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Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistungsausschluß durch Händler?


Gast Tiescher

Empfohlene Beiträge

Moin,

bin eben mal durch den Gebrauchtwagenkaufvertrag von einem meiner Autos gegangen.

Dort steht wörtlich:

...gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung, inbesondere bzgl. des Kilometerstandes und event. später auftretender Schäden infolge früherer Unfälle des Fahrzeuges, sowie auch für verborgene Mängel. Der Käufer muss mit einem, dem Alter und der Gesamtlaufleistung entsprechenden Verschleiß des Fahrzeugs rechnen.

Ist dieser Vertrag nicht BGB wiedrig? Kann ein Händler die Gewährleistung pauschal ausschließen?

Wie ist denn da die Rechtssprechung?

Gruss Björn

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Nur wenn du selbstständig bist, ein Gewerbe hast oder /und Freiberufler bist, schliessen wir die Gewährleistung aus :dafuer:

Wenn du privater Natur bist, kann der Händler schreiben was er will, die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch und kann somit nicht ausgeschlossen werden.

Nug

  • 5 Monate später...
Gewährleistung ist ein Wort, da stellts mir alle Haare auf, deshalb der schnelle Kommentar O:-)

Nug

Hast recht :-)

Aber wie sieht es in der aktuellen Rechtsprechung "anders herum aus" - also aus Sicht des Verkäufers, wenn dieser z.B. selbstständig ist und an einen Privatmann verkauft - kann er die o.g. Gewährleistung ausschliessen? Mir sagte nämlich kürzlich ein Anwalt, dass es via Haftungsausschluss doch gehen könnte.

Weiss jemand mehr dazu?

Wie ist das hier denn eigentlich wenn ich zwar selbstständig bin aber 1. nur im Nebenerwerb ("hauptberuflich" Student) und 2. das Auto nicht für diese Selbstständigkeit genutzt wird sondern nur privat. Zähle ich dann trotzdem als Selbstständiger und habe keine Gewährleistung? Und dann noch die gleiche Frage wie oben, wie sieht es aus wenn ich ein KFZ verkaufe?

Hier ist erstens die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung vorliegt und in wie weit diese gewerbliche Tätigkeit Deine Zeit und Dein Einkommen beeinflusst.

Aufgrund der 180-Tage-Regelung bei Studenten gehe ich davon aus, das Du immer ordentlich immatrikuliert bist (Vorteil: Keine SV-Abgaben bei Jobs!) und das die gewerblichen Einkünfte nicht die Haupteinnahme sind. Der Wagen würde dann, sofern er ins Betreibsvermögen fällt (Steuerberater?!?) der Selbständigkeit zugeordnet. Ist er aber keine Betreibsvermögen und Du deklarierst vielleicht nur Km in Deiner Steuererklärung, würde ich den Wagen dem privaten Bereich zurechnen.

Adios

Es gibt diverse aktuelle Urteile, in denen ein Selbständiger - wenn er nicht gerade Autohändler ist oder irgendwie sonst mit dieser Branche zu tun hat - dann auch wie ein Privatverkäufer anzusehen ist. Finde die Urteile jetzt nicht sofort, aber mit 30 Minuten Google sollte es zu schaffen sein.

Vielen Dank für die Info´s, die Urteile such ich mir demnächst dann mal raus, auch wenn noch nichts aktuell ist kanns nicht schaden.

Wie schon richtig vermutet bin ich immer ordentlich immatrikuliert und eben hauptberuflich Student (weniger als 20h berufliche Tätigkeit pro Woche). Meine Selbstständigkeit (mit ordentlicher Gewerbeanmeldung) liefert aktuell ca. 25-35% meines Jahreseinkommens und hat rein gar nicht mit Autos zu tun. Ich nutze das Auto auch in keinster Weise für meine Tätigkeit (entweder Homeoffice oder ich komme per ÖPNV, ist unterm Strich für mich günstiger) insofern setze ich auch keine Kilometer ab, man sollte mir so wirklich keinen Strick drehen können denke ich. Ich werde also recht sicher als Privatperson gesehen.

Vielen Dank für die wertvollen Informationen!

Was noch unbedingt zu erwähnen ist:

Ein Händler KANN die Gewährleistung ausschließen. Um das zu machen, muss er das Fahrzeug aber als Bastlerfahrzeug verkaufen. Das hat zur Folge, dass er (einfach ausgedrückt) kein Auto verkauft, sondern einen Metallhaufen, mit dem man machen kann was man möchte (eben basteln, oder auch zulassen).

Ist das Fahrzeug nicht klar als Bastlerfahrzeug ausgeschieben, hat jeder Privatkunde (egal ob Selbstständiger, Arbeitnehmer oder Arbeitsloser) gegenüber dem Händler den Gewährleistungsanspruch.

Aber Achtung! Die Gewährleistung gilt zwar ein Jahr, jedoch muss nur während der ersten 6 Monate der Händler nachweisen, dass das Fahrzeug beim Verkauf fehlerfrei gewesen ist. Vom 7. bis zum 12. Monat muss der Käufer nachweisen, dass bereits beim Kauf das Fahrzeug mängel hatte.

