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Neue Regelung Sportabgasanlagen und TÜV


TomSchmalz

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Auszug aus > http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf

 

VkBl. Amtlicher Teil

215

Heft 5 – 2018

Verordnung (EU) Nr.

540/2014 bzw. der UN-Regelung

Nr. 138 entsprechen.

2.

Änderungen der Steuerungen von Klappen­ Schalldämpferanlagen und serienmäßig verbauten Soundgeneratoren

2.1 Vorbemerkung

Einige Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (zumeist Personenkraft-wagen) und der Verordnung (EG)

Nr. 168/2013 (zwei-und dreirädrige Fahrzeuge) besitzen serienmäßig Schalldämpferanlagen mit variablen Geometrien (sog. Klappentechnik) und/oder Soundgeneratoren. Diese Systeme sind als Bestandteil der Geräuschgenehmigung des Fahrzeugs derzeit zulässig. Sie werden bei aktuell neu zu genehmigenden Fahrzeugen in allen eventuellen Fahrmodi auf die Einhaltung der in den harmonisierten Vorschriften festgelegten Grenzwerte des Fahrgeräuschs und der zusätzlichen Geräuschbestimmungen (Aditional-Sound-Emission-Provisions (ASEP)) geprüft.

Seit einiger Zeit ist nunmehr die Nachrüstung mit zusätzlichen Steuergeräten oder modifizierten Software varianten zur geänderten Ansteuerung von Klappenschalldämpfern bzw. Soundgeneratoren anzutreffen.

Die Bandbreite der Veränderungen reicht von manuellen mechanischen oder elektronischen „laut/leise Umschaltern“ bis zu kennfeldgesteuerten sich automatisch ändernden Schallpegeln (gesteuert z.B. über das Geschwindigkeits-, Gang-, Last- oder Drehzahlsignal). Das Geräuschverhalten der geänderten Fahrzeuge im realen Verkehr ist im Regelfall höher als das serienmäßige Geräuschverhalten. Bei Fahrzeugen für die ältere harmonisierte Geräuschanforderungengelten 1wird die Übereinstimmung mit den Vorschriften im Nachweis gemäß §19 StVZO hierbei oftmals als gegeben dargestellt, da gemäß diesen Vorschriften lediglich die „normalen Betriebsbedingungen“ und somit keine zusätzlichen Fahrmodi des Fahrzeugs geprüft werden mussten oder aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen das Geräuschverhalten im Bereich der Messung des Fahrgeräuschs (z.B. 2. und 3.Gang im Geschwindigkeitsbereich von 50 bis ca.65 km/h) unverändert belassen. 2.2 Gemeinsames Verständnis von Bund und LändernÄnderungen an Fahrzeugen gemäß §19 StVZO auch in Verbindung mit §21 StVZO mit veränderten Steuerungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren, welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem §30 Abs.1 Nr.1 StVZO. Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrunde liegenden harmonisierten Vorschriften deren Einfluss nicht bewerten würden.

Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten Klappen-Schalldämpferanlagen/Sound generatoren 1 z. B. Personenkraftwagen gem. Richtlinie (RL) 70/157/EWG bis einschl. RL 2007/34/EG bzw. UN-Regelung Nr.51 Änderungsserie 02 oder älter; Zweiräder: z.B. gem. RL 97/24/EG Kapitel 9 bzw. UN-Re-gelung Nr. 41 Änderungsserie 03 o. älter sind nur dann im Sinne der StVZO als zulässig anzusehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind. Bestehende Teilegutachten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen.

Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs unter identischen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrundälterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wurden, haben im Falle der hier beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach derÄnderung.

Der Nachweis zur Einhaltung des §30 Abs.1 StVZOgilt als erbracht, wenn bei den Messungen, die Geräuschemissionen des veränderten Fahrzeugs unter allen vorgenannten realen Fahrbedingungen und evtl. Einstellungen/Fahrmodi nicht höher sind als die entsprechenden Messergebnisse des serienmäßigen Fahrzeugs im typgenehmigungskonformen Fahrmodus. VkBl. 2018 S. 214

 

 

Tom

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Gast GT_MF5_026

Die ellenlange, kaum lesbare Verordnung lässt sich auf einen Satz reduzieren: Alles, was das Auto in irgendeiner Situation lauter macht als der Serienzustand, ist nicht zulässig.

Und da 99 % der Kunden, die an der Abgasanlage Veränderungen vornehmen, mehr "Sound" wollen, was primär mehr Lärm bedeutet, sind 99 % der Veränderungen nicht (mehr) zulässig. Oder anders herum formuliert: Veränderungen an der Abgasanlage sind defacto verboten, es sei denn, sie machen das Auto leiser...

