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Garantie-Mercedes-BGH


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Autohersteller dürfen Kunden mit Garantieversprechen an sich binden

Nach einem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Autohersteller eine Garantie gegen Durchrosten davon abhängig machen, dass das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wird.

Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in einem Urteil vom Mittwoch. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Mercedes-Fahrers ab, der Ansprüche wegen Roststellen an der Heckklappe geltend machte, sich aber nicht an die Wartungsvorgaben gehalten hatte.

Der Kläger hatte im Jahr 2002 einen gebrauchten Mercedes gekauft. Weil er das Fahrzeug nicht regelmäßig in Daimler-Benz-Werkstätten überprüfen ließ, entfällt in seinem Fall die Durchrostgarantie.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 187/06)

Reparaturkostengarantie behält Gültigkeit

Hingegen behält auch bei der Überschreitung eines Wartungsintervalls eine Reparaturkostengarantie ihre Gültigkeit. Eine Klausel, nach der diese Garantie erlösche, wenn der Autokäufer nicht regelmäßige Inspektionen durchführe, sei unwirksam, berichtete der Deutsche Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Händler gewährte dem Käufer eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, das er gebraucht bei ihm gekauft hatte. Nach dem verwendeten Formularvertrag hatte der Käufer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Die Garantiebedingungen des Händlers sahen vor, dass er von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, das der Käufer reparieren ließ.

Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall hatte der Käufer zu dieser Zeit um 827 Kilometer überschritten. Der Käufer klagte darauf, die Verpflichtung des Händlers als Garantiegeber zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Klausel zur Befreiung von der Leistungspflicht unwirksam. Sie benachteilige den Käufer unangemessen. Sie schließe die Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

(Aktenzeichen: BGH VIII ZR 251/06)

Quelle: Handelsblatt-online

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