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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf...


Diablo6.0

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Welche Schäden deckt die vom Händler gewährte Gewährleistung beim Kauf eines Gebrauchtwagens eigentlich ab? Ist das im Vertrag festlegbar, oder gibt es da gesetzliche Vorschriften?

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So weit ich weiß muß ein Händler 12 Monate Gewährleistung auf das verkaufte Auto geben-deshalb gibts diese Fahrzeuge ja auch zumeist nur mit Garantieversicheung oder sie werden nicht mehr an Privatleute verkauft.

Die VErsicherungspolice sollte man genau studieren-da es Kilometrestandsabhägige prozentuale Zuzahlungen gibt.

Soweit ich weiß muß man aber dem Händler nachweisen, daß der Mangel schon beim Verkauf vorlag-das kann schwierig werden (wie gesagt- so weit ich weiß....)

Soweit ich weiß muß man aber dem Händler nachweisen, daß der Mangel schon beim Verkauf vorlag-das kann schwierig werden (wie gesagt- so weit ich weiß....)

Mojen,

Ich könnts jetzt schön umschreiben, Gestzestexte dazu zitieren.......aber ich red da mal tacheles:

Die Gewährleistung, die ja eigentlich auf 2 Jahre gedacht ist, wird von nahezu allen Händlern auf das erlaubte eine Jahr verkürzt (Kaufvertrag)

Daher, alles ausser Bremsen (und diesind eine Streitfage) obliegt dieser Gewährleistung.

Kauft also ein Privater Kunde bei uns Händler ein gebrauchtes Fahrzeug muss dieser für die beseitigung aller Mängel aufkommen die während der ersten sechs Monate entstehen.

Man geht nämlich davon aus, dass dieser Mangel bereits bei dato Kauf vorhanden war. Der Kunde muss also nix beweisen, sondern der Händler muss in dieser Zeit beweisen, dass der Mangel eben bei Kauf dato noch nicht vorhanden war.

Nach sechs Monaten wird dies gewandelt, daher der Kunde muß beweisen, dass der Mangel bereits ab Kauf dato vorhanden war.

Dies gilt übrigens nicht nur für neuwertige Fahrzeuge sondern auch für Fahrzeuge mit höheren Alter und Laufleistung jenseits der 200 000 km.

Der Händler kann bei einem Privaten die Gewährleistung nicht ausschliessen, er kann lediglich die ihm bekannten Mängel im Kaufvertrag festhalten, für die er dann nicht mehr gerade stehen muss.

Nug

Um es juristisch auszudrücken: nach 6 Monaten tritt eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Und damit wird es extrem schwierig, seine Ansprüche durchzusetzen.

Verschleißteile (Bremsen, Kupplung, Reifen, Stoßdämpfer etc) wird man eh nicht ersetzt kriegen-wie beim Neuwagen auch.

Ich werde mal versuchen aus beiden vorherigen Posts etwas zusammenzuführen.

1. Garantie: Eine freiwillige Lesistung des Händlers oder gegen Bezahlung des Kunden ggf. mit Teilersatz bei Material wie von alpinab846 beschrieben. Die Garantie ist aber immer freiwillig und hat nichts zu tun mit der

2. Gewährleistung:

Hier ist es tatsächlich so, dass das gebrauchte Auto durch den Händler per Gesetz Gewährleistung hat. Zitat:

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Ab dem 01.01.2002 tritt die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gild beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher ist dan nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.

Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.

Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.

Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.

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Der Umfang der Gewährleistung schließt allerdings keine natürlichen Verschleißteile wei Reifen odere Bremsen ein.

Was heißt das jetzt für den Kunden ?

Er kann bei einem Mangel am gebrauchten KFZ alle Verbraucherrechte geltend machen wie bei einem Neukauf auch. Da wären allerdings noch die AGB des Händlers zu beachten, die vor einer Rückgabe (Wandlung) oder Minderung des Kaufpreis des Autos erstmal die Nachbesserung also Reparatur bzw. den Reparaturversuch vorschreiben. hier sind i.d.R. zwei Reparaturen bzw. zwei Reparaturversuche seitens des Kunden zu akzeptieren.

Andere Reglungen dubioser Gebrauchtwagenhändler (auch per Vertrag) sind nicht möglich, da diese Klauseln gegen ein Gesetz verstoßen wären sie nichtig und im Streitfall gillt wieder die gesetzliche o.a. Reglung. Die einzige Alternative ist der Verkauf Händler an Händler oder an Firma, da hier weniger strengen die Reglung des Handelsgesetzbuchs (HGB) greifen und nicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (BGB)

