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Kurzzeitkennzeichen - wie funktionierts?


kaiger

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Muss man wenn man ein Kurzzeitkennzeichen (das Gelbe) haben möchte, dies an seinem Wohnort beantragen oder ist dies beliebig??

Beispielsweise: Hauptwohnsitz ist München, Auto wird in Hamburg gekauft und man wohnt zeitweise dort. Muss man um den Wagen mit Kurzzeitkennzeichen nun nach München bringen will, sich die Kennzeichen von seinem Wohnort (also M) besorgen oder kann man sich diese auch beim Strassenverkehrsamt in HH ausstellen lassen?

Seit 1. Juni hat sich ja im Zulassungswesen einiges geändert aus bzgl. 1. und 2. Wohnsitz (Zulassung nur noch am 1. Wohnsitz möglich)

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Seit 1.März 2007 hat sich einiges in der Zulassung geändert. Früher konnte am 1. und/oder auch am 2. Wohnsitz zugelassen werden. Zum Beispiel "Halter" am 1. Wohnsitz und "Standort" am 2. Wohnsitz. Heute geht das nicht mehr. Nur noch der 1. Wohnsitz wird geduldet und eingetragen.

Link (pdf): http://neu.kdvz.de/kreis-soest/probuerger/getfile.cfm?id=f377

Da es sich bei einem "Kurzzeitkennzeichen" aber nunmal gar nicht um eine reguläre Zulassung handelt (denn eine eingetragene Zulassung soll ja durch das "Einwegkennzeichen" vermieden werden), ist´s hier a bisserl undurchsichtig geworden.

Zufällig habe ich bei der Stadt Köln folgendes gefunden:

(...)

Es ist nicht notwendig, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in Köln wohnt. Außerdem braucht das Fahrzeug, für das das Kurzzeitkennzeichen verwendet wird, nicht schon bei Antragstellung bekannt sein, etwa bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Allerdings darf das Kennzeichen nur für 1 Fahrzeug genutzt werden, die Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig.

Das Kennzeichen ist für fünf Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung gültig. Eine Zuteilung, bei der der Gültigkeitsbeginn in der Zukunft liegt, ist bis zu 30 Tage im voraus möglich. Das Kennzeichen darf aber erst ab dem ersten Tag des Gültigkeitszeitraums genutzt werden.

Ist die Bundesrepublik Deutschland Ausgangspunkt der Fahrt, so gilt das Kurzzeitkennzeichen gemäß den bestehenden Abkommen auch für Überführungsfahrten in die Niederlande, in die Schweiz, nach Italien und nach Österreich. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Fahrzeugschein vollständig durch die Zulassungsbehörde ausgefüllt wird.

(...)

Das obige Zitat bezieht sich ausschließlich auf das "Kurzzeitkennzeichen". Demnach kann dieses Kennzeichen (nicht die spätere Zulassung!) auch an einem anderen Ort beantragt und ausgehändigt werden. Zum Beispiel am 2. Wohnsitz.

Welche Unterlagen man dafür benötigt wird aus nachfolgendem Zitat ersichtlich:

Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 16 FZV

Sehr geehrter Fahrzeughalter,

bei der Benutzung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Einzelheiten zu beachten:

1. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.

2. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA, GTÜ), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines stillgelegten Fahrzeuges außerhalb von Stadt und Kreis Aachen) verwendet werden.

3. Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

4. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.

5. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.

6. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.

7. Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:

* Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)

* Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder

* Pass mit Meldebestätigung

* Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten

Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.

Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen z.Z.10,50 € . Die Kosten für die Schilder trägt der Antragsteller.

Ein spontaner Anruf bei unserem Strassenverkehrsamt brachte allerdings nix und null brauchbare Infos. Die Damen dort waren echt überfordert.

:D

Gruß

Berko

Whow..danke für die Mühen!

Achja der deutsche Amtsschimmel..warum kann es nich egal sein wo man den Wagen anmeldet, ob 1. oder 2. Wohnsitz was machts fürn Unterschied :???:

Scheint alles nicht so einfach zu sein :D

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