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Ausländische Polizei in D'land


Rodemarc

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Hallo Cp'ler,

ich bin heute Vormittag auf der A3 in Fahrtrichtung Frankfurt - Köln unterwegs gewesen, als mich ein holländisches Polizeimotorrad in der 120er-Zone überholte.

Jedoch nicht mit normalem Tempo sondern viel schneller als erlaubt (Ich fuhr Tacho 130-135 und er schoss regelrecht an mir vorbei).

Außerdem fuhr der Fahrer sehr dicht auf Andere auf und fing an zu drängeln.

Das alles ohne Blaulicht oder Martinshorn

Ich muss dazu sagen, dass mir sowas grundsätzlich egal ist, die rechtliche Grundlage interessiert mich jedoch schon.

Was macht also ein holländisches Motorrad auf einer deutschen Autobahn und ist der Fahrer "berechtigt" hier die Verkehrsregeln zu brechen?

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Soweit ich weiß gibt es in Grenznähe Abkommen mit den Nachbarländern die eine Verfolgung durch eigene Polizisten ins Ausland möglich machen. Ob so ein Fall hier vorliegt kann ich nicht sagen.

was aber keine berechtigung für die oben dargestellte fahrweise ist!

Grundsätzlich kann ich sagen, dass er definitiv nicht berechtigt ist - egal ob deutsch oder niederländisch - sich ohne Martinshorn, Blaulicht, sonstiges Signal dermaßen verkehrswidrig zu verhalten.

Ich glaube, das ist so nicht richtig, die Sonder- und Wegerechte gelten auch ohne Blaulicht und Martinshorn, die Polizei fährt ja auch nicht z.b. ständig damit durch die Fußgängerzone. Wobei ich mich da nicht so genau damit auskenne.

In meinem netten Heimatörtchen Gütersloh darf die britische Polizei Verkehrskontrollen durchführen.... liegt daran, dass wir zwei britische Kasernen im Ort haben. Aber die haben eben bei ihren Kontrollen auch das Recht Deutsche Autofahrer zu kontrollieren.

Ich glaube, das ist so nicht richtig, die Sonder- und Wegerechte gelten auch ohne Blaulicht und Martinshorn, die Polizei fährt ja auch nicht z.b. ständig damit durch die Fußgängerzone. Wobei ich mich da nicht so genau damit auskenne.

Aber unsere Polizei darf genauso wenig bei rot über die Ampel wie ich, außer eben im Notfall und dafür haben sie Signale zu geben - um die Gefährdung anderer zu minimieren, genau wie im genannten Fall.

Sonderrechte:

ges. Regelung § 35 StVO

Inhalt Befreiung von allen oder bestimmten Vorschriften der StVO

Berechtigte a) Polizei, Feuerwehr, KatS, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Zolldienst

B) Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich

B) wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

Kennzeichnung keine bestimmte

Wegerecht

ges. Regelung § 38 StVO

Inhalt alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen

Berechtigte alle Fahrzeuge, die über Blaulicht und Einsatzhorn verfügen

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten

Kennzeichnung Blaulicht und Einsatzhorn

Heißt also, der Polizist kann auch auf dem Fahrrad über eine rote Ampel fahren, nur bist du nicht gezwungen ihm Platz zu machen! Hat er dagegen Martinshorn und Blaulicht an, musst du den Platz unverzüglich räumen.

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