Gebrauchsgüter-Richtlinie innerhalb der EU

Seit 2002 gilt innerhalb der EU die neue Gebrauchsgüter-Richtlinie. Zentraler Aspekt für den Verbraucher ist die Ausweitung der Gewährleistungsfrist von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre. Beim Autokauf betrifft diese neue Regelung vor allem den Kauf von einem Händler. Das neue Gewährleistungsrecht berücksichtigt beim Gebrauchtwagenkauf die Rechte der Kunden stärker als bisher. Während der Händler bisher jegliche Haftung ausschließen konnte, gelten jetzt neue Reklamationsfristen und -bestimmungen für die Ansprüche des Kunden bei Mängeln am Auto. Ein Gewährleistungsausschluss, der beim Gebrauchtwagenverkauf selbstverständlich war, ist für den Händler nicht mehr möglich, lediglich eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr. Privatpersonen können beim Verkauf jedoch weiterhin die Gewährleistung einschränken. Für Selbstständige und Freiberufler gilt eine Sonderregelung. Sie werden nach dem neuen Recht Autohändlern gleichgestellt. Sie sollen laut Gesetz beim Verkauf ihres Dienstwagens ebenfalls mindestens ein Jahr für Mängel haften, die beim Kauf nicht angegeben wurden.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt neues Gewährleistungsrecht!

Seit 2002 gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren auf alle Artikel, eingeschlossen natürlich Neu- und Gebrauchtwagen. Der Endverbraucher hat bei Neukäufen dann die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen, falls sich die Ware von Anfang an als mangelhaft herausstellt. Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält u. a. das Recht auf Nachbesserung. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers.

Im Volksmund wird jede Fehlerhaftung für eine gekaufte Sache als Garantie bezeichnet. Anders als der Begriff Gewährleistung bezeichnet die Garantie eine freiwillige zusätzliche Leistung eines Verkäufers oder Herstellers. Treten innerhalb der ersten sechs Monate Mängel am Produkt auf, musste nach altem Recht der Käufer beweisen, daß die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. Nach dem neuen Recht muß der Verkäufer innerhalb dieser Zeit (6 Monate!) den Beweis erbringen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs fehlerfrei war. Hingegen kommt es bei einer Garantie-Regelung nicht auf die "Anfänglichkeit" des Mangels an, sondern nur auf das Auftreten innerhalb des Garantiezeitraums. Lesen Sie mehr zu Garantie und Gewährleistungspflichten beim Autokauf im weiteren Artikel.

Garantie, Gewährleistung und mehr

Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidendsten Veränderungen sind der Euro und konsumentenfreundlichere Gewährleistungsbedingungen. Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?

Die Garantie:

Ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während einer Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann wie er will — er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein "Mehr" gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

Die Gewährleistung:

Verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt) hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

Der Händler darf auch gebrauchte Teile einbauen. Ein Schönheitsfehler der Reform, denn für Ersatzteile gibt es, je nach Geschäftsbedingungen des Autohauses, keine separate Gewährleistung. Zum Beispiel, wenn zehn Monate nach Kauf ein Mangel repariert wird, gilt für die Ersatzteile nur die restliche Gewährleistung, also zwei Monate. Wenn Reparaturversuche scheitern, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder sein Geld zurückverlangen. Aber nicht komplett. In der Regel muss er ein Prozent vom Kaufpreis pro gefahrene 1000 Kilometer übernehmen. Das zieht dann der Händler vom Kaufpreis ab.

Neue Fristen!

Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

Einfachere Beweisregelung!

Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

Bei Verschleißteilen, wie Bremsen, sieht es jetzt so aus, dass für defekte Scheiben der Händler haftet, für abgenutzte Beläge, den sogenannten verbrauchsbedingten Verschleiß, haftet er aber nicht. Doch zurzeit herrscht noch eine große Rechtsunsicherheit, weil man nicht weiß, wie die Gerichte in konkreten Streitfällen entscheiden, meinen die Rechtsexperten vom ADAC:

"Wenn man ein Auto kauft, das 20.000 Kilometer gelaufen ist, und bei 50.000 geht die Kupplung kaputt, ist das höchstwahrscheinlich noch ein Gewährleistungsfall. Kauf ich einen Golf, der hat 100.000 weg, und nach 120.000 ist die Kupplung kaputt, dann ist das sicherlich kein Gewährleistungsfall mehr. Weil bei 120.000 kann eine Kupplung kaputt gehen, ohne dass bei 100.000 ein Anzeichen dafür da war. Die Gerichte werden in den nächsten Monaten und Jahren diese Grenzen fahrzeugspezifisch, fallspezifisch festlegen."

Neu oder gebraucht, der kleine Unterschied!

Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Wichtig ist, diese Fristverkürzung der Gewährleistung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im "Kleingedruckten" oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus! Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten. Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen woanders. Doch egal ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren, die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.

Vom Händler oder privat?

Gebrauchtwagenkauf von privat ist in der Regel billiger, weil eben risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht! Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen. Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten — ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

Selbständige und Freiberufler müssen aufpassen.

Ärzte oder Anwälte zum Beispiel, die ihren Dienstwagen verkaufen, werden nach neuem dem Recht wie Autohändler gestellt. Das heißt, dass sie für Mängel mindestens ein Jahr haften. Die Folge ist, dass viele Händler und Freiberufler sich mit dem Vorsatz gewappnet haben, keinen Gebrauchtwagenverkauf ohne Mängelliste zu tätigen. Denn Mängel, die der Käufer kannte, kann er später nicht beanstanden. Deshalb wurde gemeinsam mit TÜV oder Dekra an wasserdichten Formulierungen gefeilt: Zum Beispiel, wie einen Schaden zu beschreiben ist, dass der Kunde den Wagen trotzdem kauft. Bei nicht mehr ganz taufrischen Bremsen oder Stoßdämpfern heißt es zum Beispiel: ..... haben noch 8000 km Fahrleistung. Wichtig für Käufer ist, dass sie diese Listen genau lesen und geschönte Formulierungen entlarven.

