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Verständnissfrage Verwaltungsgericht


oli_kf

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Abend zusammen!

Angenommen ich werde von einer privaten Person Angezeigt das ich eine rote Ampel überfahren habe! Warum wird so ein Verfahren nicht vor dem Verwaltungsgericht verhandelt, sondern vom Amtsgericht? So wie ich das Verstanden habe ist die zuständige Instanz wenn es um Behörden geht das Verwaltungsgericht? Die Anklage hat ja dann auch eine Behörde erhoben?

Einfacher gefragt, welche Instanz ist für Ordnungswidrigkeiten zuständig?

2ter Fall: Ich möchte gegen einen einfachen Strafzettel Einspruch erheben, wo mach ich das? Beim Amtsgericht oder beim Verwaltungsgericht?

Gruß

Oliver

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Junge, junge, 4 1/2 Jahre bei CP und schon so viele Threads eröffnet in denen Du für Dich Rechtsberatung (überwiegend Verkehrsrecht) suchst.

In den 4 1/2 Jahren waren das mehr Probleme als ich in 32 Jahren als Automobilist gesammelt habe!

Entweder habe ich viel Glück, oder Du sollest Dein Verhalten im Strassenverkehr dringend ändern.

Wenn Du mich fragst, ich vermute letzteres! Ist aber nur meine Meinung!

  • Gefällt mir 5

mal ganz grob:

Grundlage ist das Verwaltungsverfahrensgesetz

Klagen vor dem Verwaltungsgericht kannst Du gegen einen "Verwaltungsakt" falls Du direkt betroffen bist.

(oft kommentiert als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat)

z. B. Benennung einer Straße

z. B. Verkehrsschilder wie Parkverbot, 3. Startbahn usw...

Du kannst nicht vor das Verwaltungsgericht wenn Du gegen eine bereits erlassene Verordnung verstossen hast.

Abend zusammen!

Angenommen ich werde von einer privaten Person Angezeigt das ich eine rote Ampel überfahren habe! Warum wird so ein Verfahren nicht vor dem Verwaltungsgericht verhandelt, sondern vom Amtsgericht? So wie ich das Verstanden habe ist die zuständige Instanz wenn es um Behörden geht das Verwaltungsgericht? Die Anklage hat ja dann auch eine Behörde erhoben?

Einfacher gefragt, welche Instanz ist für Ordnungswidrigkeiten zuständig?

Das ist eine etwas umfangreichere Materie. Ich versuche es mal kurz zusammenzufassen, sofern das am frühen Morgen schon geht. :D

(Die Normen dienen lediglich der groben Orientierung!)

Verwaltungsgerichte sind, soweit keine Rechtswegaufdrängung erfolgte, nur im Rahmen des § 40 VwGO zuständig; sinngemäß für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die keinem Verfassungsgericht obliegen.

Das wäre, wie bereits dargestellt, bei einer Regelung (VA, Satzung, etc.) an sich der Fall.

Hier geht es aber um einen Verstoß gegen eine solche Regelung, also eine Ordnungswidrigkeit (gem. § 1 OWiG i.V.m. § 24 StVG i.V.m StVO).

Ordnungswidrigkeiten basieren zwar auf einem hoheitlichen Handeln und Verfolgen, sind jedoch den Strafsachen angeleht, welche der ordentlichen Gerichtsbarkeit (für Strafsachen; § 13 GVG) zugewiesen sind.

Für (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 24 StVG (i.V.m. StVO) i.V.m. § 1 OWiG gilt, dass diese hauptsächlich durch Verwaltungsbehörden verfolgt werden; § 35 OWiG.

Das (Bußgeld-) Verfahren verläuft dann entsprechend der Vorschriften über das Strafverfahren, so dass letztlich hier wieder auf die Gerichtsverfassungsregelungen zurückgegriffen wird; § 1 StPO (i.V.m. § 46 OWiG).

Alles nicht wirklich einfach, aber der Laie braucht es ohnehin nicht zu wissen.

2ter Fall: Ich möchte gegen einen einfachen Strafzettel Einspruch erheben, wo mach ich das? Beim Amtsgericht oder beim Verwaltungsgericht?

Das VG ist sachlich unzuständig und würde den Einspruch entsprechend behandeln. (Allerdings erfolgt meist eine Zuweisung an das zuständige Gericht.)

Im Regelfall ist die zuständige Stelle des Rechtsmittels angegeben, so dass du dieser auch folgen kannst.

Ansonsten wäre das VG, wie zuvor festgestellt, unzuständig.

Das zuständige Gericht ist für diesen Fall das AG (§§ 13, 24 GVG).

Ich hoffe, dass dir das soweit als Erklärung ausreicht (und dass keine allzu groben Fehler drin sind). Vielleicht findet sich doch noch ein Verkehrsrechtler, der dir das vollständig erläutern kann.

  • 3 Monate später...
Das ist eine etwas umfangreichere Materie. Ich versuche es mal kurz zusammenzufassen....§ 40 VwGO .....§ 1 OWiG i.V.m. § 24 StVG i.V.m StVO...§ 13 GVG...isv. § 24 StVG....i.V.m. StVO) i.V.m. § 1 OWiG ...§ 35 OWiG... § 1 StPO (i.V.m. § 46 OWiG).

Alles nicht wirklich einfach, aber der Laie braucht es ohnehin nicht zu wissen.

@ Oli_kf, wenn Du mit der Erklärung antritts ist Dir der Seminarschein schon sicher!

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