Noch Fragen?

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Geschrieben
Geschrieben

Hallo Gast Tiescher,

 

schau doch mal hier zum Thema Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

 

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  • Gefällt Carpassion.com 1

Mal eine kleine grundlegende Übersicht:

Grundlagen:

Vertragsgrundsätze §433 BGB

Sachmangel §434 BGB

Rechtsmangel §435 BGB

Zweiseitiger Handelskauf (Unternehmer - Unternehmer):

Verkauf unter vollst. Ausschluss der Sachmangelhaftung möglich.

Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer - Privat):

2 Jahre Sachmangelhaftung per Gesetz auf neue und gebrauchte Artikel. Bei Gebrauchten Gegenständen darf der Verkäufer die SMH auf 12 Monate verkürzen. Beweislastumkehr grundsätzl. nach 6 Monaten.

Bürgerlicher Kauf (Privat - Privat):

2Jahre SMH wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschluss komplett möglich.

Grundsätzlich ist falsch:

"Laut EU-Gesetz"

In Deutschland gilt nachwievor dt. Recht, ergo BGB, HGB etc.

Einige Gesetze wurden bestimmten EU-Richtlinien angepasst.

"Gekauft wie gesehen"

ist Bullxxit....dadurch ist die SMH nicht ausgeschlossen, da keine eindeutige Formulierung

Verkauf als Bastlerfzg. - siehe Beitrag von CHIP -

Sachmangelhaftung ist keine Garantie!!

Eine Garantieübernahme muss vom Garantienehmer ausdrücklich erklärt werden und geht immer über die Rechte aus der Sachmangelhaftung hinaus.

Besonderheit: Konkludenter Garantiewille!!...

gilt bei Besonderer Identifizierung des Verkäufers mit den Ansprüchen des Käufer oder bei bestimmten branchenüblichen Handelsbräuchen.

Sonderfall: KFZ-Handel.

Hier gelten schon Anpreisungen und Beschreibungen als "Beschaffenheitsgarantie".

Bsp: fabrikneu, Anhängelast XXt etc.

Fahrbereit heißt nich frei von Mängel!! - Fahrbereit bezieht sich auf die Verkehrssicherheit im Sinne §29 StVZO (Hauptuntersuchung) zum Zeitpunkt der Übergabe. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Motor nach 1000km hoch geht.

Bei Privatverkauf des Fzg. beachten!!!

Sachmangelhaftung eindeutig ausschließen.

KM-Stand, Unfallfreiheit erklären, sonst gilt das als Beschaffenheitsgarantie.

Gewerblicher Verkäufer ist nicht gewährleistungspflichtig, wenn er das Fzg. offensichtlich nur vermittelt. Klick-das-Urteil

In einer ADAC-Motorwelt stand ein Bericht, dass ein Gebrauchtwagenhändler den Wagen als 1,4 Tonnen Schrott lt. Vertrag der privaten Käuferin verkauft hat ... selbst der Vertrag war anfechtbar und er musste die Leistung gewähren.

Als Youngtimer-Liebhaber finde ich dieses Gesetz unerträglich ... zuviele Zuckerl gehen in den Export :evil:

Kaum ein Händler der noch mit PKWs über 9 Jahre handelt. Egal wie gut diese sind. Keine Garantien möglich -> Export oder Wiederverkäufer und dann Export ...

Da wird Dir der User nugman aber etwas ganz anderes erzählen! :wink:

Wie gesagt, ich bezieh mich auf das verlinkte Urteil und auch eigene Erfahrungen.

Aber, Ausnahmen bestätigen die Regel. Vllt. kann Nugman den von dir angesprochenen Fall ja u.U. genauer erläutern...

Naja...irgendwie kann man den Händler schon dazu bringen, dass er einem das gewünschte Auto verkauft.

Gibt viele Möglichkeiten!

Wenn das Auto beim Händler steht, kein Problem - zur Not geht es halt über meine Firma.

Aber meist stehen die Fahrzeuge keinen Tag im Hinterhof, dann kommt der Aufkäufer.

Und dann sind sie weg. Z.B. meine Ausbeute 1998:

Nissan-Händler bei Wolnzach. BMW 323i E21, Bj. 1981, 2. Hd., 143 tsd km, 3.900 DM

VW-Händler in Pfaffenhofen. Audi 80 GTE, Bj. 85, 1. Hd., 80tsd km, 2.000 DM

Ford-Händler bei Vohburg. Porsche 944, Bj. 88, 2. Hd., 120tsd km, 6.500 DM

...

Gibts nimmer, ´Über-9-jährige´ stehen nirgends mehr bei vernünftigen Händlern rum, außer es wird wirklich hochpreisig á la BMW Z1, Porsche 911 usw.

Aber günstiger Vintage, unter 10tsd EUR, aus seriöser Hand, ist seit diesem Gesetz hier in Oberbayern ausgestorben. :evil:

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