Sorgfältig lesen!

Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine Umfrage bei den Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen. Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden beiträgt. Da ist dann von "Durchrostungsgewährleistung" die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird "die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen" . Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.

Es gilt der Grundsatz

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, holen Sie sich eine Rechtsberatung.

Weitere Anwendungen in der Automobilbranche:

Kauf von Autozubehör

Wer Zubehörartikel kauft, genießt ebenfalls die Vorteile. Diese schließen sogar eine verständliche Montageanleitung mit ein. Kryptisches Kauderwelsch bei Bauanleitungen darf es in Zukunft nicht mehr geben.

Reparaturen

Auch für Reparaturarbeiten gilt ab sofort eine Gewährleistung von zwei Jahren und zwar unabhängig davon, ob neue Teile oder gebrauchte Teile für die Reparatur verwendet werden. Bei Reparaturen kann die Gewährleistung allerdings im Reparaturauftrag auf ein Jahr begrenzt werden. Es lohnt sich also, das Kleingedruckte zu lesen oder darüber mit der Werkstatt zu sprechen.

Kostenvoranschläge

Neu geregelt ist auch, dass Kostenvoranschläge jetzt grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen.

Einfluss auf die Betriebe

An vieles von dem, was sich geändert hat, müssen sich Händler, Werkstattmeister und Kunden vermutlich erst gewöhnen, und nicht alles wird im Kleingedruckten wiederzufinden sein. In der Regel darf der Händler zweimal nachbessern. Erst wenn das nicht funktioniert, kann der Kunde wählen, ob er vom Kaufvertrag zurücktritt oder ob er eine Preisminderung geltend macht. Wenn er das Produkt wieder zurückgibt, muss er allerdings für die Nutzung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das ist bei Neufahrzeugen 0,7 Prozent des Kaufpreises auf 1.000 Kilometer, bei Gebrauchtwagen 1 Prozent. Die strengen Bestimmungen bringen den Verbrauchern viele neue Vorteile. Gleichzeitig wird aber auch die Position der gewerblichen Händler und Betriebe gestärkt, denn wer als König Kunde von dem neuen Gesetz profitieren will, muss sich gut überlegen, ob er überhaupt noch privat ein Fahrzeug kaufen möchte.

Die Gebrauchtwagengarantie als Reparaturkostenversicherung

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache. Dennoch können Sie selbst bei einem ehrlichen Verkäufer nie absolut sicher sein, dass mit dem eben erworbenen Auto alles in Ordnung ist. Um sich gegen finanzielle Risiken abzusichern, ein Motorschaden zum Beispiel kann leicht weit über 1000 Euro kosten, können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschließen. Eine solche Reparaturkostenversicherung übernimmt die Werkstattkosten nach bestimmten Schäden komplett oder anteilig.

Wissenswertes über Gebrauchtwagengarantien

Die Gebrauchtwagengarantie ist nicht einheitlich geregelt und lässt sich nicht mit einer Garantie für Neuwagen vergleichen. Es lässt sich nicht jedes Auto versichern. "Garantiefähige" Gebrauchtwagen dürfen meist nicht älter als neun bis zehn Jahre sein! Garantiepflichtige Schäden müssen vor der Reparatur gemeldet werden. Defekte und Schäden aus Unfällen, durch Verschleiß (Brems- und Kupplungsbeläge, Glühkerzen o.ä.), durch unsachgemäße Reparaturen oder fahrlässige Handlungen werden von der Gebrauchtwagengarantie nicht abgedeckt. In der Regel ersetzt eine Gebrauchtwagengarantie die Arbeitskosten bei einer notwendigen Reparatur, die Kosten für Ersatzteile aber nur zu einem gewissen Anteil. Materialkosten werden nur bis zu einer bestimmten Laufleistung (meist 50.000 Kilometer) vollständig ersetzt; danach greift eine Selbstbeteiligung, die sich mit steigender Laufleistung erhöht. Ausgeschlossen wird fast immer die Rücknahme des Autos oder die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises (diesbezüglich bietet bei einem Defekt das neue Gewährleistungsrecht dem Kunden Schutz). Die Laufzeit der meisten Gebrauchtwagengarantien beträgt ein Jahr; manche Versicherungen bieten gegen Aufpreis und bei relativ restriktiven Vertragsbedingungen auch längere Laufzeiten an. Die Prämie für die Gebrauchtwagengarantie richtet sich dabei hauptsächlich nach dem Alter des Autos, aber auch nach der Laufleistung.

