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Frage zu StPO § 153a?


Andi008

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Hallo,

mich würde mal interessieren, ob man nach diesem §153a von einer Auflage von Geld freigesprochen wird bzw. steht wenn man freigesprochen wird dieser Vorfall in der Polizeiakte? :D

Ich frage nur nach, weil ich einen Bekannten habe der wiederrum einen Bekannten hat, bei dem dieser §153a zugreift?

Ich sage, dass dieser Vorfall auch wenn er freigesprochen wird in der Polizeiakte bestehen bleibt, was denkt Ihr?

Übrigends wir haben um einen Kasten Weißbier gewettet, also bitte!:-))!

StPO § 153a

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und

des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der

Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und

Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der

Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als

Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine

bestimmte Leistung zu erbringen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der

Staatskasse zu zahlen,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen

(Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden

Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder

6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des

Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem

Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6

höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt.

Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die

Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des

Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und

ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht

mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und

Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht

erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5

entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der

Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der

Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden

können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1

und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt

entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist

nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte

Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten

Frist ruht die Verjährung.

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