 

Persönlich finde ich das absolut richtig, obwohl ich als liberaler Mensch grundsätzlich gegen Verbote bin.

Joogie, so wie ich es lese, gibt es da keinen Bestandsschutz, im Gegenteil ("Bestehende Teilegutachten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen.").

 

Und Dein nächster TÜV Termin ist sicherlich zukünftig, ebenso wie eine mögliche allgemeine Verkehrskontrolle .... B)

bereits vorgenommene Änderungsabnahmen haben aus meiner Sicht  (hoffentlich) schon "Bestandsschutz".

Außerdem wäre z.B. dann jeder Performante ab sofort illegal......

Jarama,

also ich verstehe das eher so:

bestehende gutachten kommen aus der vergangenheit

der umbau und die änderungsabnahme werden nach in kraft treten der neuen verordnung durchgeführt

und erst da kommt nun das zukünftig zum tragen und dadurch die ablehnung der änderung,

aufgrund des "veralteten" schon bestehenden gutachtens

 

@355GTS also ich denke ja bestandsschutz besteht

jedoch wennn eine erneute messung der lautstärke durch die rennleitung angeordnet wird, wirds haarig

Laut meiner Info gibt es Bestandsschutz bei Fahrzeugen die bereits eine entsprechende Eintragung haben. Bezüglich dem Thema habe ich morgen früh einen interessanten Termin. Warten wir ab was es zu berichten gilt. :wink:

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  • 2 Monate später...

Altes Thema... aber immer noch aktuell...

Denke das betrifft doch nur alle neu erteilten Genehmigungen für Neufahrzeuge...? Also alle neuen Modelle die erstmals ab Juli 2018 auf den Markt gekommen sind?

 

Hat einer da weitere (verständliche )Infos drüber?

 

Am 24.4.2018 um 12:39 schrieb jo.e:

Laut meiner Info gibt es Bestandsschutz bei Fahrzeugen die bereits eine entsprechende Eintragung haben. Bezüglich dem Thema habe ich morgen früh einen interessanten Termin. Warten wir ab was es zu berichten gilt. :wink:

 

und, was kam beim dem Termin raus ?

Kurze Zusammenfassung:

 

Einzelabnahmen von Klappenanlagen sind weiterhin möglich unter bestimmten Voraussetzungen. 

 

1.)

Das Fahrzeug muss serienmäßig schon ein Klappenauspuff haben.

 

2.)

Die Klappensteuerung ist nicht manuell steuerbar und entspricht der Serie.

 

3.)

Auf einer geeichten Teststrecke erfolgt eine erfolgreiche Fahrgeräuschmessung. Hierzu werden die im Schein eingetragenen Werte. In der Regel sind das 74 dB.

 

4.)

Die Messung wird im schlechtesten Modus durchgeführt (beil F430 z.B. im Race Modus).

 

In der Praxis klappt es nahezu nie. Hatte 10dB weniger Standgeräusch wie Serie. Im Race Modus war das Fahrgeräusch 10dB zu hoch. Warum? Klappen zu früh geöffnet. Aussage TÜV-Prüfer: "Ich würde die Anlage drin lassen. Sie klingt gut und ist nicht übermäßig laut, zudem das Standgeräusch sehr viel leiser als Serie. Serie schaffen die meisten Autos die Werte nicht wie z.B. nahezu alle Ferrari, Audi R8, Audi TT RS, BMW M2 mit Performance Auspuff usw."

 

 

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  • 2 Wochen später...

Hallo zusammen, 

da ich der "Beamtensprache" mächtig bin und mehr als 25 Jahre Verfügungen lesen, verstehen und die Umsetzung gestalten dürfte oder musste, habe ich leider (gerne hatte ich selbst einen Timate-Titan-Klappenauspuff an meinem Ferrari 360 Spider) keine guten Nachricht und muss feststellen, dass kein Bestandsschutz bei Nichteinhaltung der ursprünglich homologierten Emmissionswerte vorgesehen ist.   Ganz klar zielt man hier auf "Gefälligkeitseintragungen" auch in der Vergangenheit ab, die nie und nimmer hätten überhaupt vorgenommen werden dürfen. Leider hat alles solche Ausmaße angenommen, dass jetzt "wild entschlossen" von seiten des Verkehrsministeriums agiert wird.  Trotzdem haben Einige es aber scheinbar immer noch nicht kapiert. Dies führt irgendwann unweigerlich zum "großen Reinemachen" von seiten des Gesetzgebers - was immer auch bedeutet, das zumeist übers Ziel hinausgeschossen wird und viele unter den strikten Gegenmaßnahmen "leiden müssen". 