Umfang der Gebrauchtwagengarantie

Da die Gebrauchtwagengarantie nicht durch gesetzliche Regelungen standardisiert ist, gibt es bezüglich des Umfangs große Unterschiede. Laut der WDR-Sendung "ServiceZeit" sollte eine Gebrauchtwagengarantie folgende Teile umfassen:

* Motor: Zylinderblock, Zylinderkopf (mit Kopfdichtung), Kurbelgehäuse, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen bzw. Kette mit Spannrolle, Ölkühler, -wanne, -druckschalter, -filtergehäuse und Schwung- beziehungsweise Antriebsscheibe mit Zahnkranz.

* Getriebe: Gehäuse für Schalt- oder Automatikgetriebe, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler und Hauptmodul für elektronische Getriebeschaltung bei Automatik, Gehäuse für Front-, Heck- oder Allradantrieb einschließlich aller Innenteile.

* Kraftübertragung: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke.

* Lenkung: Mechanisches oder hydraulisches Getriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektronische Bauteile der Lenkung.

* Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, -regler und -begrenzer, Radbremszylinder.

* Hydropneumatik: HD-Pumpe, Druckregler und -speicher, Höhenkorrektor, Federkugel.

* Kraftstoffanlage: Elektronische Einspritzanlage mit allen Teilen, Steuergerät, Drosselklappensteuerung, Luftmengenmesser, Einspritzdüsen, Leerlauf-Steuerungsventil und Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Kraftstoffpumpe, Vergaser, Turbolader.

* Elektrik: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündspule, -transistor und elektronischem Steuergerät, Anlasser, Klimaanlage mit Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer.

* Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe und Visco- beziehungsweise Thermolüfter.

* Fahrdynamiksysteme: ABS mit allen wesentlichen Teilen, ASR mit allen wesentlichen Teilen, ASD (automatisches Sperrdifferential) mit allen wesentlichen Teilen, automatischer Vierradantrieb mit allen wesentlichen Teilen, ESP (elektronisches Fahrstabilitäts-Programm) mit allen wesentlichen Teilen.

* Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbags und Gurtstraffer, serienmäßig gelieferte Wegfahrsperre mit allen wesentlichen Teilen, Zentralverriegelung mit allen wesentlichen Teilen einschließlich Schlössern.

Gerade bei relativ neuen Autos mit umfangreicher Elektronik können Reparaturen sehr aufwendig werden. Im Vorfeld kann hier die Anfälligkeit eines Systems nur schwer abgeschätzt werden. Auch Schäden an Motor und Getriebe werden durch den oft notwendigen Einsatz von modellspezifischen Spezialwerkzeugen besonders bei modernen Fahrzeugen der höheren Preisklasse schnell sehr teuer. Hier lohnt sich der Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie eher als bei älteren Modellen des unteren Preissegments.

Kauf beim Händler?

Die Gebrauchtwagengarantie wird fast ausschließlich von Gebrauchtwagenhändlern angeboten und stellt für diese eine gute Vermarktungshilfe dar. Das ist für Händler umso wichtiger, da immer mehr Gebrauchtwagen von Privat verkauft werden. Mittlerweile sind es bereits über 50 Prozent. Oft ist die Prämie für eine Gebrauchtwagengarantie bereits im Kaufpreis mit eingeschlossen. Derzeit wird fast jeder zweite "garantiefähige" Gebrauchtwagen mit Garantie verkauft. Da es aber, wie bereits erwähnt, keine einheitliche Regelungen bezüglich des Umfangs gibt, werden Ihnen bei verschiedenen Händlern auch unterschiedlich umfangreiche Garantien angeboten.

Sie müssen daher sehr genau vergleichen!

* Wie hoch ist die Prämie, wie lange die Laufzeit?

* Gibt es Teile, die von der Garantie ausgenommen sind? Wenn ja, welche?

* Ist die Garantie an bestimmte Bedingungen geknüpft?

* Ist die Gebrauchtwagengarantie auch bei vorgeschriebenen regelmäßigen Inspektionen in einer Vertragswerkstatt und/oder einer Kilometerbeschränkung für Sie sinnvoll?

* Müssen Sie sich, trotz Garantie, an den Reparaturkosten beteiligen?

* Wie hoch ist diese Eigenbeteiligung?

* Lohnt sich eine Gebrauchtwagengarantie trotz hohem Alter/hoher Laufleistung und der damit verbundenen höheren Selbstbeteiligung bei den Materialkosten?

* Kommt Ihnen der Verkäufer ggf. entgegen und lässt mit sich über eine Erweiterung der Garantieleistungen reden?

* Sind alle Punkte des Vertrags unmissverständlich?

* Werden auch alle versicherten Teile im Vertrag aufgeführt?

* Bietet die Gebrauchtwagengarantie in Relation zum neuen Gewährleistungsrecht wirklich mehr Schutz vor Reparaturen?

Sie kommen natürlich nur dann in den Genuss der Garantieleistungen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Wenn Sie auf eine im Preis inbegriffene Gebrauchtwagengarantie verzichten wollen, da Sie der Ansicht sind, dass das neue Gewährleistungsrecht ausreichend ist, lassen Sie sich diesen Anteil aus dem Kaufpreis herausrechnen!

