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Garantie für Gebrauchte von Nicht-KFZ-Firmen


RolandK

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Hallo Gemeinde,

kann mir mal jemand bitte den aktuellen Stand erklären, wie das jetzt mittlerweile in Deutschland bzgl. der Garantie ist, die man geben muss, wenn man als Firma das Firmenauto verkauft.

Es gab doch da mal eine Entscheidung, dass man als Nicht-KFZ-Firma (in meinem Fall EDV) auf das verkaufte Firmenauto Garantie geben muss.

Das ist doch eine bodenlose Frechheit. Wir sind doch kein KFZ-Betrieb. Die Entscheidung war wohl nur bei Verkauf an privat. Bei Firma zu Firma gilt das wohl nicht.

Kann der dann wegen jedem Sitzquietschen zu mir kommen und ich muss es teuer bei meinem Vertrauten reparieren lassen. Das ist doch ein Fass ohne Boden. Da kann ich die Karre ja gleich in die Kiesgrube fahren. Ausserdem kann ich auch nichts dafür, wenn das Auto in einem halben Jahr Motorschaden hätte.

Vielleicht hat sich mittlerweile ja auch was geändert oder ich habe da was missverstanden.

Wäre dankbar für eine fachliche Auskunft.

P.S.: Ein kurzer Verkauf vorher an einen Bekannten geht wohl auch nicht. Das zählt anscheinend nicht.

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Also eine Garantie muss man als Betrieb imho nie geben. Nur die Gewährleistung. Darum wirst Du Dich als Firma nicht drücken können - egal welcher Branche. Dir bleibt halt die Möglichkeit an eine andere Firma zu verkaufen. Da musst Du dann keine Gewährleistung geben.

PS: Auch mit einer entsprechenden Klausel kannst Du Dich von der Gewährleistung nicht freisprechen, da diese gesetzlich verankert ist.

@RolandK

Das mit der Gewährleistung dient dem Verbraucher, da muss jede Firma durch (auch wenn EDV´ler keine Ahnung von Autos haben:D ).

Ich verkaufe nur noch an Händler (ich bin übrigens auch EDV´ler :-(((° ). Du kannst das Auto aber auch zuerst aus der Firma nehmen (Frau, Freundin, ...) und dann über die Drittperson wieder privat und ohne Gewähleistung verkaufen. Allerdings gefällt das wiederum dem Finanzamt nicht so sehr.

ciao, Jochen

...

Du kannst das Auto aber auch zuerst aus der Firma nehmen (Frau, Freundin, ...) und dann über die Drittperson wieder privat und ohne Gewähleistung verkaufen.
Sorry Jochen, aber das ist soooo nicht richtig, denn hierbei wird ganz offensichtlich nur die Umgehung des geltenden Rechtes versucht...

...mit dem Resultat, dass nahezu jeder Richter diese Aushebelung aufhebt und dadurch sogar die unbeschränkte - also zweijährige - Gewährleistung in Kraft tritt. Das Thema dazu heisst übrigens "neues Schuldrecht"

Die gesetzliche Änderung der Gewährleistungsfrist

Ab dem 01.01.2002 trat die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher, ist dann nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.

Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.

Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden, gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.

Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.

Freiberuflern, die sich vor den finanziellen Folgen des neuen Gewährleistungsrecht schützen wollen, bieten einige Versicherungen entsprechende Policen an.

Nachfolgend etwas sehr interessantes:

Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler

Handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher ist es sehr wichtig darauf zu achten, wer auf Verkäufer- und wer auf Käuferseite steht.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist derzeit die Frage, ob auch andere Unternehmer erfasst sind, die geschäftlich genutzte Fahrzeuge verkaufen. Wenn man nur den Wortlaut der Vorschrift betrachtet, so können alle Kaufverträge betroffen sein, in denen Geschäftsfahrzeuge verkauft werden. Es wären beispielsweise auch Fälle erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Ein Unternehmer könnte nur dann zulässig einen Sachmängelhaftungsausschluss vereinbaren, wenn er darlegen kann, dass es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so müsste entscheidend sein, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.