 

Diesbezüglich traurige Grüße Wolly #108 

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Vermutlich ja. Aber sowohl Feinstaub-Emissionen, als auch Geräusch-Emissionen. Und genau der fehlende Bestandsschutz bedeutet im Umkehrschluss, dass auch Autos illegal werden, die eine ordentliche Zulassung - weil Serie - haben und damit eine Typgenehmigung im Nachhinein illegal wird. Meinetwegen soll es ja alles illegal werden, was auch mit alter Gesetzgebung illegal oder eben im Graubereich war. Aber ein ganz klar legaler Umbau darf nicht im Nachhinein illegal werden. Was soll denn ein M4-Fahrer machen? Jetzt zu BMW gehen und sagen "bitte leiser machen" oder bei BMW auf Wandlung klagen? Das ist doch Behörden-Mumpitz.

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Ich halte das aktuelle Vorgehen für rechtlich nicht durchsetzbar und ich bin sicher das einige Hersteller vor Gericht gehen werden. Erst Samstag hatte ich mit dem Vertriebsleiter von Capristo Kontakt. Scheinbar wurden alle Teilegutachten für nichtig erklärt. Es soll nur noch ECE-Zulassungen geben. Da lassen Firmen legal Teilegutachten erstellen und zahlen viel Geld. Kunden kaufen diese Produkte die legal sind und tragen diese ein. Jetzt werden alle Gutachten nichtig gemacht und plötzlich ist alles illegal. Das kann es ja nicht sein, denn die Gutachten wurden ja legal erstellt und Abgaswerte gemessen. Speziell geht es hier z.B. um Gutachten für die Twinsound für den F430. 

 

Ich lass das gerade noch einmal checken bei meinem Kontakt beim TÜV. Wird aber bis nächste Woche dauern. Es sind schon unfassbare Vorgänge vom KBA.

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Nicht ganz so eng - aber beinahe; also streng "nach Anweisung genommen": Alles was serienmäßig war bleibt legal - Punkt. Der "Nichtbestandsschutz" bezieht sich auf nachträgliche, nicht regelkonformen Abänderungen auch bei diesbezüglichen Sondereintragungen in den Fzg.-Papieren.  

 

Wolly #108

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Das ist aber ein großer Unterschied ob nicht regelkonforme Änderungen raus gestrichen werden (ist ja auch nicht schlimm, waren ja auch nie legal) oder ob korrekt erstellte Teilegutachten für Abgasanlagen einfach als ungültig deklariert werden. Das ist schon eine absolute Sauerei wenn es so ist. Infos dazu in Kürze!

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vor 11 Minuten schrieb jo.e:

Es sind schon unfassbare Vorgänge vom KBA.

So wie ich das von meinen Quellen gehört habe, ist hierbei nicht das KBA schuldig bzw. die sehen das sogar sehr ähnlich, wie die Industrie. Die Quellen sind allerdings nicht soo nah an der Geschichte, das man das als Fakt hinstellen könnte. 

Also, dann können sie so wie ich das verstehe, an einem Auto original ab Werk in Zukunft definitiv nichts machen stimmt‘s?? Die original Klappen verbaut haben wie bei Ferrari, Maserati and co?

Naja jo.e,

 

jetzt treibst Du aber "ne Sau durch Dorf". Ich kenne Toni schon seid 1995 und kann Ihn auch gut leiden - trotzdem bleibt festzustellen, dass gerade Capristoanlagen ohne StVo-Zulassung  -ob mit oder ohne illegale Klappensteuerungen mittels FB.- den "Weg auf die Straße" gefunden haben, inkl. Krümmeranlagen mit nicht zulässigen Katalysatoren oder gar ganz ohne Dieselben. Dies wurde in der heutigen Medienlandschaft public gemacht und WAR ein gutes Geschäft für Toni. Jetzt kann sich aber auch jeder Regelhüter dieser Informationquellen bedienen und so kommt es, das "vermeintlich schwarze Schafe" ihre Zulassungs-Zertifizierung verlieren.

Warum also jetzt jammern - jeder wusste genau was "Sache ist".

 

Wolly #108

Serienmäßige Fahrzeugbestandteile standen nie zur Disposition - serienmäßige Klappenauspuffanlagen auch nicht; diese sollen lediglich in der Zukunft nicht mehr homologierbar sein!!!!

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