Der Kauf und die Tricks der Händler

Die Händler gehen mit dem neuen Gesetz ganz unterschiedlich um. Das merkt man bei verdeckten Verkaufsgesprächen. Der Verkäufer: "Wir lassen alle Autos, die wir an den Endverbraucher verkaufen, durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen. Diesen Prüfbericht bekommt der Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs mit und kann vorab schon die Mängel, die an dem Fahrzeug festgestellt worden sind, durchsprechen. Er erfährt also alles, was der Sachverständige festgestellt hat." Damit hofft man, dem neuen Gewährleistungsgesetz zu entsprechen. Das schreibt nämlich vor, dass ein Händler alle bekannten und erkennbaren Mängel im Kaufvertrag erwähnen muss. Bei den im Vertrag schon erwähnten Mängeln hat der Kunde hinterher keine Möglichkeit mehr, den Händler haften zu lassen.

Andere machen mit dem Kunden eine ausführliche Probefahrt, der könnte dann alles untersuchen und alles wird protokolliert. So einfach scheint das neue Gesetz aber dann doch nicht auslegbar zu sein. Denn nicht jeder Kunde ist in der Lage, wesentliche Mängel während einer Probefahrt zu erkennen. Das befreit den Händler vermutlich nicht davon, die ihm bekannten oder von ihm wahrgenommenen Mängel in den Vertrag zu schreiben, meint man beim ADAC.

Rechtsexperte Dr. Peter Meintz vom ADAC: "Beim Händler setzt man professionelles Wissen voraus. Das heißt, er muss Fehler erkennen und kann sich durch solche Dinge nicht herausreden. Die Gerichte werden ein solches Verhalten als Umgehungstatbestand werten. Das heißt, er will mit so einem Verhalten die gesetzlichen Bestimmungen umgehen. Und das werden die Gerichte mit Sicherheit nicht zulassen. Es gibt viele solche Umgehungstatbestände. Beispielsweise: Unternehmer verkaufen ihr Auto erst an die Ehefrau, die verkauft es dann als Privatperson weiter. Das wird nicht funktionieren, dass sind Umgehungstatbestände, die werden von Gerichten bekämpft." - Das gilt auch auf so genannten privaten Automärkten. Das Publikum hier, nach einem persönlichen Eindruck: Viele Händler die, als Privatleute getarnt, verkaufen wollen. Doch Händler bleibt Händler, und der muss gewährleisten. Tipp: Am besten den Fahrzeugbrief zeigen lassen. Stimmt der letzte Besitzer nicht mit dem Verkäufer überein – besser die Finger vom Fahrzeug lassen.

Zu einem anderen Beispiel, "dass Händler Pkws von privat verkauft haben, etwa von der Ehefrau, von einem guten Freund, von der Schwester oder vom Bruder – für eine Woche vielleicht anmelden und dann das angemeldete Fahrzeug an den Privatmann verkaufen, um die Gewährleistung auszuschließen." - Auch das dürfte aber nach Ansicht des ADAC-Experten vor Gericht nicht ausreichen.

Noch ein Tipp: Steht im Kaufvertrag eine Formulierung wie "nur für Bastler" oder "zum Ausschlachten", gibt es keine Gewährleistung. Auch andere schriftlich festgehaltene Fehler bieten später keine Möglichkeit der Reklamation. Also aufpassen, was im Kaufvertrag aufgenommen wird.

Also: Garantie ist schön – aber Gewährleistung ist Gesetz! :-))!

Haftung auch für Folgeschäden

Die neu geschaffenen Verbesserungen beinhalten seit dem 1. Januar 2002 auch die Haftung für Folgeschäden. Verunglückt ein Autokäufer mit dem Gebrauchtwagen und ist der Unfall auf den Mangel des Wagens zurückzuführen, muss der Händler für die Folgeschäden aufkommen.

Ein Beispiel:

Die Bremsen des Gebrauchtwagens waren nachweislich schon bei der Übergabe defekt, und es ereignet sich deshalb ein Unfall, bei dem eine andere Person verletzt wird. Der Händler haftet auch für deren Schaden!!!

Die neuen Fristen im Überblick

Bis 6 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:

Der Händler (oder jeder andere Unternehmer) haftet als Verkäufer für alle Mängel und muss im Streitfalle auch beweisen, dass er den Wagen dem Käufer mangelfrei übergeben hat (Beweislastumkehr).

6 bis 12 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:

Der Händler (oder jeder andere Unternehmer) haftet als Verkäufer für alle Mängel. Der Käufer muss allerdings im Streitfalle beweisen, dass der Wagen schon bei Übergabe mangelhaft war.

12 bis 24 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:

Der Händler darf die Haftung für Mängel für diese Zeit im Kaufvertrag ausschließen. Wirksam ist der Haftungsausschluss allerdings nur, wenn der Käufer die Klausel unterschrieben hat oder sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers sind und der Käufer von den AGB auf zumutbare Weise Kenntnis erlangen konnte (zum Beispiel durch deutlich sichtbaren Aushang).

24 bis 36 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:

Der Händler haftet nur noch für einen „arglistig verschwiegenen Mangel“. Das sind solche Fehler am Auto, die der Händler dem Käufer wider besseren Wissens nicht mitgeteilt hat.