Bisher wurde diese Problematik in der Rechtsprechung folgendermaßen gesehen:

Das Amtsgericht Bad Homburg (Urteil vom 14.11.2003, Az. 2 C 182/03; ADAJUR-Nr. 57943, NJW-RR 2004, S. 345) hat im Fall einer Zahnärztin entschieden, dass es sich beim Verkauf Ihres Fahrzeugs an einen Verbraucher nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, weil der Verkauf gerade nicht in Ausübung gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte Zahnärztin ist und eine Zahnärztin in Ausübung ihrer Tätigkeit Zähne zieht oder repariert, aber keine Kraftfahrzeuge verkauft. Die verschärften Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs seien nur dann angemessen, wenn ein Verkäufer aufgrund seiner Sachkunde eine besondere Einstandspflicht hat. In diesem Fall seien jedoch beide Parteien des Vertrags als Laien aufgetreten. Die Berufung beim Landgericht Frankfurt (Urteil vom 07.04.2004, Az. 16 S 236/03, NJW-RR 2004, S. 1208) wurde zurückgewiesen und ein Verbrauchsgüterkauf mit der gleichen Begründung wie in der ersten Instanz abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 11.08.2004, Az. 7 U 17/04, ADAJUR-Nr. 60417, ZGS 2004, S. 474) wählte einen anderen Ansatzpunkt für die Entscheidung, ob ein Geschäft als Verbrauchsgüterkauf einzuordnen ist, als der Verkauf eines Oldtimers durch eine nebenberuflich tätige Übersetzerin zu prüfen war. Die Richter befanden, dass die vorherrschende Verwendung eines Kfz ausschlaggebend ist.

Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324).Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.

Und was fällt dann so alles unter "Gewährleistung"? Ich habe doch keine Lust einen Motorschaden in ca. einem 3/4 Jahr zu zahlen nur weil der Käufer heizt wie ein Verrückter und das Auto nicht warm fährt. Ausserdem bin ich dann auch noch in der Beweispflicht. Oder evtl. auch so lapidare Dinge wie Sitzquietschen etc.

Das kann doch nicht deren Ernst sein.:???:

Und was fällt dann so alles unter "Gewährleistung"? Ich habe doch keine Lust einen Motorschaden in ca. einem 3/4 Jahr zu zahlen nur weil der Käufer heizt wie ein Verrückter und das Auto nicht warm fährt. Ausserdem bin ich dann auch noch in der Beweispflicht. Oder evtl. auch so lapidare Dinge wie Sitzquietschen etc.

Das kann doch nicht deren Ernst sein.:???:

Hierzu nochmal die Pasage:

Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen.

Gegen das von Dir vorgebrachte Beispiel kann man sich zumindest vordergründig absichern indem man sich die Mängelfreiheit zum Verkaufstag von einem sachkundigen Dritten wie Gutachter oder Adac etc. bestätigen läßt.

So wird es quasi unmöglich einen später selbst verschuldeten Schaden, wie den Motorschaden aus dem Beispiel, dem Verkäufer nachträglich unterzujubeln. Deutsche Gerichte glauben nun mal gerne Gutachtern und Sachverständigen.

In disem Fall kann man das als Verkäufer zu seinen Gunsten nutzen.

Kostet wahrscheinlich auch weniger als eine Garantie.

P.S. Auch wenn man als selbständiger darunter leidet (deshalb gebe ich meine Autos nur beim Händler in Zahlung oder Verkaufe an andere Gewerbekunden) erst seit diesen neunen EU weiten (teils überzogenen) Regeln aus 2002 ist eine breiter Onlinhandel, auch über die Grenzen Deutschlands hinaus, richtig in Schwung gekommen.

Und was fällt dann so alles unter "Gewährleistung"? Ich habe doch keine Lust einen Motorschaden in ca. einem 3/4 Jahr zu zahlen nur weil der Käufer heizt wie ein Verrückter und das Auto nicht warm fährt. Ausserdem bin ich dann auch noch in der Beweispflicht. Oder evtl. auch so lapidare Dinge wie Sitzquietschen etc.

Das kann doch nicht deren Ernst sein.:???:

Haben wir hier bereits ausführlich beschrieben.

link:

http://www.carpassion.com/de/forum/ferrari-308-328-348/348-probefahrt-nepper-schlepper-bauernfaenger

link:

http://www.carpassion.com/de/forum/verschiedenes-ueber-autos/gewaehrleistung-beim-gebrauchtwagenkauf

2 Jahre Gewährleistung sind gesetzlich angedacht. Kann auf 1 Jahr verkürzt werden.

Im ersten halben Jahr mußt Du als gewerblicher Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war. Nach diesem halben Jahr ist der Käufer in der Beweispflicht.

Um die Beschaffenheit festzuhalten, würde ich das DEKRA Siegel (~65.- Euro) empfehlen und ggf. HU / AU neu machen. DEKRA Gutachten dann zum Vertragsbestandteil machen -> Beschaffenheitsvereinbarung.

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