
Die neue Capristo Auspuffanlage für Ferrari 458 Italia
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Auszug aus > http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf
VkBl. Amtlicher Teil
215
Heft 5 – 2018
Verordnung (EU) Nr.
540/2014 bzw. der UN-Regelung
Nr. 138 entsprechen.
2.
Änderungen der Steuerungen von Klappen Schalldämpferanlagen und serienmäßig verbauten Soundgeneratoren
2.1 Vorbemerkung
Einige Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (zumeist Personenkraft-wagen) und der Verordnung (EG)
Nr. 168/2013 (zwei-und dreirädrige Fahrzeuge) besitzen serienmäßig Schalldämpferanlagen mit variablen Geometrien (sog. Klappentechnik) und/oder Soundgeneratoren. Diese Systeme sind als Bestandteil der Geräuschgenehmigung des Fahrzeugs derzeit zulässig. Sie werden bei aktuell neu zu genehmigenden Fahrzeugen in allen eventuellen Fahrmodi auf die Einhaltung der in den harmonisierten Vorschriften festgelegten Grenzwerte des Fahrgeräuschs und der zusätzlichen Geräuschbestimmungen (Aditional-Sound-Emission-Provisions (ASEP)) geprüft.
Seit einiger Zeit ist nunmehr die Nachrüstung mit zusätzlichen Steuergeräten oder modifizierten Software varianten zur geänderten Ansteuerung von Klappenschalldämpfern bzw. Soundgeneratoren anzutreffen.
Die Bandbreite der Veränderungen reicht von manuellen mechanischen oder elektronischen „laut/leise Umschaltern“ bis zu kennfeldgesteuerten sich automatisch ändernden Schallpegeln (gesteuert z.B. über das Geschwindigkeits-, Gang-, Last- oder Drehzahlsignal). Das Geräuschverhalten der geänderten Fahrzeuge im realen Verkehr ist im Regelfall höher als das serienmäßige Geräuschverhalten. Bei Fahrzeugen für die ältere harmonisierte Geräuschanforderungengelten 1wird die Übereinstimmung mit den Vorschriften im Nachweis gemäß §19 StVZO hierbei oftmals als gegeben dargestellt, da gemäß diesen Vorschriften lediglich die „normalen Betriebsbedingungen“ und somit keine zusätzlichen Fahrmodi des Fahrzeugs geprüft werden mussten oder aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen das Geräuschverhalten im Bereich der Messung des Fahrgeräuschs (z.B. 2. und 3.Gang im Geschwindigkeitsbereich von 50 bis ca.65 km/h) unverändert belassen. 2.2 Gemeinsames Verständnis von Bund und LändernÄnderungen an Fahrzeugen gemäß §19 StVZO auch in Verbindung mit §21 StVZO mit veränderten Steuerungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren, welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem §30 Abs.1 Nr.1 StVZO. Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrunde liegenden harmonisierten Vorschriften deren Einfluss nicht bewerten würden.
Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten Klappen-Schalldämpferanlagen/Sound generatoren 1 z. B. Personenkraftwagen gem. Richtlinie (RL) 70/157/EWG bis einschl. RL 2007/34/EG bzw. UN-Regelung Nr.51 Änderungsserie 02 oder älter; Zweiräder: z.B. gem. RL 97/24/EG Kapitel 9 bzw. UN-Re-gelung Nr. 41 Änderungsserie 03 o. älter sind nur dann im Sinne der StVZO als zulässig anzusehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind. Bestehende Teilegutachten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen.
Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs unter identischen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrundälterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wurden, haben im Falle der hier beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach derÄnderung.
Der Nachweis zur Einhaltung des §30 Abs.1 StVZOgilt als erbracht, wenn bei den Messungen, die Geräuschemissionen des veränderten Fahrzeugs unter allen vorgenannten realen Fahrbedingungen und evtl. Einstellungen/Fahrmodi nicht höher sind als die entsprechenden Messergebnisse des serienmäßigen Fahrzeugs im typgenehmigungskonformen Fahrmodus. VkBl. 2018 S. 214
Tom
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Moin,
Ich wollte mir gerne diesen Reifen holen in Gelb musste aber ernüchtert feststellen, dass es den nur für den 488 gibt.
Man kann sich aber auf der Pirelli Seite bei Interesse für andere Modelle melden. Wie realistisch ist es, dass da in absehbarer Zeit was passiert, hat da jemand Erfahrungswerte bzw. Kontakte zu Pirelli?
Oder passt das 488 Modell auch auf den 458?
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Ich habe mich dazu entschlossen meine TubiStyle Auspuffanlage gegen die originale Anlage umzurüsten .
Da ich höher gelegen wohne ist es für mich , und vor allem meiner Nachbarn , stressfreier mit geschlossenen Klappen meinen Heimweg anzutreten .
Deshalb biete ich meine Anlage der Marke Tubistyle mit offenen Klappen an . Der Sound ist grandios , absolut . Bevor ich dieses Teil auf anderen Plattformen anbiete wollte ich es hier anbieten .
Also wer interessiert ist kann sich gerne bei mir melden und mir ein Angebot machen
In diesem Sinne
Gruß Lot
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Hat jemand ne Ahnung wenn man einen 458 kn Österreich kauft und ihn nach Deutschland bring ob Bzw. Wieviel steuern anfallen?
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