Als Sachmangel im Sinne des neuen Gewährleistungsrecht gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes abweicht. Ein Auto muss also zumindest fahrtüchtig und verkehrssicher sein.

Ausnahmen

Der Händler haftet nicht für

* übliche Abnutzungserscheinungen, die für das Alter des Fahrzeugs normal sind (zum Beispiel darf eine Kupplung nach 100.000 Kilometern versagen).

* Mängel, die er sich vorher (!) vom Käufer beim Kauf des Autos hat quittieren lassen.

Kauf von Privat?

Beim Kauf von Privatpersonen wird keine Garantie angeboten. Und auch mit dem neuen Gewährleistungsrecht können Privatverkäufer weiterhin jegliche Gewährleistung ausschließen (z.B. mit dem Vertragszusatz "gekauft wie besichtigt und probegefahren" ). Käufer können einen Defekt nur dann reklamieren, wenn dieser vom Verkäufer vorsätzlich verschwiegen wurde. Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Mangel verschwiegen hat. Auf erhebliche Mängel des Autos, z.B. einen größeren Unfallschaden, muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen!

Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.

Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.

Freiberuflern, die sich vor den finanziellen Folgen des neuen Gewährleistungsrecht schützen wollen, bieten einige Versicherungen entsprechende Policen an.

Macht das neue Gewährleistungsrecht die Gebrauchtwagengarantie überflüssig?

Das neue Gewährleistungsrecht betrifft nicht nur Neuwagen, sondern auch Gebrauchte, die bei einem Händler gekauft werden. Wichtig ist hierbei auch, dass Selbstständige und Freiberufler Autohändlern gleichgestellt werden. Die eigentlich zwei Jahre währende Gewährleistungspflicht kann bei Gebrauchtwagen aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Die "geänderte Beweislast" bei Reklamationen erweitert die Rechte des Käufers beträchtlich. Tritt ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkauf ein, wird davon ausgegangen, dass der Defekt bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler muss in diesem Fall entweder das Gegenteil beweisen oder für Abhilfe sorgen. Ausgeschlossen sind natürlich Mängel, die im Kaufvertrag vermerkt sind. Der Händler haftet nicht für den "verbrauchsbedingten Verschleiß" , zum Beispiel abgenutzte Bremsbeläge, wohl aber für schadhafte Bremsscheiben. Solche Schäden können ein Jahr lang reklamiert werden.

Die Meinung der Experten

Experten sind der Ansicht, dass sich Gebrauchtwagengarantien nur sehr bedingt lohnen, da die weitreichende gesetzliche Gewährleistung bereits die Regulierung von Mängeln abdeckt. Die Versicherer sagen dagegen, dass die Gebrauchtwagengarantie auch weitergehende Leistungen umfasst, wie z.B. neu auftretende Mängel, die beim Kauf noch nicht vorhanden waren. Genannt werden in diesem Zusammenhang vor allem Ausfälle der Bordelektronik, die laut neuen Statistiken Schuld an jeder zweiten Panne ist.

Die geänderte Beweispflicht

Eine weitere Regelung ist die "geänderte Beweislast". Im Falle einer Reklamation des Käufers muss jetzt der Händler beweisen, dass der beanstandete Defekt zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass der Kunde an einem Schaden Schuld ist. Erst danach ist der Kunde in der Beweispflicht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen werden können nur Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschusses bekannt sind. Kommt es durch schadhafte Teile zum Unfall (z.B. durch alte und nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen), kann der Händler mit zur Verantwortung gezogen werden. So verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg einen Händler zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, nachdem ein 19 Jahre alter Reifen geplatzt war, der aber erst sechs Monate zuvor verkauft worden war (Az. 3 U 3149/01).

Die Gewährleistung

Die Gewährleistung betrifft grundsätzlich alle Bauteile, aber keine Verschleißteile. Bei schadhaften Bremsen würde das bedeuten, dass der Händler nicht für abgenutzte Bremsbeläge haftet ("verbrauchsbedingter Verschleiß"), wohl aber für schadhafte Bremsscheiben. Schäden wie Beispiel eine verzogene Spur oder ein defekter Kühler können ein Jahr lang reklamiert werden. Diese neuen Gewährleistungsbestimmungen lassen sich auch nicht durch Ausnahmeregelungen im Kleingedruckten eines Vertrages einschränken. Wenn ein Schadensfall eintritt, muss der Händler den Defekt auf seine Kosten reparieren bzw. reparieren lassen. Der Kunde kann in diesem Fall aber nicht eigenmächtig eine Werkstatt beauftragen, sondern muss dem Händler zwei Versuche bewilligen, den Schaden selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Nachbesserungen und Reparaturen

