Sprechen, die haben meistens irgendwelche Auflieger rumstehen, die sie vielleicht für einen gewissen Zeitraum vermieten, haben wir in der ehemaligen Firma, wo ich gearbeitet habe (u.a. Autoverwertung und Nutzfahrzeughandel) auch gemacht.

Hatten viele Kunden, die nicht bauen durften, bei den Aufliegern konnte aber keiner was sagen, da sie jederzeit "mobil" waren und verschoben werden konnten.

Sieht zwar nicht besonders schön aus, kann man aber ja, wie oben schon mal beschrieben, durch Verkleidungen "unsichtbar" machen.

NFZ - Händler haben öfter mal Auflieger "über", sind froh, wenn sie sie dafür ein bisschen Miete kriegen, bevor sie Jahrelang rumstehen und nichts einbringen.

MfG Ulf.

 Ich würde mich da mal mit einem Fachanwalt für Baurecht auseinandersetzen wenn es sowas in eurer Region gibt, wenn man da an den richtigen Fuchs gerät, wird man sicherlich die ein oder andere Konstellation besprechen können die sich realisieren lässt. 

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Nach Prüfung aller Paragraphen darf ich das Zelt stellen, ich weiß schon woran es liegt, ich nehme den Nachbarn hinter dem Haus die Sonne mit dem Zelt, und dies sind die Eltern der Zuständigen im Bauamt. Sie ist also befangen. Nun gab es eine passende Antwort von mir inkl. Rechtsbeistand. Ich lasse Falschaussagen unter Vorsatz nicht auf mir sitzen. 

Am 8.2.2020 um 18:24 schrieb Dany430:

leider darf ich das nimmer weil die max. bebaubare Fläche erreicht ist.

d.h. diese gepflasterte Fläche liegt nicht mehr im im Baufenster? Ansonsten könntest Du mal prüfen lassen, ob eine (Tief-)Garage möglich wäre. Mußt dann halt einen Lift einbauen.

Falls die gepflasterte Fläche ans Haus grenzt könntest Du auch mal schauen, wie der Bebauungsplan "Vordächer" regelt. 🙂

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Gast
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