Bei dieser Reparatur darf der Händler auch gebrauchte Teile einbauen. Für diese Ersatzteile besteht keine erneute einjährige Gewährleistung. Wenn z.B. acht Monate nach dem Kauf ein defekter Kühler ausgetauscht wird, gilt für den Ersatzkühler nur noch die restliche Gewährleistung von vier Monaten. Der Kunde kann auf eine "zumutbare" Dauer der Reparatur bestehen; er muss keinen unangemessen langen Zeitraum akzeptieren. Erst wenn die Reparaturversuche scheitern, besteht die Möglichkeit für den Käufer, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Allerdings kann in diesem Fall nicht der komplette Kaufpreis zurückverlangt werden. In der Regel wird der Händler pro gefahrene Tausend Kilometer ca. ein Prozent vom Kaufpreis abziehen. Wenn Sie aber bei unberechtigt reklamierten Mängeln die Abnahme oder die Zahlung verweigern, können Sie dem Händler gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Holen Sie daher im Zweifelsfall den Rat eines Rechtsanwaltes ein! Mit diesen Bestimmungen ist der Käufer, der einen Gebrauchtwagen beim Händler ersteht, wesentlich besser abgesichert als bisher. Die Verkäufer werden in sich Zukunft verstärkt durch Mängellisten gegen Reklamationen absichern. Wichtig für Käufer wird es dann sein, diese Listen genau zu prüfen, um sich von beschönigenden Formulierungen nicht täuschen zu lassen.

Wichtig wäre auch noch mal in kurzen Worten zu sgaen, dass die gesetztliche Gewährleistung eine Zeitpunkthaftung ist, während man in der Garantie eine Zeitraumhaftung hat.

So versichert Dir der Händler, dass da Fahrzeug, zu dem Zeitpunkt zu dem Du es übernimmst, mängelfrei ist. Dieses muss er 6 Monate lang beweisen, danach bist Du dran.

Schäden, die nach der Übergabe entstehen, sind nicht abgedeckt.

Des Weiteren beläuft sich die Sachmangelhaftung für Gebrauchtwagen auf 24 Monate, darf aber auf 12 verkürzt werden. Faktisch gibt es also immer nur 12 Monate.

Die Klausel "unter Ausschluss der Sachmangelhaftung" ist im Vertrag nicht zulässig.

Hallo, ich bin bei der Suche nach "Gewährleistung für Gebrauchte" auf diese sehr interessante Diskussion gestossen und habe da gleich einen akuten Fall aus der Praxis. Ich habe vor 3 Monaten einen Gebrauchtwagen (A1700 CDI)gekauft, Baujahr 09/2002, 105.000 km Laufleistung. Jetzt hat der Wagen 110.000 km runter und steht mit einem Getriebeschaden in der Mercedeswerkstatt. Die gibt einen Kostenvoranschlag von satten 4400 € an, das sind ca. 50 % des Kaufpreises. Muß der Verkäufer hier die Reparatur übernehmen? In wie weit greift eine mitgelieferte Gebrauchtwagengarantie (die nur noch 30 % an gewissen Teilen übernimmt, wenn überhaupt? Ich bin gerade etwas am verzweifeln, weil dieser Schaden meine finanziellen Möglichkeiten deutlich übersteigt. Ausserdem bin ich alles andere als ein Fachmann und mir fehlt jegliche Möglichkeit, eine Urteil zu fällen. Der Händler dagegen wird sich sicherlich aus jeder Verantwortung herausreden.

Vielleicht hat hier jemand einen Tip, wie ich mich gegenüber dem Händler am Besten verhalte?

Vielen Dank, Kraweel...

Erstmal...

:welcome:

...@ Kraweel!!!

....Kostenvoranschlag von satten 4400 € ....

Vielleicht hat hier jemand einen Tip, wie ich mich gegenüber dem Händler am Besten verhalte?

Vielen Dank, Kraweel...

Sorry, Kraweel, aber bei dieser Rep.Summe wirst Du um einen guten Rechtsanwalt nicht herumkommen.....:(
  • 2 Jahre später...

Ich habe mir mal ein Auto gekauft mit der Klausel "nur an Gewerbliche oder für Export". Im Klartext: keine Garantie.

Was ich auch bei gebrauchten Exoten - sofern sich diese nicht in höheren Preisklassen bewegen - teilweise nachvollziehen kann.

Nehmen wir z.B. an, Du verkaufst als Händler einen alten Rolls-Royce oder Bentley für 15.000 Euro. Dann musst Du doch bei einer Garantie damit rechnen, dass eventuell Instandsetzungskosten in gleicher Höhe zu übernehmen sind.

Und wenn Du Dich dagegen absichern willst, kannst Du das Auto nicht mehr für 15.000 Euro verkaufen.

Was aus Kundensicht heißt, dass dann zwar das Risiko geringer ist, aber man halt auch keinen so billigen Rolls-Royce mehr bekommt, der ja auch nicht unbedingt sofort kaputtgehen MUSS.

Gruß,

Markus

  • 9 Monate später...
  • 5 Monate später...

Hallo Diablo,

zur Gewährleistung ist zu sagen, dass diese wie bei jedem anderen Vertrag auch durch die Vertragspartner durch Vertrag bestimmt werden kann. Lediglich wenn keine vertraglichen Regelungen festgelegt wurden, greift ein gesetzlicher Rahmen ein. Bei Gebrauchtwagen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit des Rücktritts bis zu einem Jahr nach Vertragsschluss. Schwierig könnte es werden, wenn ein Verkauf nur zwischen Privatleuten geschlossen wird, dann kann ein Rücktrittsrecht sogar ganz ausgeschlossen werden.

Gruß freakman88

  • 1 Jahr später...

Morjen

Ich hab mir vor anderthalb Monaten nen Mitzubishi Galant EA0 2,5 V6 gekauft von nem Händler. Problem ist jetzt das seit ca 3 Wochen die Hydrostößel klappern und es wird immer stärker. Ich wollte jetzt gerne mal wissen ob das in die Gewährleistung fällt oder nicht? Oder gibt es alternativen? Danke im voraus.

der ist Baujahr 03/98 und hat jetzt 142680 km runter

Darf ich antworten nug?? :D

Ok, Dave, darf ich ehrlich sein? Danke!

Du hast dir also für schmales Geld einen 13 Jahre alten Mitshubishi mit 140.000 km gekauft? Ich gehe davon aus, das dieser, nennen wir ihn mal "Mangel", nicht bei Auslieferung bestand? Stimmt, sonst hättest du den "Mangel" sofort bemerkt.

Also somit keine Sachmangelhaftung. (Lassen wir jetzt mal den Trick aussen vor wie wir klappernde Stössel vorübergehend zum Schweigen bringen :-(((°.....Den kennt dank www mittlerweile jeder 5.Klässler!)

Wieso keine Gewährleisung?? Klappernde Stössel sind der Laufleistung und dem Fahrzeugalter angemessene Verschleisserscheinungen! Deswegen!!

Sorry, aber das nächste Mal ein paar Kilo mehr in die Hand nehmen und du bist vor solchen unliebsamen Überraschungen in aller Regel sicher!

Vielleicht schluckt die Schlurre auch nur Unmengen von Öl. :wink:

Das wäre in der Tat die simpelste Lösung wenn es daran liegen würde!

Leider ist damit sein ursprüngliches Problem, das die Schlurre dringende Wartung und entsprechende Investitionen bedarf, nicht gelöst!

Natürlich wirst du irgendwo einen Anwalt finden der behauptet, das er einen Prozess gegen der Verkäufer/Händler gewinnt!

Ja ne, iss klar!!! :???:

Denk dran, die verdienen grundsätzlich Ihre Kohle durch das Leid anderer! Und ob du verlierst oder gewinnst kann solchen Rechtsverdrehern egal sein: die bekommen so oder so Ihr Geld!

Gut das nicht alle RA´s gleich sind! :-))!

Schade des es so wenig von diesen ehrlichen RA´s gibt!

Gast Peter_Pan_

Alternativ könnte man auch mal nachschauen, ob irgendwo im Abgaskrümmer ein kleines Loch ist.

So etwas kann auch ein ähnliches Geräusch wie kaputte Hydros machen.

Was mich ein wenig stutzig macht ist, dass das Geräusch gemäß dem Besitzer immer lauter werden soll.

Zum einen gehen nicht alle Hydros zur gleichen Zeit kaputt, zum anderen wird das Geräusch nicht dauernd lauter.

Das hört sich dann eher an wie ein alter Ford Fiasko mit zu viel Ventilspiel (Singer Zickzack).

Im Laufe der Zeit lauter werdend würde auch zu einem Krümmerloch passen.

was heisst lauter es war erst sporadisch wenn er im stand lief und jetzt ist es schon ich lass ihn an und es geht bei kürzeren strecken net weg z.b. ich fahr zur Arbeit des sind 4 km wenn ich dort ankomm klapperts immer noch und mann hörts auch während der Fahrt.

Hallo! Ich habe das Problem das mir nach 11 Monaten nach Kauf eines gebrauchten Pkw's der Zahnriemen gerissen ist obwohl es laut Km Stand noch nicht notwendig war ihn zu wechseln und nun habe ich einen Motorschaden.Ich bin im Besitz einer Gebrauchtwagengarantie die die Kosten der Reparatur soweit auch übernehmen.Aufgrund der Laufleistung muss ich 50% der Materialkosten zu zahlen.Jetzt stell ich mir die Frage ob ich die 50% zahlen muss oder fällt das unter die Gewährleistung des Händlers und muss somit er die die 50% zahlen?

Über Antwort würde "Frau" sich freuen :)

Hallo! Ich habe das Problem das mir nach 11 Monaten nach Kauf eines gebrauchten Pkw's der Zahnriemen gerissen ist obwohl es laut Km Stand noch nicht notwendig war ihn zu wechseln und nun habe ich einen Motorschaden.Ich bin im Besitz einer Gebrauchtwagengarantie die die Kosten der Reparatur soweit auch übernehmen.Aufgrund der Laufleistung muss ich 50% der Materialkosten zu zahlen.Jetzt stell ich mir die Frage ob ich die 50% zahlen muss oder fällt das unter die Gewährleistung des Händlers und muss somit er die die 50% zahlen?

Über Antwort würde "Frau" sich freuen :)

Da müsstest du wohl eher den Hersteller, oder den Hersteller des Zahnriemens verklagen, dein Händler kann da ja nichts dafür :wink:

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